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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kelterdell und Kuckuckslay bei

Echternacherbrück“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 22. November 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70)

– zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Kelterdell und Kuckuckslay bei Echternacherbrück“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 61,7 ha und umfasst Teile der Gemarkung Echternacherbrück.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 379/1, 379/2 und 379/5, Flur 2, verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 379/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 379/1/Flurstück 937/379, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 379/1/Flurstück 937/379, Flurstück 1247/388/Flurstück 937/379 und Flurstück 1247/388/Flurstück 388/8 in westlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche, die durch die Flurstücke 1247/388 und 1246/374 verläuft, entlang dieser Nutzungsartengrenze zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 374/27/Flurstück 1246/374, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 1246/374 und 1374/374 bis zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstückes 1374/374, 30 m entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 1374/374 in nordostwärtiger Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche der Flurstücke 1373/374, 374/32 und 369/40, entlang dieser Nutzungsartengrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/42/Flurstück 369/40, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes 369/40 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/16/Flurstück 369/27, entlang dieser Flurstücksgrenze

10 m in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland des Flurstückes 369/27, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/33/Flurstück 369/27, 50 m entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche des Flurstückes 369/33, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/34/Flurstück 369/33, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/34/Flurstück 1051/369, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/34/Flurstück 268, 8 m entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland der Flurstücke 268, 1077/267,

263 – 265, 1018/262, 261, 1075/260, 1074/260 und 1073/260, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 249/3/Flurstück 1073/260, 19 m entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland der Flurstücke 249/3, 243/1 und 242, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 229/3/Flurstück 242, 3 m entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Mischwald/Grünland der Flurstücke 229/3 und 230/2, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 212/Flurstück 229/3, entlang dieser Flurstücksgrenze 38,5 m in südwestlicher Richtung bis zu einem Knickpunkt dieser Flurstücksgrenze, von dort in gerader Linie durch das Flurstück 212 nach Nordwesten abbiegend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 212, 1461/210 und 1462/211, entlang den Südwest- bzw. den Südostgrenzen der Flurstücke 1462/211, 120/209, 208 und 207 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 307/Flurstück 207, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 307/Flurstück 207, Flurstück 307/Flurstück 206, Flurstück 308/Flurstück 206, Flurstück 331/3/Flurstück 206, Flurstück 329/Flurstück 206, Flurstück 329/Flurstück 205, Flurstück 330/Flurstück 204 und Flurstück 203/Flurstück 204 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 200, 204 und 203, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 200 – 194 in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 144, 1351/143 und 194, entlang den Westgrenzen der Flurstücke 194, 1037/193, 192 und 191 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 155, 190 und 191, entlang der Nordgrenze des Flurstückes 191 in ostwärtiger Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Echternacherbrück/Gemarkung Ernzen, dieser Gemarkungsgrenze zunächst in südostwärtiger, dann in nordostwärtiger Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1, 4, 5, 6, 7 und 8, Flur 3, entlang der Nordgrenze des Flurstückes 5 in ostwärtiger Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 4, 5, 1049/42 und 41, entlang den Südostgrenzen der Flurstücke 5 – 7 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 38/Flurstück 39, entlang dieser Flurstücksgrenze 25,5 m in südostwärtiger Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland des Flurstückes 38, entlang dieser Nutzungsartengrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 38/Flurstück 37, entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 37, 38 und 48, entlang der Westgrenze des Flurstückes 48 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 63/1, diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 1189/910/Flurstück 795/2, Flur 2, entlang dieser Flurstücksgrenze und der Flurstücksgrenze Flurstück 1189/90/Flurstück 796 bis zum südlichen Schnittpunkt mit der Nutzungsartengrenze Gebüsch/Grünland der Flurstücke 796 und 1189/910; von dort in gerader Linie durch das Flurstück 796 in südwestlicher Richtung bis gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 796, 795/2 und 979/3, dann westlicher Richtung durch das Flurstück 797/3 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 806, 1153/807 und 797/3, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 1153/807 in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1267/821, 806 und 1153/807, entlang der Südostgrenze des Flurstückes 1267/821 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 1267/821/Flurstück 1166/791, entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 1166/791/Flurstück 790, entlang der Ostgrenze des Flurstückes 790 in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 1693, entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg 767/16, diesem Weg in westlicher Richtung folgend bis zur Bergstraße Flurstück 379/5, entlang der Bergstraße in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung wertvoller orchideenreicher Halbtrockenrasen und wärmeliebender Gebüsch-Säume, artenreicher Laubwald- und Fels-Ökosysteme sowie extensiv genutzter Grünlandflächen und Streuobstwiesen als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

12.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

13.    gebietsfremde Tiere oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

14.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

16.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

17.    zu lärmen,

18.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

19.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

20.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

21.    Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen,

22.    Fallen aufzustellen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

5. Erholungsanlagen zu errichten,

6. Exkursionen durchzuführen,

7. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

8. bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. eine extensive landwirtschaftliche Nutzung von Dauergrünland und vorhandenen Obstbaum-beständen,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Verbote Nrn. 8, 9 und 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nrn. 21 und 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten, die Ausbildung von Jagdhunden, die Jagd auf Flugwild während der Brutzeit (01.04. – 15.07.) sowie die Raubwildbejagung mit Ausnahme des Fuchses,

4. den Betrieb und die Instandhaltung des Fernsehumsetzers und der Mittelspannungsfreileitung,

5. eine Einfriedung der Zone I und die Aufstellung und Unterhaltung von Hinweisschildern an der Grenze der Zone II des Wasserschutzgebietes für die Quellstollen „Im Linnenberg“ sowie die

Anlage und Pflege einer Grasdecke auf der Fläche der Zone I.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, BrutWohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Fallen aufstellt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Exkursionen durchführt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 8 bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung durchführt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kelterdell und Kuckuckslay bei Echternacherbrück“ vom 25. August 1986 (Staatsanzeiger Nr. 35, S. 943) aufgehoben.

 

 

 

 

Trier, den 22. November 1991

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer