23220
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 22. November 1991
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70)
–
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S.
104) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Kelterdell und Kuckuckslay bei Echternacherbrück“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 61,7 ha und umfasst Teile der Gemarkung
Echternacherbrück.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 379/1, 379/2 und 379/5, Flur 2,
verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung entlang der Nordwestgrenze des
Flurstückes 379/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 379/1/Flurstück 937/379,
entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 379/1/Flurstück 937/379, Flurstück
1247/388/Flurstück 937/379 und Flurstück 1247/388/Flurstück 388/8 in westlicher
Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche, die durch die
Flurstücke 1247/388 und 1246/374 verläuft, entlang dieser Nutzungsartengrenze zunächst
in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
374/27/Flurstück 1246/374, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 1246/374
und 1374/374 bis zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstückes 1374/374, 30 m entlang
der Nordwestgrenze des Flurstückes 1374/374 in nordostwärtiger Richtung bis zur
Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche der Flurstücke 1373/374, 374/32 und
369/40, entlang dieser Nutzungsartengrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
369/42/Flurstück 369/40, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes 369/40 in
nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/16/Flurstück
369/27, entlang dieser Flurstücksgrenze
10
m in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland des
Flurstückes 369/27, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/33/Flurstück 369/27, 50 m entlang dieser
Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Gebäudefläche
des Flurstückes 369/33, entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/34/Flurstück 369/33, entlang
dieser Flurstücksgrenze in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 369/34/Flurstück 1051/369, entlang dieser Flurstücksgrenze in
nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 369/34/Flurstück
268, 8 m entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur
Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland der
Flurstücke
268, 1077/267,
263
– 265, 1018/262, 261, 1075/260, 1074/260 und 1073/260, entlang dieser Nutzungsartengrenze
in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 249/3/Flurstück
1073/260, 19 m entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur
Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland der Flurstücke 249/3, 243/1 und 242,
entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 229/3/Flurstück 242, 3 m entlang dieser
Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze
Mischwald/Grünland der Flurstücke 229/3 und 230/2, entlang dieser
Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 212/Flurstück 229/3, entlang dieser Flurstücksgrenze 38,5 m in
südwestlicher Richtung bis zu einem Knickpunkt dieser Flurstücksgrenze, von
dort in gerader Linie durch das Flurstück 212 nach Nordwesten abbiegend bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 212, 1461/210 und 1462/211, entlang den
Südwest- bzw. den Südostgrenzen der Flurstücke 1462/211, 120/209, 208 und 207
in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 307/Flurstück
207, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 307/Flurstück 207, Flurstück
307/Flurstück 206, Flurstück 308/Flurstück 206, Flurstück 331/3/Flurstück 206,
Flurstück 329/Flurstück 206, Flurstück 329/Flurstück 205, Flurstück
330/Flurstück 204 und Flurstück 203/Flurstück 204 in nördlicher Richtung bis
zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
200, 204
und 203, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 200 – 194 in nordwestlicher
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 144, 1351/143 und 194,
entlang den Westgrenzen der Flurstücke 194, 1037/193, 192 und 191 in nördlicher
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 155, 190 und 191,
entlang der Nordgrenze des Flurstückes 191 in ostwärtiger
Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Echternacherbrück/Gemarkung Ernzen,
dieser Gemarkungsgrenze zunächst in südostwärtiger, dann in nordostwärtiger
Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1, 4, 5, 6, 7
und 8, Flur 3, entlang der Nordgrenze des Flurstückes 5 in ostwärtiger Richtung
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 4, 5, 1049/42 und 41, entlang den
Südostgrenzen der Flurstücke 5 – 7 in südwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 38/Flurstück 39, entlang dieser Flurstücksgrenze
25,5 m in südostwärtiger Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland
des Flurstückes 38, entlang dieser Nutzungsartengrenze bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 38/Flurstück 37, entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 37, 38 und 48, entlang
der Westgrenze des Flurstückes 48 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg
Flurstück 63/1, diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 1189/910/Flurstück 795/2, Flur 2, entlang dieser
Flurstücksgrenze und der Flurstücksgrenze Flurstück 1189/90/Flurstück 796 bis
zum südlichen Schnittpunkt mit der Nutzungsartengrenze Gebüsch/Grünland der
Flurstücke 796 und 1189/910; von dort in gerader Linie durch das Flurstück 796
in südwestlicher Richtung bis gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 796, 795/2
und 979/3, dann westlicher Richtung durch das Flurstück 797/3 bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 806, 1153/807 und 797/3, entlang der
Nordwestgrenze des Flurstückes 1153/807 in südwestlicher Richtung bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1267/821, 806 und 1153/807, entlang der
Südostgrenze des Flurstückes 1267/821 in südostwärtiger Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 1267/821/Flurstück 1166/791, entlang dieser
Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
1166/791/Flurstück 790, entlang der Ostgrenze des Flurstückes 790 in südlicher
Richtung bis zum Weg Flurstück 1693, entlang diesem Weg in westlicher Richtung
bis zum Weg 767/16, diesem Weg in westlicher Richtung folgend bis zur
Bergstraße Flurstück 379/5, entlang der Bergstraße in südlicher Richtung bis
zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung wertvoller orchideenreicher Halbtrockenrasen und
wärmeliebender Gebüsch-Säume, artenreicher Laubwald- und Fels-Ökosysteme sowie
extensiv genutzter Grünlandflächen und Streuobstwiesen als Lebensraum seltener,
in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und
Insektenarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern, zu
zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art
einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu roden,
9. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
11. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
12. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13. gebietsfremde
Tiere oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
15. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
16. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
17. zu lärmen,
18. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
20. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
21. Wildäcker oder
Wildäsungsflächen anzulegen,
22. Fallen
aufzustellen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege
neu zu bauen oder auszubauen,
3. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
5. Erholungsanlagen
zu errichten,
6. Exkursionen
durchzuführen,
7. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
8. bauliche Maßnahmen
in Zusammenhang mit der Wasserversorgung durchzuführen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. eine extensive landwirtschaftliche Nutzung von
Dauergrünland und vorhandenen Obstbaum-beständen,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Verbote Nrn. 8, 9 und 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nrn. 21 und 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen
außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten, die
Ausbildung von Jagdhunden, die Jagd auf Flugwild während der Brutzeit (01.04. –
15.07.) sowie die Raubwildbejagung mit Ausnahme des Fuchses,
4. den Betrieb und
die Instandhaltung des Fernsehumsetzers und der Mittelspannungsfreileitung,
5. eine Einfriedung der Zone I und die Aufstellung
und Unterhaltung von Hinweisschildern an der Grenze der Zone II des
Wasserschutzgebietes für die Quellstollen „Im Linnenberg“ sowie die
Anlage und Pflege einer Grasdecke
auf der Fläche der Zone I.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr.
10 Flächen erstmalig aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr.
12 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13. § 4 Abs. 1 Nr.
13 gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, BrutWohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr.
15 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
16. § 4 Abs. 1 Nr.
16 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
17. § 4 Abs. 1 Nr.
17 lärmt,
18. § 4 Abs. 1 Nr.
18 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
19. § 4 Abs. 1 Nr.
19 Feuer anzündet oder unterhält,
20. § 4 Abs. 1 Nr.
20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
21. § 4 Abs. 1 Nr.
21 Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt,
22. § 4 Abs. 1 Nr.
22 Fallen aufstellt,
23. § 4 Abs. 2 Nr.
1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
24. § 4 Abs. 2 Nr.
2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 4 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
5 Erholungsanlagen errichtet,
28. § 4 Abs. 2 Nr.
6 Exkursionen durchführt,
29. § 4 Abs. 2 Nr.
7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt,
30. § 4 Abs. 2 Nr.
8 bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung durchführt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Kelterdell und Kuckuckslay bei Echternacherbrück“ vom 25. August 1986
(Staatsanzeiger Nr. 35, S. 943) aufgehoben.
Trier, den 22. November 1991
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer