Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 25. November 1991
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70)
–
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S.
104) - und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Schönecker Schweiz“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 865 ha und umfasst in der
Gemarkung Schönecken:
Flur 2,
die
Flurstücke Nrn. 30 bis 32, 105/34, 106/34, 35 und 36 und
Flur 3,
die
Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 42 bis 60, 168, 181 und 184 teilweise (die Teilfläche
entlang der Nordwest- bzw. Südostgrenze des Flurstückes Nr. 50) und
Flur 4,
die
Flurstücke Nrn. 47 bis 71, 118 bis 122, 123/5 teilweise (die Teilfläche von der
Flurgrenze Flur 4/Flur 5 bis zum Weg Nr. 126) und 124 bis 126 und
Flur 5,
die
Flurstücke Nrn. 108/1 teilweise (mit Ausnahme der Hofraumflächen), 113, 114/2,
115 bis 118, 119/1 teilweise (mit Ausnahme der Tennisanlagen) und 120 und
Flur 6,
die
Flurstücke Nrn. 648/7, 682/1, 682/2, 1549/685, 1460/685, 1461/685, 1458/684,
1457/684, 684/1, 1531/686, 699, 701/1, 701/2, 1608/700, 724/2, 994/728 und 729
und
Flur
7,
die
Flurstücke Nrn. 13 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Unland
ausgewiesen ist), 14 bis 16, 17/1, 17/2, 18 bis 21, 25 bis 32, 42, 82 bis 89,
92/1, 95 bis 106, 125/1 teilweise (die Teilfläche entlang den Westgrenzen der
Flurstücke Nrn. 14, 15 und 129), 126, 127, 129 bis 131, 132/1 teilweise (die
Teilfläche entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 31 und 32), 133
teilweise (von dem Altburgbach bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 106/Flurstück Nr. 107), 142 teilweise (mit Ausnahme der
Teilfläche von der B 51 bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
81/Flurstück Nr. 82) und
Flur 8,
die
Flurstücke Nrn. 1 bis 31, 33/1, 36 bis 38, 40/1, 49 bis 51, 52/5, 52/3, 58,
139, 140/1, 141 bis 148, 150 bis 154, 164 bis 172, 174 teilweise (mit Ausnahme
der Teilfläche entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 44 und 48), 175,
176 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche entlang den Südwestgrenzen der
Flurstücke Nrn. 59 und 68/1), 187/4 und 188 bis 193 und
Flur 9,
die
Flurstücke Nrn. 50, 55, 56 und 57 teilweise (die Teilflächen, die in der
Flurkarte als Grünland ausgewiesen sind), 58, 60 bis 64, 70 bis 73, 82 bis 86,
96 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen
ist), 97 bis 102, 117, 120 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des
Flurstückes Nr. 55), 121 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche entlang der
Ackerfläche des Flurstückes Nr. 57), 122, 123, 124 teilweise (die Teilfläche
entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 60 bis 64), 125 – 127, 130 und
131 und
Flur 10,
die
gesamte Flur und
Flur 11,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 5 bis 32, 78/33, 79/33, 34 bis
43, 58 teilweise (die Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr.
5), 60 bis 68, 69 teilweise (von der Gemarkungsgrenze Gemarkung
Schönecken/Gemarkung Giesdorf bis zum Weg Nr. 76, Flur 12) und
Flur 12,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 10/1 teilweise (die Teilfläche,
die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen ist), 17 bis 29, 51 teilweise
(die Teilfläche, die in der Flurkarte als Acker ausgewiesen ist), 52 bis 68, 71
bis 73, 78 und 79 und
Flur 13,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 15 bis 34, 50/35 bis 52/35, 36
bis 43, 48 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstückes
Nr. 43), 46 und 47 und
Flur 14,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 4 bis 10 und 16 und
Flur 15,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 3, 4, 64/5 bis 66/5 und 51 und
Flur 16,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 7 bis 13, 100/14 bis 102/14, 15
bis 18, 19/1, 21 bis 47, 53 bis 60, 87 bis 90 und 92 bis 94 und
Flur 17,
die
Flurstücke Nrn. 1 bis 25, 187/26, 188/27, 189/27, 28 bis 59, 65 bis 80, 152 bis
166, 168 und 186 und
Flur
18,
die
Flurstücke Nrn. 1 bis 9, 115/10, 116/11, 12 bis 49, 50/1, 50/2, 51/1, 51/2,
117/51, 87 bis 99, 100/2, 101, 113 und 114 und
Flur 19,
die
Flurstücke Nrn. 1/1, 1/2, 2 bis 6, 7/1, 9/1, 10/1, 15 bis 18, 76/20, 21/1, 27
bis 36, 58 bis 63, 72, 73 teilweise (die Teilfläche von der Flurgrenze Flur
16/Flur 19 bis zum Flurstück Nr. 64) und
Flur 20,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 60/33, 34, 35, 39 – 42, 51 teilweise
(die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 35), 52, 55 und 56;
Gemarkung Niederhersdorf:
Flur 7,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2/1, 3/1, 8/1, 10/1, 10/2, 15/1,
18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 20/1, 22/1, 36/3, 36/4, 39/1, 66/1, 67/1, 65/7, 63/27,
63/33, 64/18, 63/34 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der
Flurstücke Nrn. 64/18, 63/33), 68/1, 68/2, 70/3 teilweise (die Teilfläche
entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 68/1 und 68/2), 70/2, 71/3, 71/4,
der Flurstücke Nrn. 72/1, 75/1 und 76/1 teilweise (die Teilflächen, die in der
Flurkarte als Acker dargestellt sind), 73/1, 74/1, 77/1, 85/4, 99/1, 100/1,
115/1 teilweise (mit Ausnahme der Gehölzfläche, die nördlich des Flurstückes
Nr. 114/2 liegt), 121/1 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als
Acker dargestellt ist), 571/93 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte
als Kapelle dargestellt ist, sowie die sich nordöstlich anschließende
Grünlandteilfläche) und 155/1 und
Flur 8,
die
Flurstücke Nrn. 29/1, 2 bis 4, 5/1, 315/5, 316/5, 374/6, 74/1, 205/74, 206/74,
75/1, 204/75, 272/76, 78/2, 81, 83/1 teilweise (die Teilflächen, die in der
Flurkarte als „Gehölzflächen“ ausgewiesen sind), 83/2 teilweise (die Teilfläche
von der Gemarkungsgrenze Gemarkung Niederhersdorf/Gemarkung Rommersheim bis zur
Südgrenze des Flurstückes Nr. 81), 160/2, 160/3, 161/2, 170/1, 173/1, 174/1,
259/174, die Flurstücke Nrn. 162/1 und 146/1 teilweise (die Teilflächen, die in
der Flurkarte als Gehölzflächen ausgewiesen sind), 391/158, 366/158, 159/1,
143/1, 519/143, 520/143, 440/143, 442/143, 486/141, 485/141, 281/141, 144, 132,
131/1 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte im Anschluss an die
Flurstücke Nrn. 144 und 132 als Gehölz- bzw. Grünlandfläche ausgewiesen ist);
Gemarkung Oberhersdorf:
Flur 3,
die
Flurstücke Nrn. 290/2, 1175/290, 287 bis 289, 286/1 teilweise (mit Ausnahme der
Teilfläche südlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 302, 352/3, 286/1 und dem westlichsten Grenzpunkt des
Flurstückes Nr. 285/1), 291, 292, 1169/293, 294, 295/1, 296, 454/297, 298/1,
298/2, die Flurstücke Nrn. 290/1, 348/3 und 352/3 teilweise (mit Ausnahme der
Teilflächen südlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 352/4, 348/3 und 354/1 und dem westlichsten Grenzpunkt des
Flurstückes Nr. 302), 352/4, 354/3, 352/2, 354/2, 355/1, 355/3, 355/4, 358/1,
359, 758/360, 361/1, 362/1, 363/1, 364, 365, 612/354 bis 618/354 und 366/3
teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Gehölzfläche ausgewiesen
ist);
Gemarkung Giesdorf:
Flur 1,
die
Flurstücke Nrn. 31, 37, 45 teilweise (mit Ausnahme der sich an das Flurstück
Nr. 46 anschließenden Ackerfläche), 50/1, 51, 57, 58 teilweise (die Teilfläche,
die entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 57 verläuft), 63, 67 teilweise
(die Teilfläche, die in der Flurkarte als Laubwald ausgewiesen ist), 68 bis 71,
72/1, 75, 93/2 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordwestgrenzen der
Grundstücke Nrn. 63 und 57, sowie die Teilfläche, die das Flurstück Nr. 50/1
durchschneidet), 92, 95, 97 bis 99, 108 und 110 bis 113 und
Flur 2,
die
Flurstücke Nrn. 114/6 bis 114/9, 115/3, 115/5 bis 115/7, 116/2, 117/2, 118/3,
138, 139, 149, 177/11, 178/1, 178/3, 177/13 teilweise (von der Gemarkungsgrenze
Gemarkung Schönecken/Gemarkung Giesdorf nach Norden bis zur Verlängerung der
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 114/9/Flurstück Nr. 109/2);
Gemarkung Rommersheim:
Flur 5,
die
Flurstücke Nrn. 13 bis 20, 27/2, 33 teilweise (die Teilfläche von der
Flurgrenze Flur 13/Flur 5 bis zum Weg Nr. 36), 34, 35, 38, 39, 47 teilweise
(die Teilfläche, die entlang dem Flurstück Nr. 27/2 liegt) und
Flur 13,
die
gesamte Flur und
Flur 14,
die
Flurstücke Nrn. 24, 29/1, 29/2, 30 bis 37, 47, 62 teilweise (die Teilfläche
entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 24) und 67 teilweise (die Teilfläche
entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 47);
Gemarkung Fleringen:
Flur 18,
die
Flurstücke Nrn. 5, 17 bis 33, 37 teilweise (die Teilfläche, die entlang der
Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 5 liegt), 39 teilweise (die Teilfläche
entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 5), 41/halb, 40 teilweise (die
Teilfläche entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 19 und 22) und
Flur 19,
die
gesamte Flur und
Flur 20,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 4/1, 4/2, 25/4, 5 bis 12, 20 –
22, 23 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr.
11 und der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 10) und
Flur 21,
die
Flurstücke Nrn. 1/1 bis 1/4, 2 bis 4, 13, 14/1 und 14/2 und
Flur 22,
die
gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1 bis 4, 20 bis 22, 23 teilweise
(die Teilfläche entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 2), 24, 26/1
teilweise (die Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 3), 26/2
teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 1) und
31 und
Flur 24,
die
Flurstücke Nrn. 1 bis 7, 9, 10, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13 bis 15, 21, 22, 27,
28/8 und 29/8 und
Flur 25,
die
Flurstücke Nrn. 6 bis 11, 15 und 17;
Gemarkung Wallersheim:
Flur 29,
die
Flurstücke Nrn. 5/5, 6, 9 bis 12, 13/5, 14/3, 19/4, 20, 21/3, 23/3, die
Flurstücke Nrn. 18 und 26 teilweise (mit Ausnahme der Teilflächen entlang der
Südostgrenze des Flurstückes Nr. 8)
und
Flur 30,
das
Flurstück Nr. 37.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der Schönecker Schweiz als ein Gebiet von
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung mit ihren markanten Landschaftsteilen,
insbesondere dem Altburger Bachtal, dem Kupferbach- und Schalkenbachtal, dem
Greimelscheid und Walbert, dem Burg-, Forst- und Merker-Berg als größten
zusammenhängenden natürlichen und naturnahen Teil der Prümer Kalkmulde
1. als Gebiet, das eine Vielzahl verschiedenartig
strukturierter Lebensräume, die mosaikartig miteinander verzahnt sind,
vereinigt, wie z.B. Halbtrockenrasen, Trockenrasen, Fels-Ökosysteme,
Saum-Biozönosen, Laubwälder, insbesondere Schlucht- und Kalkbuchenwälder,
Bachauen und Fließgewässer-Ökosysteme, Großseggenriede und hochstaudenreiche
Feuchtwiesen sowie extensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen,
2. als Gebiet, das durch seine Größe und
geographisch-geomorphologische Struktur eine optimale Vernetzung gleichartiger
räumlich voneinander getrennter Biotoptypen gewährleistet, wodurch eine gute
Regenerationsfähigkeit und eine geringe Störanfälligkeit des Gesamtökosystems
gewährleistet ist,
3. wegen ihrer ausgesprochen artenreichen Tier-
und Pflanzenwelt und wegen des Vorkommens zahlreicher seltener und
bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, die dort individuenstarke
Populationen ausgebildet haben,
4. wegen ihrer besonderen landschaftlichen
Schönheit, bedingt durch die Vielfalt an Landschaftselementen, wie Steilhänge,
Hochplateaus, Schluchttäler, Kerbsohlentäler, Wacholderheiden sowie durch geologisch
bedingte Karsterscheinungen wie Dolinen und Bachschwinden, Höhlen, Felsklüfte,
steilen Felswänden und Abbruchkanten, Schichtköpfen und Schichtrippen,
5. als ein repräsentatives Beispiel für ein
Kalkgebiet auf submontaner Höhenstufe mit subozeanisch geprägtem Klima und
geomorphologisch bedingtem wärmeren Kleinklima sowie
6. wegen ihrer
landeskundlichen Bedeutung als altes Kultur- und Siedlungsland.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu
roden,
9. die in Nr.
10 genannten Flächen erstmalig aufzuforsten,
10. auf Halbtrockenrasen, Trockenrasen und
brachgefallenen Feuchtwiesen landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
chemische Mittel zu verwenden oder organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
11. Grünland
umzuwandeln,
12. ein
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu
verändern,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
16. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
19. die in
Nr. 10 genannten Flächen zu betreten,
20. außerhalb
ausgewiesener Wege zu reiten,
21. zu
lärmen,
22. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
25. auf den in Nr. 10 genannten Flächen
Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anzulegen oder zu unterhalten.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. in
Schluchtwäldern, in trockenen und frischen Kalkbuchenwäldern und in Braunerde-Buchenwäldern
flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
2. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln, ausgenommen
ist die Beimischung von maximal 30 % Nadelgehölzen,
3. außerhalb
der in Abs. 1 Nr. 10 genannten Flächen Erstaufforstungen vorzunehmen,
4. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
5. Erholungsanlagen
zu errichten,
6. Baumaßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,
7. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
8. auf den in
Abs. 1 Nr. 10 genannten Flächen Schafbeweidung zu betreiben.
(3) Die
Genehmigung nach Absatz 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften
notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der
Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur
Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) § 4 Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise einschließlich des Grünlandpflegeumbruchs mit
anschließender Neueinsaat mit dem Ziel der Grünlandverbesserung sowie der Anlage
von Streuobstbeständen mit Ausnahme der Nrn. 10 und 11,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
einschließlich der Brennholzwerbung für den Eigenbedarf auf verbuschten Flächen
außerhalb des Waldes mit Ausnahme der Nrn. 8 und 9,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- und
Entsorgungsanlagen und Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der
Entfernung und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel,
6. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
7. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),
8. die der
Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,
9. Sicherungsmaßnahmen
an Bergwerksaltanlagen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,
10. die öffentliche Grundwasserförderung im
genehmigten Umfang einschließlich der Einfriedung der Zonen I und der
Beschilderung des Wasserschutzgebietes.
(3) § 4
Abs. 1 Nr. 19 gilt nicht für den Eigentümer.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 auf Halbtrockenrasen,
Trockenrasen und brachgefallenen Feuchtwiesen landwirtschaftliche Nutzung
betreibt, chemische Mittel verwendet oder organischen oder mineralischen Dünger
einbringt,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Grünland umwandelt,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine
Ufer verändert,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen
Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 die in Nr. 10 genannten Flächen betritt,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 außerhalb ausgewiesener Wege reitet,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,
24. § 4
Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 auf den in Nr. 10
genannten Flächen Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Schluchtwäldern, in
trockenen und frischen Kalkbuchenwäldern und in Braunerde-Buchenwäldern
flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenver-nichtungsmittel verwendet,
27. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
28. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Erstaufforstungen vornimmt,
29. § 4
Abs. 2 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
30. § 4
Abs. 2 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Baumaßnahmen durchführt,
die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,
32. § 4
Abs. 2 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
33. § 4
Abs. 2 Nr. 8 Schafbeweidung betreibt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 25. November 1991 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer
23221
Berichtigung
„Schönecker Schweiz“
In der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Schönecker Schweiz“, Landkreis Bitburg-Prüm, vom
25. November 1991, erschienen im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 16.
Dezember 1991, Nr. 48, sind bei der Aufzählung der Flurstücke in § 2 Abs. 1
folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1. Gemarkung Schönecken, Flur 6
a)
Die Flurstücke Nrn. „1549/685, 1460/685, 1461/685, 1458/684, 1457/684,
1531/686“ sind zu streichen.
b)
Nach der Flurstücks-Nr. „684/1“ ist die Flurstücks-Nr. „684/2“ einzufügen.
2. Gemarkung Niederhersdorf, Flur 7
a)
Die Flurstücks-Nr.
„72/1“ ist durch die Flurstücks-Nr. „72/3“ zu ersetzen.
b)
Die Flurstücks-Nr. „73/1“ ist durch die Flurstücks-Nr. „72/2“ zu ersetzen.
c)
Die Flurstücks-Nrn. „85/4“ und „571/93 teilweise“ mit dem Klammerzusatz
sind zu streichen.
d)
Nach der Flurstücks-Nr. „77/1“ ist folgender Text einzufügen:
„81/1, 85/4 teilweise
(mit Ausnahme der Grünlandfläche entlang dem Flurstück-Nr. 85/3), 85/5, 87/3,
87/5 bis 87/14, 87/16 bis 87/19, 93/1, 93/3, 94/3, 94/5, 94/6, 94/8, 94/10,
94/11, 94/13 bis 94/17, 579/94, 95/2 bis 95/5, 95/11, 95/14, 95/17 bis 95/21,
95/24, 95/29 bis 95/32, 95/34 bis 95/40, 96/6, 96/11, 96/13, 96/15, 96/17,
96/18, 96/20, 96/24, 96/26, 96/28, 96/30 bis 96/38, 152/1 teilweise (mit
Ausnahme der Teilfläche, die nordwestlich der Verbindung zwischen dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 39/1, 43/1 und 152/1 und dem
östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 155/1 liegt)“.
a) Die Flurstücks-Nr.
„204/75“ ist durch die Flurstücks-Nr. „204/74“ zu ersetzen.
b) Die Flurstücks-Nr. „81“
ist zu streichen.
c) Der Klammerzusatz nach
der Flurstücks-Nr. „83/2 teilweise“ erhält folgende neue Fassung:
„(mit Ausnahme der
Teilfläche von der Südgrenze des Flurstückes Nr. 78/2 bis zur Ostgrenze des
Flurstückes Nr. 159/1)“.
4. Gemarkung Oberhersdorf, Flur 3
a) In dem Klammerzusatz
nach der Flurstücks-Nr. „352/3 teilweise“ ist die Flurstücks-Nr. „352/4“ durch
die Flurstücks-Nr. „352/6“ zu ersetzen.
b) Die Flurstücks-Nr. „352/4“
ist durch die Flurstücks-Nrn. „352/5, 352/6“ zu ersetzen.
c) Die Flurstücks-Nrn.
„354/2, 355/1, 355/3“ sind durch die Flurstücks-Nrn. „354/4, 354/5, 355/5 bis
355/8“ zu ersetzen.
5. Gemarkung Giesdorf,
Flur 1
a) Die Flurstücks-Nr.
„72/1“ ist durch die Flurstücks-Nrn. „72/3, 72/4“ zu ersetzen.
b) Die Flurstücks-Nr. „93/2
teilweise“ ist durch die Flurstücks-Nr. „93/5 teilweise“ zu ersetzen.
6. Gemarkung Giesdorf,
Flur 2
a)
Die Flurstücks-Nrn.
„115/5 bis 115/7“ sind durch die Flurstücks-Nrn. „115/6 bis 115/8“ zu ersetzen.
b) Die Flurstücks-Nr.
„177/13 teilweise“ ist durch die Flurstücks-Nr. „177/15 teilweise“ zu ersetzen.
Trier, den 13. April
1992
Bezirksregierung Trier