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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 07.06.1995
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung
“In der Held bei Hüttingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10,5
ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen,
die Flurstücke Nrn. 4, 6, 7, 12, 14/1, 14/2
teilweise (mit Ausnahme der Gartenfläche), 25 teilweise (mit Ausnahme der
Gebäude und Freifläche), 26, 31, 36 – 38, 41 und 46 sowie
die Flurstücke Nrn. 31, 52-54 und 56.
Die Flurstücke wurden in dem ländlichen
Bodenordnungsverfahren Hüttingen (H. 6086-04) neu gebildet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
Halbtrockenrasen, Glatthaferwiesen und sekundären Felsökosysteme mit
angrenzenden Gebüschformationen als Lebensräume zahlreicher wärmeliebender, in
ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten,
die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder den Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
11. Weihnachtsbaum- oder
Schmuckreisigkulturen anzulegen,
12. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
13. Dauergrünland umzuwandeln
oder umzubrechen,
14. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
15. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
16. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
18. nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören,
20. mit Fahrzeugen aller Art zu
fahren,
21. die Wege zu verlassen,
22. Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge zu betreiben,
23. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
24. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
25. Wildäcker, Wildfütterungen
oder Salzlecken sowie Verbissschutzgehölze anzulegen oder zu unterhalten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
2. Obstbaumbestände anzulegen oder
zu erweitern,
3. Schafbeweidung durchzuführen,
4. Straßen neu zu bauen oder
auszubauen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die extensive Grünlandbewirtschaftung im
bisherigen Umfang, mit Ausnahme der Nrn. 12 und 15,
2. die ordnungsgemäße Nutzung der
Obstbaumbestände,
3. die ordnungsgemäße Bienenhaltung
im bisherigen Umfang,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung auffällig
gestalteter und nicht in Hecken bzw. Feldgehölze eingefügter Hochsitze,
5. den Betrieb und die
Instandhaltung von Versorgungsanlagen und Ver- oder Entsorgungsleitungen
einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und
Sträuchern,
6. die der Deutschen Bundespost
TELEKOM zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG
im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Wege neu baut
oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
erstmalig aufforstet,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Gärten
anlegt oder unterhält,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13
Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder
zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit
Fahrzeugen aller Art fährt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege
verlässt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22
Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer
anzündet oder unterhält,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Wildäcker,
Wildfütterungen, Salzlecken oder Verbissschutzgehölze anlegt oder unterhält,
26. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4 Abs. 3 Nr. 2
Obstbaumbestände anlegt oder erweitert,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 3
Schafbeweidung durchführt,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen neu
baut oder ausbaut.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 07.06.1995
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Dr.
Ing. Rother)