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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„In der Held bei Hüttingen“

 

Landkreis Bitburg Prüm

vom 07.06.1995

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung “In der Held bei Hüttingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10,5 ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen,

Flur 12

die Flurstücke Nrn. 4, 6, 7, 12, 14/1, 14/2 teilweise (mit Ausnahme der Gartenfläche), 25 teilweise (mit Ausnahme der Gebäude und Freifläche), 26, 31, 36 – 38, 41 und 46 sowie

Flur 14

die Flurstücke Nrn. 31, 52-54 und 56.

Die Flurstücke wurden in dem ländlichen Bodenordnungsverfahren Hüttingen (H. 6086-04) neu gebildet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Halbtrockenrasen, Glatthaferwiesen und sekundären Felsökosysteme mit angrenzenden Gebüschformationen als Lebensräume zahlreicher wärmeliebender, in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder den Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,

12.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

13.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

14.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

15.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

16.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

17.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

18.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

20.    mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

21.    die Wege zu verlassen,

22.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Wildäcker, Wildfütterungen oder Salzlecken sowie Verbissschutzgehölze anzulegen oder zu unterhalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Obstbaumbestände anzulegen oder zu erweitern,

3. Schafbeweidung durchzuführen,

4. Straßen neu zu bauen oder auszubauen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die extensive Grünlandbewirtschaftung im bisherigen Umfang, mit Ausnahme der Nrn. 12 und 15,

2. die ordnungsgemäße Nutzung der Obstbaumbestände,

3. die ordnungsgemäße Bienenhaltung im bisherigen Umfang,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung auffällig gestalteter und nicht in Hecken bzw. Feldgehölze eingefügter Hochsitze,

5. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsanlagen und Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

6. die der Deutschen Bundespost TELEKOM zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Wege neu baut oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Gärten anlegt oder unterhält,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Fahrzeugen aller Art fährt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Wildäcker, Wildfütterungen, Salzlecken oder Verbissschutzgehölze anlegt oder unterhält,

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Obstbaumbestände anlegt oder erweitert,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Schafbeweidung durchführt,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen neu baut oder ausbaut.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 07.06.1995

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               (Dr. Ing. Rother)