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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wingersberg bei Hüttingen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 7. Juni 1995

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wir zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Wingertsberg bei Hüttingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45,5 ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen,

 

Flur 13, die Flurstücke Nrn. 61 teilweise (die Teilfläche entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 65 – 67), 64, 65, 229, 251, 254 und 255;

 

Flur 14, die Flurstücke Nrn. 45 teilweise (die Teilfläche entlang dem Flurstück Nr. 59) 59, 60, 66, 68, 79, 81, 82, 86 sowie

 

Flur 15, die Flurstücke Nrn. 1 – 3.

 

Die Flurstücke wurden in dem ländlichen Bodenordnungsverfahren Hüttingen (H. 6086-04) neu gebildet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.   die Erhaltung von

    - Halbtrockenrasen, Glatthaferwiesen und Streuobstbeständen,

    - aufgelassenen Kalksteinbruchbereichen und

    - Gebüsch- und Laubmischwaldformationen

als Lebensräume zahlreicher wärmeliebender bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie

 

2.   die Entwicklung von intensiv genutzten Offenlandbereichen zu Magerwiesen.


 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,

 

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5. Straßen neu zu bauen oder auszubauen,

 

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

8, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

 

10.    Flächen erstmalige aufzuforsten,

 

11.    Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,

 

12.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

 

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

 

14.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

 

15.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

 

16.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

17.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

 

18.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

 

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

 

20.    mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

 

21.    die Wege zu verlassen,

 

22.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

 

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

25.    Wildäcker, Wildfütterungen oder Salzlecken sowie Verbissschutzgehölze anzulegen oder zu unterhalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 

2. Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

3. Bodenschutzkalkungen vorzunehmen,

 

4. Schafbeweidung durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme der Nrn. 12 bis 15,

 

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme der Nrn. 9 bis 11,

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

 

4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

5. die der Deutschen Bundespost TELEKOM zustehenden Rechte nach dem Telegrafenwegegesetz.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Straßen neu baut oder ausbaut,

 

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

 

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

 

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Weihnachtsbäume- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

 

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

 

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

 

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

 

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

 

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

 

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

 

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen fährt oder parkt,

 

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,

 

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Modellfluggeräte oder -fahrzeuge betreibt,

 

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

 

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Wildäcker, Wildfütterungen, Salzlecken oder Verbissschutzgehölze anlegt oder unterhält,

 

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wege neu baut oder ausbaut,

 

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Bodenschutzkalkungen vornimmt,

 

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Schafbeweidung durchführt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 07.06.1995

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       gez.: Dr. Ing. Rother