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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 7. Juni 1995
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wir zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die
Bezeichnung „Wingertsberg bei Hüttingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45,5
ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen,
Flur 13, die Flurstücke Nrn. 61 teilweise (die Teilfläche
entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 65 – 67), 64, 65, 229, 251, 254 und
255;
Flur 14, die Flurstücke Nrn. 45 teilweise (die Teilfläche
entlang dem Flurstück Nr. 59) 59, 60, 66, 68, 79, 81, 82, 86 sowie
Flur 15, die Flurstücke Nrn. 1 – 3.
Die Flurstücke wurden in dem ländlichen
Bodenordnungsverfahren Hüttingen (H. 6086-04) neu gebildet.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung von
- Halbtrockenrasen, Glatthaferwiesen und
Streuobstbeständen,
- aufgelassenen Kalksteinbruchbereichen und
- Gebüsch- und Laubmischwaldformationen
als Lebensräume
zahlreicher wärmeliebender bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften sowie
2. die
Entwicklung von intensiv genutzten Offenlandbereichen zu Magerwiesen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
sonstige Plätze zu errichten,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. Straßen neu zu bauen oder auszubauen,
6. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalige aufzuforsten,
11. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen
anzulegen,
12. Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,
13. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
14. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
15. organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
16. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
18. nicht heimische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
20. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
21. die Wege zu verlassen,
22. Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu
betreiben,
23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
25. Wildäcker, Wildfütterungen oder Salzlecken
sowie Verbissschutzgehölze anzulegen oder zu unterhalten.
(3) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Bodenschutzkalkungen vorzunehmen,
4. Schafbeweidung durchzuführen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme der Nrn. 12 bis 15,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme der Nrn. 9 bis 11,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und
Wege,
5. die der Deutschen Bundespost TELEKOM
zustehenden Rechte nach dem Telegrafenwegegesetz.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen
errichtet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder sonstige Plätze errichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Straßen neu baut oder ausbaut,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Weihnachtsbäume- oder
Schmuckreisigkulturen anlegt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umwandelt
oder umbricht,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder
unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen fährt oder parkt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 Modellfluggeräte oder
-fahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder
unterhält,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Wildäcker,
Wildfütterungen, Salzlecken oder Verbissschutzgehölze anlegt oder unterhält,
26. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wege neu baut oder ausbaut,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Bodenschutzkalkungen
vornimmt,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Schafbeweidung durchführt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 07.06.1995
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
gez.:
Dr. Ing. Rother