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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 24.05.1996
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung „Tongrube bei Utscheid“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5 ha
und umfasst in der Gemarkung Utscheid, Flur 12, die Flurstücke Nrn. 24/4, 23/6
– 23/11, 71/23, 38 teilw. (mit Ausnahme der Gebäude- und Hufraumfläche), 39/2
und 39/3.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
Sekundärbiotopen einer ehemaligen Tongrube im Bitburger Gutland
- als Lebensraum gefährdeter
Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektengesellschaften und seltener, in
ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften
- wegen ihrer regionalen
Bedeutung für den Biotopschutz insbesondere für die folgenden Biotoptypen:
- temporäre Kleingewässer
- Stillgewässer
- offene Lehm-Steilwände
- offene Rohboden-Bereiche
- wechselfeuchte Pionierrasen
- feuchte Binsenflächen
- extensiv genutztes,
blütenreiches Weidegrünland
- trockene Hochstaudenfluren
- Gebüschformationen
- aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
sonstige Plätze einzurichten,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. Straßen neu zu bauen oder Wege
neu- oder auszubauen,
7. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu errichten oder zu verlegen,
8. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
9. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
11. intensive
landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
12. fischereiliche Nutzung zu
betreiben,
13. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
14. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
15. Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
16. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
18. Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
19. nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch
ähnliche Handlungen zu stören,
21. mit Fahrzeugen aller Art zu
fahren,
22. zu reiten,
23. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
24. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
25. Erholungsanlagen zu
errichten,
26. Jagd auf Federwild und
Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines
jeden Jahres auszuüben,
27. Wildäcker, Wildäsungsflächen
oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,
28. Hochsitze oder Jagdhütten zu
errichten.
(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten, das
Naturschutzgebiet zu betreten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 26 bis 28.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu
baut oder Wege neu- oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Ver- oder
Entsorgungsleitungen errichtet oder verlegt,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
erstmalig aufforstet,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 intensive
landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 fischereiliche
Nutzung betreibt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten
anlegt oder unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den
Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur
entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört,
21. § 4 Abs.2 Nr. 21 mit
Fahrzeugen aller Art fährt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 reitet,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer
anzündet oder unterhält,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25
Erholungsanlagen errichtet,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 Jagd auf
Federwild und Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis
31.07. eines jeden Jahres ausübt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker,
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anlegt oder
unterhält,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Hochsitze
oder Jagdhütten errichtet,
29. § 4 Abs. 3 das
Naturschutzgebiet betritt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 24.05.1996
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Dr.
Ing. Karl-Heinz Rother)