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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Tongrube bei Utscheid“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 24.05.1996

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Tongrube bei Utscheid“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5 ha und umfasst in der Gemarkung Utscheid, Flur 12, die Flurstücke Nrn. 24/4, 23/6 – 23/11, 71/23, 38 teilw. (mit Ausnahme der Gebäude- und Hufraumfläche), 39/2 und 39/3.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von Sekundärbiotopen einer ehemaligen Tongrube im Bitburger Gutland

-   als Lebensraum gefährdeter Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektengesellschaften und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften

-   wegen ihrer regionalen Bedeutung für den Biotopschutz insbesondere für die folgenden Biotoptypen:

    - temporäre Kleingewässer

    - Stillgewässer

    - offene Lehm-Steilwände

    - offene Rohboden-Bereiche

    - wechselfeuchte Pionierrasen

    - feuchte Binsenflächen

    - extensiv genutztes, blütenreiches Weidegrünland

    - trockene Hochstaudenfluren

    - Gebüschformationen

-   aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einzurichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Straßen neu zu bauen oder Wege neu- oder auszubauen,

7. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu errichten oder zu verlegen,

8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    intensive landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12.    fischereiliche Nutzung zu betreiben,

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

15.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

21.    mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

22.    zu reiten,

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Erholungsanlagen zu errichten,

26.    Jagd auf Federwild und Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines jeden Jahres auszuüben,

27.    Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

28.    Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten, das Naturschutzgebiet zu betreten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 26 bis 28.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut oder Wege neu- oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen errichtet oder verlegt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 intensive landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 fischereiliche Nutzung betreibt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Abs.2 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art fährt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 reitet,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Erholungsanlagen errichtet,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Jagd auf Federwild und Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines jeden Jahres ausübt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anlegt oder unterhält,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Hochsitze oder Jagdhütten errichtet,

29.    § 4 Abs. 3 das Naturschutzgebiet betritt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 24.05.1996

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               (Dr. Ing. Karl-Heinz Rother)