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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm,
vom 22. November 1996
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Urprümschleife bei Echtershausen“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
6,5 ha und umfasst in der Gemarkung Echtershausen, Flur 5, die Flurstücke Nrn.
83 bis 89.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
Nass- und Feuchtwiesen und von Niedermoor-Komplexen einer ehemaligen
Flussschleife der Prüm im Bereich des Islek (Westeifel)
- als Lebensraum gefährdeter Vogel-,
Schmetterling- und Heuschrecken-Gesellschaften und seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften und deren Begleitarten;
- wegen ihrer regionalen Bedeutung
für den Biotopschutz, insbesondere mehrerer, miteinander verzahnter
Pflanzengesellschaften aus dem Calthion-Verband (Sumpfdotterblumenwiesen) und
aus Übergangsbeständen von Klein- und Großseggenrieder sowie aus Nieder- und Zwischenmoorgesellschaften;
- als Lebensraum
bestandsgefährdeter Pflanzenarten aus diesen Gesellschaften;
- aus geologischen und
geomorphologischen Gründen;
- aus kulturhistorischen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder sonstige Plätze einzurichten,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
9. forstwirtschaftliche Nutzung zu
betreiben,
10. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
11. Dauergrünland umzubrechen
oder in Ackerland umzuwandeln,
12. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
13. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
14. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
15. Gewässer herzustellen,
16. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
18. Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
19. nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen,
zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
21. mit Fahrzeugen aller Art zu
fahren,
22. das Gebiet zu betreten,
23. Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge zu betreiben,
24. zu reiten,
25. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
26. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
27. Wildäcker,
Wildfütterungsstellen oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu unterhalten,
28. Jagdhütten zu errichten.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu errichten oder zu verlegen sowie vorhandene Leitungen zu erweitern,
2. Hochsitze zu errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die
Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die landwirtschaftliche Nutzung der
Grünlandflächen im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 7 sowie
10 bis 14,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und 28,
3. die der Deutschen TELEKOM AG
zustehenden Rechte nach dem Telegrafengesetz,
4. die Entnahme von Grundwasser für
die Trinkwasserversorgung im behördlich genehmigten Umfang.
(3) Die Bestimmungen der „Rechtsverordnung über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen – Brunnen „Im Weiher“ –
der Verbandsgemeinde Bitburg-Land“ der Bezirksregierung Trier vom 01.06.1982
(Az.: 560-803) bleiben unberührt.
(4) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG
im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9
forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,
10. § 4 bs. 2 Nr. 10
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Dauergrünland umbricht oder in Ackerland umwandelt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten
anlegt oder unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer
herstellt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den
Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit
Fahrzeugen aller Art fährt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 das Gebiet
betritt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23
Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 reitet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Feuer
anzündet oder unterhält,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker,
Wildfütterungsstellen oder Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Jagdhütten
errichtet,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen errichtet oder verlegt oder vorhandene Leitungen
erweitert,
30. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Hochsitze errichtet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 22.11.1996
Bezirksregierung
Trier
Az.: 554 – 411 In
Vertretung
(Dr.
Ing. Karl-Heinz Rother)