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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Urprümschleife bei Echtershausen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm,

vom 22. November 1996

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Urprümschleife bei Echtershausen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6,5 ha und umfasst in der Gemarkung Echtershausen, Flur 5, die Flurstücke Nrn. 83 bis 89.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von Nass- und Feuchtwiesen und von Niedermoor-Komplexen einer ehemaligen Flussschleife der Prüm im Bereich des Islek (Westeifel)

- als Lebensraum gefährdeter Vogel-, Schmetterling- und Heuschrecken-Gesellschaften und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften und deren Begleitarten;

- wegen ihrer regionalen Bedeutung für den Biotopschutz, insbesondere mehrerer, miteinander verzahnter Pflanzengesellschaften aus dem Calthion-Verband (Sumpfdotterblumenwiesen) und aus Übergangsbeständen von Klein- und Großseggenrieder sowie aus Nieder- und Zwischenmoorgesellschaften;

- als Lebensraum bestandsgefährdeter Pflanzenarten aus diesen Gesellschaften;

- aus geologischen und geomorphologischen Gründen;

- aus kulturhistorischen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einzurichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

9. forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

10.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

11.    Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln,

12.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

15.    Gewässer herzustellen,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

21.    mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

22.    das Gebiet zu betreten,

23.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

24.    zu reiten,

25.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

26.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

27.    Wildäcker, Wildfütterungsstellen oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu unterhalten,

28.    Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu errichten oder zu verlegen sowie vorhandene Leitungen zu erweitern,

2. Hochsitze zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 7 sowie 10 bis 14,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und 28,

3. die der Deutschen TELEKOM AG zustehenden Rechte nach dem Telegrafengesetz,

4. die Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung im behördlich genehmigten Umfang.

 

(3) Die Bestimmungen der „Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen – Brunnen „Im Weiher“ – der Verbandsgemeinde Bitburg-Land“ der Bezirksregierung Trier vom 01.06.1982 (Az.: 560-803) bleiben unberührt.

 

(4) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

10.    § 4 bs. 2 Nr. 10 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umbricht oder in Ackerland umwandelt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art fährt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 das Gebiet betritt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 reitet,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker, Wildfütterungsstellen oder Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Jagdhütten errichtet,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen errichtet oder verlegt oder vorhandene Leitungen erweitert,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Hochsitze errichtet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

     

     

Trier, den 22.11.1996

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 411                                           In Vertretung

                                                               (Dr. Ing. Karl-Heinz Rother)