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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mehlenbach zwischen Gondenbrett und

Weinsfeld“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 15.10.1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Mehlenbachtal zwischen Gondenbrett und Weinsfeld“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 164 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Niederprüm, Weinsfeld, Steinmehlen, Niedermehlen, Obermehlen und Gondenbrett.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend an der Kreuzung der Brückenstraße mit der Mehlener Straße (K 181) verläuft die Grenze entlang der K 181 in südwestlicher Richtung bis zur L 17, der L 17 nach Süden folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 44/Flurstück Nr. 47, Flur 53, Gemarkung Niedermehlen, entlang dieser Flurstücksgrenze und der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 48/Flurstück Nr. 47 in südlicher und der Flurstücksgrenze Flurstück 48/Flurstück 49 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 58, entlang den Wegen Nrn. 58 und 66 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 27, Flur 51, Gemarkung Niederprüm, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/Flurstück Nr. 23, entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 22, entlang den Wegen Nr. 22 und 20 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 56/Flurstück Nr. 55, Flur 59, dann entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 55 und 51 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 50, diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 48/Flurstück Nr. 5, von dort entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 48 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 25, diesem Weg nach Süden folgend bis zum Weg Nr. 23, entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Mehlenbach, nach Überquerung des Mehlenbaches entlang dem Weg Nr. 54, Flur 55, Gemarkung Weinsfeld in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 52, diesem Weg nach Süden folgend bis zum Weg Nr. 47/1, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 23/Flurstück Nr. 46/1, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 46/1 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 25, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 58, Flur 52, Gemarkung Steinmehlen, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 55/Flurstück Nr. 52, entlang der Westgrenze des Flurstückes Nr. 52 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 45, entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 37, dem Weg Nr. 37 zunächst in westlicher dann in nördlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 39/Flurstück Nr. 42, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze und der Südgrenze des Flurstückes Nr. 40 in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Steinmehlen/Gemarkung Niedermehlen, entlang dieser Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 52/Flurstück Nr. 46, Flur 51, Gemarkung Niedermehlen, entlang der Westgrenze des Flurstückes 46 in östlicher und der Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 47 und 48 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 49, diesem Weg nach Norden folgend bis zum Weg Nr. 22, entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 65, entlang dem Weg Nr. 65 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 67/Flurstück Nr. 66, entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 66 in nördlicher und der Nordostgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 21, entlang den Wegen Nr. 21 und Nr. 22 zunächst in östlicher dann in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 19/

Flurstück Nr. 17, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 13/Flurstück Nr. 17, entlang der Westgrenze des Flurstückes Nr. 17 in nördlicher und seiner Nordgrenze in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 22, nach Überquerung des Weges Nr. 22 entlang der Flurgrenze Flur 52/Flur 53 zunächst in östlicher dann in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 22/Flurstück Nr. 20, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 20 in westlicher und seiner Westgrenze in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 86/1 und 85, Flur 53 und Nrn. 16 und 20, Flur 52, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 86/1, 42, Flur 53 und Nr. 8/1, Flur 52 in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 3, 4 und 8/1, Flur 52, dann entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 3/Flurstück Nr. 4 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 209/2, Flur 3, Gemarkung Obermehlen/Flurstück Nr. 4, Flur 52, Gemarkung Niedermehlen, dann entlang der Südostgrenze der Flurstücke Nrn. 209/2, 254/1, 251/1 und 73/7 in nordöstlicher Richtung bis zur Ortsstraße (K 185), nach Überquerung der K 185 entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 75/4, 75/1, 512/75, 78, 688/66, 65 und 63/2 in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 84/4, entlang diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Obermehlen/Gemarkung Gondenbrett, von dort entlang der Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 371/157 und 369/155 in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 154/6, Flur 5, Gemarkung Gondenbrett, entlang diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 154/1/Flurstück 365/130, entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 365/130 in südöstlicher und der Südostgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Brückenstraße, von dort entlang der Brückenstraße in südöstlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für das Schneifelvorland typischen, weitgehend noch naturnahen Bachtales mit seinen angrenzenden bewaldeten Hangbereichen

 

1. als Fließgewässer-Ökosystem mit Altwasserarmen, Gräben und Tümpeln,

2. als Gebiet mit weitgehend naturnahen Biotoptypen, die von extensiven Nutzungsformen und

-strukturen abhängig sind,

3. als Gebiet von regionaler Bedeutung, das viele wechselfeuchte Biotoptypen aufweist, die für diesen Landschaftsraum charakteristisch sind, wie z.B. Großseggenrieder, Naß- und Feuchtwiesen,

4. als Lebensraum für stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren individuenreichen Lebensgemeinschaften,

5. als Laubmischwald-Ökosystem, das durch nicht standortgerechte Aufforstungen teilweise gestört ist.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider laufen.

 

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten und zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

11.    Dauergründland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

12.    beidseits des Mehlenbaches einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufzubringen,

13.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

14.    in der vegetationslosen Zeit (15 Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

15.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

21.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

22.    die Wege zu verlassen,

23.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

24.    zu lärmen,

25.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

26.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

27.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

28.    Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. im Wald flächenhaft organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

4. Erholungsanlagen zu errichten,

5. das Weidevieh im Mehlenbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken,

6. Straßen oder Wege zu bauen oder auszubauen.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen, wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt und Exkursionen.

 

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 14,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 28 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde,

6. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 18,

7. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.

 

(3)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umbricht, in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits des Mehlenbaches einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufbringt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger aufbringt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut -, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen fährt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 lärmt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Feuer anzündet oder unterhält,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anlegt,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 im Wald flächenhaft organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt oder Bodenschutzkalkungen durchführt,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 das Weidevieh im Mehlenbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Straßen neu baut oder ausbaut.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 15.10.1997

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               (Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother)