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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 15.10.1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Mehlenbachtal zwischen Gondenbrett und Weinsfeld“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 164 ha und umfasst Teile der Gemarkungen
Niederprüm, Weinsfeld, Steinmehlen, Niedermehlen, Obermehlen und Gondenbrett.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
an der Kreuzung der Brückenstraße mit der Mehlener Straße (K 181) verläuft die
Grenze entlang der K 181 in südwestlicher Richtung bis zur L 17, der L 17 nach
Süden folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 44/Flurstück Nr. 47, Flur
53, Gemarkung Niedermehlen, entlang dieser Flurstücksgrenze und der Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 48/Flurstück Nr. 47 in südlicher und der Flurstücksgrenze Flurstück
48/Flurstück 49 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 58, entlang den Wegen
Nrn. 58 und 66 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 27, Flur 51, Gemarkung
Niederprüm, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 16/Flurstück Nr. 23, entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung
bis zum Weg Nr. 22, entlang den Wegen Nr. 22 und 20 in südlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 56/Flurstück Nr. 55, Flur 59, dann entlang
den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 55 und 51 in westlicher Richtung bis zum Weg
Nr. 50, diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 48/Flurstück Nr. 5, von dort entlang der Nordgrenze des
Flurstückes Nr. 48 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 25, diesem Weg nach
Süden folgend bis zum Weg Nr. 23, entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis
zum Mehlenbach, nach Überquerung des Mehlenbaches entlang dem Weg Nr. 54, Flur
55, Gemarkung Weinsfeld in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 52, diesem Weg
nach Süden folgend bis zum Weg Nr. 47/1, entlang diesem Weg in nördlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 23/Flurstück Nr. 46/1, entlang
der Südgrenze des Flurstückes Nr. 46/1 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr.
25, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 58, Flur 52,
Gemarkung Steinmehlen, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 55/Flurstück Nr. 52, entlang der Westgrenze des
Flurstückes Nr. 52 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 45, entlang diesem
Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 37, dem Weg Nr. 37 zunächst in
westlicher dann in nördlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 39/Flurstück Nr. 42, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze
und der Südgrenze des Flurstückes Nr. 40 in westlicher Richtung bis zur
Gemarkungsgrenze Gemarkung Steinmehlen/Gemarkung Niedermehlen, entlang dieser Gemarkungsgrenze
in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 52/Flurstück Nr.
46, Flur 51, Gemarkung Niedermehlen, entlang der Westgrenze des Flurstückes 46
in östlicher und der Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 47 und 48 in westlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 49, diesem Weg nach Norden folgend bis zum Weg Nr. 22,
entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 65, entlang dem Weg
Nr. 65 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
67/Flurstück Nr. 66, entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 66 in nördlicher
und der Nordostgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 21, entlang den
Wegen Nr. 21 und Nr. 22 zunächst in östlicher dann in nördlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 19/
Flurstück
Nr. 17, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 13/Flurstück Nr. 17, entlang der Westgrenze des Flurstückes Nr.
17 in nördlicher und seiner Nordgrenze in östlicher Richtung bis zum Weg Nr.
22, nach Überquerung des Weges Nr. 22 entlang der Flurgrenze Flur 52/Flur 53
zunächst in östlicher dann in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 22/Flurstück Nr. 20, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 20
in westlicher und seiner Westgrenze in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 86/1 und 85, Flur 53 und Nrn. 16 und 20, Flur
52, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 86/1, 42, Flur 53 und
Nr. 8/1, Flur 52 in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 3, 4 und 8/1, Flur 52, dann entlang der Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 3/Flurstück Nr. 4 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 209/2, Flur 3, Gemarkung Obermehlen/Flurstück Nr. 4, Flur 52,
Gemarkung Niedermehlen, dann entlang der Südostgrenze der Flurstücke Nrn.
209/2, 254/1, 251/1 und 73/7 in nordöstlicher Richtung bis zur Ortsstraße (K
185), nach Überquerung der K 185 entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn.
75/4, 75/1, 512/75, 78, 688/66, 65 und 63/2 in nordöstlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 84/4, entlang diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur
Gemarkungsgrenze Gemarkung Obermehlen/Gemarkung Gondenbrett, von dort entlang
der Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 371/157 und 369/155 in nordöstlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 154/6, Flur 5, Gemarkung Gondenbrett, entlang diesem
Weg in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 154/1/Flurstück
365/130, entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 365/130 in südöstlicher
und der Südostgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Brückenstraße, von dort
entlang der Brückenstraße in südöstlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für das
Schneifelvorland typischen, weitgehend noch naturnahen Bachtales mit seinen angrenzenden
bewaldeten Hangbereichen
1. als
Fließgewässer-Ökosystem mit Altwasserarmen, Gräben und Tümpeln,
2. als Gebiet mit weitgehend naturnahen
Biotoptypen, die von extensiven Nutzungsformen und
-strukturen abhängig sind,
3. als Gebiet von regionaler Bedeutung, das viele
wechselfeuchte Biotoptypen aufweist, die für diesen Landschaftsraum
charakteristisch sind, wie z.B. Großseggenrieder, Naß- und Feuchtwiesen,
4. als Lebensraum für stark gefährdete Tier- und
Pflanzenarten und deren individuenreichen Lebensgemeinschaften,
5. als Laubmischwald-Ökosystem, das durch nicht
standortgerechte Aufforstungen teilweise gestört ist.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider
laufen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten und zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen, zu erweitern oder
wesentlich umzugestalten,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu
roden,
9. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
11. Dauergründland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
12. beidseits des Mehlenbaches einen Streifen
von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger
aufzubringen,
13. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
14. in der vegetationslosen Zeit (15 Oktober bis
28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche)
aufzubringen,
15. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
16. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
18. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
19. gebietsfremde,
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
21. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
22. die
Wege zu verlassen,
23. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
24. zu
lärmen,
25. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
26. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
27. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
28. Wildäcker,
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. im Wald flächenhaft organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder
Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
4. Erholungsanlagen
zu errichten,
5. das
Weidevieh im Mehlenbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken,
6. Straßen
oder Wege zu bauen oder auszubauen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen, wissenschaftlichen Tätigkeiten zur
Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt und Exkursionen.
(2) § 4
Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Grünlandnutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis
14,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8
bis 10,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 28 und
ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das
Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,
5. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im
Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde,
6. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 18,
7. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2
Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umbricht, in
Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits des Mehlenbaches
einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder
Mineraldünger aufbringt,
13. § 4
Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger aufbringt,
15. § 4
Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer
verändert,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4
Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder
deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut -, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Kraftfahrzeugen aller
Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen fährt,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,
23. § 4
Abs. 2 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 24 lärmt,
25. § 4
Abs. 2 Nr. 25 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 26 Feuer anzündet oder unterhält,
27. § 4
Abs. 2 Nr. 27 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
28. § 4
Abs. 2 Nr. 28 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher
Art anlegt,
29. § 4
Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
30. § 4 Abs. 3 Nr. 2 im Wald flächenhaft
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt oder
Bodenschutzkalkungen durchführt,
31. § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
32. § 4
Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
33. § 4
Abs. 3 Nr. 5 das Weidevieh im Mehlenbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt,
34. § 4
Abs. 3 Nr. 6 Straßen neu baut oder ausbaut.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 15.10.1997
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Dr.-Ing.
Karl-Heinz Rother)