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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 19. November 1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung „Tonbruben bei Speicher“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 35 ha und umfasst in der Gemarkung
Speicher, Flur 27, die Flurstücke Nrn. 25 – 29, 32, 36 – 38, 45, 46, 49, 55,
56, 62 – 64, 66, 68, 72 und 74.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes verschiedener Sekundärbiotope
im Bereich ehemaliger Tongruben
- als Lebensraum gefährdeter Vogel-, Amphibien- und
Insekten-Gesellschaften und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus
diesen Tiergesellschaften, insbesondere Singvogel- und Libellenarten;
- wegen ihrer regionalen Bedeutung für den Biotopschutz und die
Biotopvernetzung, insbesondere für folgende Biotoptypen:
-
Stillgewässer mit Röhrichtzonen
-
temporäre Kleingewässer
-
ganzjährig wasserführende und regelmäßig austrocknende Gräben
-
Uferweidengebüsche und andere Gebüschformationen
-
feuchte Hochstaudenfluren
-
orchideenreiche Feuchtwiesen
-
unterschiedlich extensiv genutzte Wiesen mittlerer Standorte
-
vegetationsarme Rohbodenbereiche auf Aufschüttungen naturnahe Waldränder
- aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2)
Verboten ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern
sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
11. Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,
12. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu
rekultivieren,
13. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
14. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
15. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
16. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere
Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des
Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
18. Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen,
zu beseitigen oder zu zerstören,
19. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
20. nicht heimische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einzubringen,
21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören,
22. mit Fahrzeugen aller Art (einschl.
Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
23. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
24. die Wege zu verlassen,
25. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
oder der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
26. zu lärmen,
27. Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu
betreiben,
28. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
29. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
30. Jagd auf Federwild und Treibjagden i.S.d. §
17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 31.03. bis 31.07. eines jeden Jahres auszuüben,
31. Wildäcker, Wildäsungsflächen oder
Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,
32. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu
errichten,
33. fischereiliche Nutzung vom 15.03. bis zum
15.07. und vom 15.10. bis zum 30.11. eines jeden Jahres zu betreiben,
34. fischereiliche Nutzung außerhalb festgelegter
Standorte zu betreiben sowie Anfütterungs- und Besatzungsmaßnehmen
vorzunehmen,.
(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es
verboten:
1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder
zu erneuern,
2. Erholungsanlagen zu errichten,
3. Straßen und Wege auszubauen,
4. Tonabbau zu betreiben.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen
Untersuchungen und Exkursionen.
(2)
§ 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 14 und 16,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2
Nrn. 9 und 10,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 30 bis 32,
4. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 33 und
34,
5. die
Verwendung des bereits abgebauten, oberirdisch zwischengelagerten Tons in
Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde,
6. kirchliche
Veranstaltungen im Bereich der Kapelle,
7. Sicherungs-
und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,
8. eine
mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung in Einklang stehende
Gewässerunterhaltung bzw. –aufsicht,
9. die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,
10. die Unterhaltung und Wartung vorhandener
Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leistungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4
Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4
Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4
Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut,
7. § 4
Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umwandelt
oder umbricht,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder
unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger aufbringt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt
eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Landschaftsbestandteile
wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen- -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 die Wege verlässt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder der ausgewiesenen Reitwege reitet,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 lärmt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge betreibt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anzündet oder
unterhält,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Jagd auf Federwild oder
Treibjagden ausübt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Wildäcker, Wildfütterungs-
oder Wildäsungsstellen anlegt oder unterhält,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten
errichtet,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33 fischereiliche Nutzung im
Zeitraum 15.03. bis 15.07. oder im Zeitraum 15.10. bis 30.11. eines jeden
Jahres betreibt,
34. § 4 Abs. 2 Nr. 34 fischereiliche Nutzung
außerhalb festgelegter Standorte betreibt oder Anfütterungs- und
Besatzmaßnahmen vornimmt,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Erholungsanlagen errichtet,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßen oder Wege ausbaut,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Tonabbau betreibt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung trott am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 19.11.1997
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Hans
Harwardt i. V.)