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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Tongruben bei Speicher“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 19. November 1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Tonbruben bei Speicher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 35 ha und umfasst in der Gemarkung Speicher, Flur 27, die Flurstücke Nrn. 25 – 29, 32, 36 – 38, 45, 46, 49, 55, 56, 62 – 64, 66, 68, 72 und 74.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes verschiedener Sekundärbiotope im Bereich ehemaliger Tongruben

 

- als Lebensraum gefährdeter Vogel-, Amphibien- und Insekten-Gesellschaften und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften, insbesondere Singvogel- und Libellenarten;

 

- wegen ihrer regionalen Bedeutung für den Biotopschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende Biotoptypen:

 

      - Stillgewässer mit Röhrichtzonen

      - temporäre Kleingewässer

      - ganzjährig wasserführende und regelmäßig austrocknende Gräben

      - Uferweidengebüsche und andere Gebüschformationen

      - feuchte Hochstaudenfluren

      - orchideenreiche Feuchtwiesen

      - unterschiedlich extensiv genutzte Wiesen mittlerer Standorte

      - vegetationsarme Rohbodenbereiche auf Aufschüttungen naturnahe Waldränder

 

- aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,

 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 6. Straßen oder Wege neu zu bauen,

 7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

11.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

12.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

15.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

19.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

20.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

21.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

22.    mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

23.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

24.    die Wege zu verlassen,

25.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

26.    zu lärmen,

27.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

28.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

29.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

30.    Jagd auf Federwild und Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 31.03. bis 31.07. eines jeden Jahres auszuüben,

31.    Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

32.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten,

33.    fischereiliche Nutzung vom 15.03. bis zum 15.07. und vom 15.10. bis zum 30.11. eines jeden Jahres zu betreiben,

34.    fischereiliche Nutzung außerhalb festgelegter Standorte zu betreiben sowie Anfütterungs- und Besatzungsmaßnehmen vorzunehmen,.

 

(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten:

 

 1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern,

 2. Erholungsanlagen zu errichten,

 3. Straßen und Wege auszubauen,

 4. Tonabbau zu betreiben.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 14 und 16,

 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 und 10,

 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 30 bis 32,

 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 33 und 34,

 5. die Verwendung des bereits abgebauten, oberirdisch zwischengelagerten Tons in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde,

 6. kirchliche Veranstaltungen im Bereich der Kapelle,

 7. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,

 8. eine mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung in Einklang stehende Gewässerunterhaltung bzw. –aufsicht,

 9. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

10.    die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leistungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,

 3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut,

 7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger aufbringt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen- -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Motorsportveranstaltungen durchführt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 die Wege verlässt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der ausgewiesenen Reitwege reitet,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 lärmt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anzündet oder unterhält,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 Jagd auf Federwild oder Treibjagden ausübt,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 Wildäcker, Wildfütterungs- oder Wildäsungsstellen anlegt oder unterhält,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 fischereiliche Nutzung im Zeitraum 15.03. bis 15.07. oder im Zeitraum 15.10. bis 30.11. eines jeden Jahres betreibt,

34.    § 4 Abs. 2 Nr. 34 fischereiliche Nutzung außerhalb festgelegter Standorte betreibt oder Anfütterungs- und Besatzmaßnahmen vornimmt,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Erholungsanlagen errichtet,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßen oder Wege ausbaut,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Tonabbau betreibt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung trott am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 19.11.1997

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

(Hans Harwardt i. V.)