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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Alfbachtal mit Tunenbach und Hollbach

zwischen Großlangenfelden und Pronsfeld“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 26.11.1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 19979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Alfbachtal mit Tunenbach und Hollbach zwischen Großlangenfeld und Pronsfeld“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 164 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Großlangenfeld,

Flur 3, die Flurstücke Nrn. 107 bis 117,

Flur 5, die Flurstücke Nrn. 59 bis 62, 63/1, 63/2 und 64 bis 67 sowie

Flur 7, die Flurstücks-Nrn. 33 bis 36, 38, 54, 55, 57 bis 64, 74 und 102;

 

Brandscheid,

Flur 61, die Flurstücke Nrn. 1, 2 und 57,

Flur 62, die Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 27, 28/1 – 28/5, 29, 34 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 27), 73 bis 81,

Flur 63, die Flurtücke Nrn. 1, 3, 14/1 und 75 bis 78,

Flur 64, die Flurstücke Nrn. 4 und 100,

Flur 66, die Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 86 und 88 bis 90 sowie

Flur 67, die Flurstücke Nrn. 1, 77 und 78 teilweise (entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 1 und 77);

 

Habscheid,

Flur 1, die Flurstücke Nrn. 9, 14/1, 14/2, 15 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 9, 14/1 und 14/2), 30, 31/2, 32 teilweise (die Teilfläche nördlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 30, 32 und 68 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 32 und 34, Flur 1 und 18, Flur 2), 57 teilweise (die Teilfläche nördlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 56, 57 und 59 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 30, 32 und 68), 58 bis 60, 62 bis 66 und 68 teilweise (die Teilfläche entlang der Westgrenze des Flurstückes Nr. 30),

 

Flur 2, die Flurstücke Nrn. 1 bis 4, 18 teilweise (die Teilfläche entlang der Westgrenze des Flurstückes Nr. 89), 25 bis 39, 46 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 47), 47, 48, 50 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 57), 51, 52, 57 teilweise (die Teilfläche nördlich der Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 58 und dem nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 53), 61, 66 teilweise (die Teilfläche westlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 66, 67/1, 68 und 69 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 61, 62 und 66), 67/1, 67/2, 85, 87/1 und 89,

 

Flur 3, die Flurstücke Nrn. 23, 28 bis 31, 33/1 teilweise (die Teilfläche östlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 31, 33/1 und 33/2 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 33/1 und 34, Flur 3 und Nr. 24, Flur 4) und 33/2 sowie

 

Flur 4, die Flurstücke Nrn. 8 bis 12, 24 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 35/1), 25 bis 33 und 35/1;

 

Pronsfeld,

Flur 60, die Flurstücke Nrn. 49 – 54 und

 

Flur 61, die Flurstücke Nrn. 25 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 49, 51 und 52, Flur 60),

40 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 44), 42 – 44, 46, 48 – 50, 67, 71, 74 und

Flur 63, die Flurstücke Nrn. 1 – 7, 9 – 13, 15 – 18 und

Flur 64, die Flurstücke Nrn. 1 und 9.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der für das Schneifelvorland typischen, weitgehend unberührten Talauenlandschaft des Alfbachtales mit dem angrenzenden Tunenbach und Hollbach wegen seiner

 

- weitgehend von extensiven Nutzungsstrukturen abhängigen naturnahen Biotoptypen,

- Vielzahl an naturnahen Biotoptypen und Biotopkomplexen, die in Rheinland-Pfalz selten und für diesen Landschaftsraum charakteristisch sind, wie z. Groß- und Kleinseggenrieder, Feucht- und Nasswiesen sowie Magerwiesen,

- Bedeutung als Lebensraum stark gefährdeter, an extreme Standortverhältnisse gebundene Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften,

- Wertigkeit als Fließgewässer-Ökosystem, das als Wiederbesiedelungsgebiet für bedrohte Weichtierarten von besonderem wissenschaftlichen Interesse und bundesweiter Bedeutung ist,

- Bedeutung als Ausbreitungszentren für Pflanzen- und Tierarten zum Aufbau vernetzter Biotopsysteme.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider laufen.

 

(2)    Verboten ist insbesondere

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einzurichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

9. Nadelbaumbestände wiederzubegründen,

10.    Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

11.    beidseits des Alfbaches einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufzubringen,

12.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

14.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

15.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

16.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

17.    gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten auszusetzen oder anzusiedeln,

18.    gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

20.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

21.    die Wege zu verlassen,

22.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

23.    zu lärmen,

24.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

25.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

26.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

27.    Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

28.    Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der fischereilichen Nutzung vorzunehmen sowie Watfischerei zu betreiben.

 

(3)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Entwässerungseinrichtungen für die Ableitung und Reinigung von Straßenoberflächenwässern der A 60 zu bauen,

4. im Wald flächenhaft organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz – oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

6. Erholungsanlagen zu errichten,

7. Exkursionen durchzuführen,

8. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

9. Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen an ehemaligen Westwallbunkern durchzuführen,

10.    das Weidevieh im Alfbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt insbesondere für den Verschluss vorhandener Drainagen sowie die Ergänzung bachgeleitender Ufergehölze in noch festzulegenden Teilstrecken des Alfbaches.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

 

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 10 bis 13,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 und 9,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 28,

5. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

6. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,

 

(3)    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.

 

(4)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einrichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Dauergrünland umbricht, in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Alfbaches einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufbringt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger aufbringt,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten aussetzt oder ansiedelt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 lärmt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der fischereilichen Nutzung vornimmt oder Watfischerei betreibt,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Entwässerungseinrichtungen für die Ableitung und Reinigung von Straßenoberflächenwässern der A 60 baut,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 im Wald flächenhaft organischen, chemischen oder chemisch-synthetischen Dünger aufbringt oder Bodenschutzkalkungen vornimmt,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Erholungsanlagen errichtet,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 Exkursionen durchführt,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 8 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt ausübt,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 9 Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen an ehemaligen Westwallbunkern durchführt,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 10 das Weidevieh im Alfbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 26.11.1997

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       (Hans Harwardt i.V.)