23228
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 26.11.1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
19979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Alfbachtal mit Tunenbach und Hollbach zwischen Großlangenfeld und Pronsfeld“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 164 ha und umfasst in den Gemarkungen
Großlangenfeld,
Flur 3, die Flurstücke Nrn. 107 bis 117,
Flur 5, die Flurstücke Nrn. 59 bis 62, 63/1, 63/2 und 64 bis 67 sowie
Flur 7, die Flurstücks-Nrn. 33 bis 36, 38, 54, 55, 57 bis 64, 74 und 102;
Brandscheid,
Flur 61, die Flurstücke Nrn. 1, 2 und 57,
Flur 62, die Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 27, 28/1 – 28/5, 29, 34 teilweise (die
Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 27), 73 bis 81,
Flur 63, die Flurtücke Nrn. 1, 3, 14/1 und 75 bis 78,
Flur 64, die Flurstücke Nrn. 4 und 100,
Flur 66, die Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 86 und 88 bis 90 sowie
Flur
67, die Flurstücke
Nrn. 1, 77 und 78 teilweise (entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 1 und
77);
Habscheid,
Flur 1, die Flurstücke Nrn. 9, 14/1, 14/2, 15 teilweise (die Teilfläche entlang
den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 9, 14/1 und 14/2), 30, 31/2, 32
teilweise (die Teilfläche nördlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 30, 32 und 68 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 32 und 34, Flur 1 und 18, Flur 2), 57 teilweise (die Teilfläche
nördlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 56,
57 und 59 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 30, 32 und 68), 58
bis 60, 62 bis 66 und 68 teilweise (die Teilfläche entlang der Westgrenze des
Flurstückes Nr. 30),
Flur 2, die Flurstücke Nrn. 1 bis 4, 18 teilweise (die Teilfläche entlang der
Westgrenze des Flurstückes Nr. 89), 25 bis 39, 46 teilweise (die Teilfläche
entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 47), 47, 48, 50 teilweise (die
Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 57), 51, 52, 57 teilweise
(die Teilfläche nördlich der Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Grenzpunkt
des Flurstückes Nr. 58 und dem nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr.
53), 61, 66 teilweise (die Teilfläche westlich der Verbindung zwischen dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 66, 67/1, 68 und 69 und dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 61, 62 und 66), 67/1, 67/2, 85, 87/1
und 89,
Flur 3, die Flurstücke Nrn. 23, 28 bis 31, 33/1 teilweise (die Teilfläche östlich
der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 31, 33/1
und 33/2 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 33/1 und 34, Flur 3
und Nr. 24, Flur 4) und 33/2 sowie
Flur
4, die Flurstücke
Nrn. 8 bis 12, 24 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des
Flurstückes Nr. 35/1), 25 bis 33 und 35/1;
Pronsfeld,
Flur 60, die Flurstücke Nrn. 49 – 54 und
Flur 61, die Flurstücke Nrn. 25 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenzen
der Flurstücke Nrn. 49, 51 und 52, Flur 60),
40
teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 44), 42 –
44, 46, 48 – 50, 67, 71, 74 und
Flur 63, die Flurstücke Nrn. 1 – 7, 9 – 13, 15 – 18 und
Flur 64, die Flurstücke Nrn. 1 und 9.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der für das
Schneifelvorland typischen, weitgehend unberührten Talauenlandschaft des Alfbachtales
mit dem angrenzenden Tunenbach und Hollbach wegen seiner
- weitgehend
von extensiven Nutzungsstrukturen abhängigen naturnahen Biotoptypen,
- Vielzahl an naturnahen Biotoptypen und Biotopkomplexen, die in Rheinland-Pfalz
selten und für diesen Landschaftsraum charakteristisch sind, wie z. Groß- und
Kleinseggenrieder, Feucht- und Nasswiesen sowie Magerwiesen,
- Bedeutung als Lebensraum stark gefährdeter, an
extreme Standortverhältnisse gebundene Tier- und Pflanzenarten und ihrer
Lebensgemeinschaften,
- Wertigkeit als Fließgewässer-Ökosystem, das als
Wiederbesiedelungsgebiet für bedrohte Weichtierarten von besonderem wissenschaftlichen
Interesse und bundesweiter Bedeutung ist,
- Bedeutung als Ausbreitungszentren für Pflanzen-
und Tierarten zum Aufbau vernetzter Biotopsysteme.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider
laufen.
(2) Verboten
ist insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einzurichten, zu erweitern oder
wesentlich umzugestalten,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder
der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich
der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
9. Nadelbaumbestände
wiederzubegründen,
10. Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
11. beidseits des Alfbaches einen Streifen von 5
m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger
aufzubringen,
12. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
13. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
14. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
15. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
16. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde
Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
18. gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und
nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
20. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
21. die
Wege zu verlassen,
22. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
23. zu
lärmen,
24. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
26. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
27. Wildäcker, Wildäsungsflächen oder
Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,
28. Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der
fischereilichen Nutzung vorzunehmen sowie Watfischerei zu betreiben.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Entwässerungseinrichtungen für die Ableitung
und Reinigung von Straßenoberflächenwässern der A 60 zu bauen,
4. im Wald flächenhaft organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder
Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz – oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
6. Erholungsanlagen
zu errichten,
7. Exkursionen
durchzuführen,
8. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
9. Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen
an ehemaligen Westwallbunkern durchzuführen,
10. das
Weidevieh im Alfbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt
insbesondere für den Verschluss vorhandener Drainagen sowie die Ergänzung
bachgeleitender Ufergehölze in noch festzulegenden Teilstrecken des Alfbaches.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) § 4
Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Grünlandnutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 10 bis 13,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8
und 9,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen
außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die
Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr.
28,
5. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
6. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
7. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,
(3) § 4
Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.
(4) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einrichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4
Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen erstmalig aufforstet
oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9
Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Dauergrünland umbricht, in
Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Alfbaches
einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder
Mineraldünger aufbringt,
12. § 4 Abs. 2 Nr.
12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger aufbringt,
14. § 4 Abs. 2 Nr.
14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
15. § 4 Abs. 2 Nr.
15 in den Wasserhaushalt eingreift,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere
wildlebender und nicht wildlebender Arten aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen
wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
20. § 4
Abs. 2 Nr. 20 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
21. § 4 Abs. 2 Nr.
21 die Wege verlässt,
22. § 4 Abs. 2 Nr.
22 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
23. § 4 Abs. 2 Nr.
23 lärmt,
24. § 4 Abs. 2 Nr.
24 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
25 Feuer anzündet oder unterhält,
26. § 4 Abs. 2 Nr.
26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
27 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt oder
unterhält,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Anfütterungsmaßnahmen im
Rahmen der fischereilichen Nutzung vornimmt oder Watfischerei betreibt,
29. § 4 Abs. 3 Nr.
1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
30. § 4 Abs. 3 Nr.
2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
31. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Entwässerungseinrichtungen
für die Ableitung und Reinigung von Straßenoberflächenwässern der A 60 baut,
32. § 4 Abs. 3 Nr. 4 im Wald flächenhaft
organischen, chemischen oder chemisch-synthetischen Dünger aufbringt oder
Bodenschutzkalkungen vornimmt,
33. § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
34. § 4 Abs. 3 Nr.
6 Erholungsanlagen errichtet,
35. § 4 Abs. 3 Nr.
7 Exkursionen durchführt,
36. § 4 Abs. 3 Nr.
8 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt
ausübt,
37. § 4 Abs. 3 Nr.
9 Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen an ehemaligen Westwallbunkern durchführt,
38. § 4 Abs. 3 Nr.
10 das Weidevieh im Alfbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 26.11.1997
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Hans
Harwardt i.V.)