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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bierbachtal zwischen Hollnich

und Masthorn“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 26.11.1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Bierbachtal zwischen Hollnich und Masthorn“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 31 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Pronsfeld,

 

Flur 60, die Flurstücke Nrn. 1 – 3, 6 teilweise (die Teilfläche entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 4 und 5, Flur 61), 74 – 76, 78, 79, 80 teilweise (die Teilfläche westlich des Bierbaches), 82, 84, 87, 91, 93 – 95,

 

Flur 61, die Flurstücke Nrn. 1 – 5;

 

Masthorn,

 

Flur 2, die Flurstücke Nrn. 184 – 188;

 

Hollnich,

 

Flur 1, die Flurstücke Nrn. 74 bis 80, 82, 83/1, 84 bis 91 und 64 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 83/1),

 

Flur 2, die Flurstücke Nrn. 28 und 33 bis 38 und

 

Flur 5, die Flurstücke Nrn. 54/2, 56 teilweise (von der Flurgrenze Flur 1/Flur 5 bis zur Hollnicher Mühle) und 58 bis 66;

 

Lünebach,

 

Flur 1, die Flurstücke Nrn. 162 und 163.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für das Schneifelvorland typischen, weitgehend noch naturnahen Tales wegen seiner

 

- weitgehend von extensiven Nutzungsstrukturen abhängigen naturnahen Biotoptypen,

- Vielzahl an wechselfeuchten Biotoptypen, die für diesen Landschaftsraum charakteristisch sind, wie z.B. Kleinseggenrieder und Nasswiesen,

- Bedeutung als Lebensraum für stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren individuenreichen Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)    Verboten ist insbesondere

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einzurichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

9. Nadelbaumreinbestände wiederzubegründen,

10.    Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

11.    beidseits des Bierbaches einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufzubringen,

12.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

14.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

15.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

16.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

17.    gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten auszusetzen oder anzusiedeln,

18.    gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

20.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

21.    die Wege zu verlassen,

22.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

23.    zu lärmen,

24.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

25.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

26.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

27.    Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

28.    Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der fischereilichen Nutzung vorzunehmen sowie Watfischerei zu betreiben.

 

(3)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. im Wald flächenhaft organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. Erholungsanlagen zu errichten,

6. Exkursionen durchzuführen,

7. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

8. das Weidevieh im Bierbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt insbesondere für den Verschluss vorhandener Drainagen sowie die Ergänzung bachbegleitender Ufergehölze in noch festzulegenden Teilstrecken des Bierbaches.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 10 bis 13,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 und 9,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 28,

5. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von Aufwuchs,

6. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,

8. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahmen und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.

 

(3)    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.

 

(4)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einrichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Dauergrünland umbricht, in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Bierbaches einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder Mineraldünger aufbringt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger aufbringt,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten aussetzt oder ansiedelt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 lärmt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der fischereilichen Nutzung vornimmt oder Watfischerei betreibt,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 im Wald flächenhaft organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt oder Bodenschutzkalkungen durchführt,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Exkursionen durchführt,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt ausübt,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 8 das Weidevieh im Bierbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 26.11.1997

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       (Hans Harwardt i.V.)