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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 26.11.1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Bierbachtal zwischen Hollnich und Masthorn“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 31 ha und umfasst in den Gemarkungen
Pronsfeld,
Flur 60, die Flurstücke Nrn. 1 – 3, 6 teilweise (die Teilfläche entlang den
Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 4 und 5, Flur 61), 74 – 76, 78, 79, 80 teilweise
(die Teilfläche westlich des Bierbaches), 82, 84, 87, 91, 93 – 95,
Flur 61, die Flurstücke Nrn. 1 – 5;
Masthorn,
Flur
2, die Flurstücke Nrn. 184 – 188;
Hollnich,
Flur
1, die Flurstücke
Nrn. 74 bis 80, 82, 83/1, 84 bis 91 und 64 teilweise (die Teilfläche entlang
der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 83/1),
Flur 2, die Flurstücke Nrn. 28 und 33 bis 38 und
Flur 5, die Flurstücke Nrn. 54/2, 56 teilweise (von der Flurgrenze Flur 1/Flur
5 bis zur Hollnicher Mühle) und 58 bis 66;
Lünebach,
Flur 1, die Flurstücke Nrn. 162 und 163.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für das
Schneifelvorland typischen, weitgehend noch naturnahen Tales wegen seiner
- weitgehend
von extensiven Nutzungsstrukturen abhängigen naturnahen Biotoptypen,
- Vielzahl an wechselfeuchten Biotoptypen, die für diesen
Landschaftsraum charakteristisch sind, wie z.B. Kleinseggenrieder und
Nasswiesen,
- Bedeutung als Lebensraum für stark gefährdete Tier- und
Pflanzenarten und deren individuenreichen Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten
ist insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einzurichten, zu erweitern oder
wesentlich umzugestalten,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder
der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich
der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
9. Nadelbaumreinbestände
wiederzubegründen,
10. Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
11. beidseits des Bierbaches einen Streifen von
5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden oder Wirtschafts- oder Mineraldünger
aufzubringen,
12. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
13. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
14. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
15. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
16. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde
Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
18. gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und
nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
20. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
21. die
Wege zu verlassen,
22. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
23. zu
lärmen,
24. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
26. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
27. Wildäcker, Wildäsungsflächen oder
Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,
28. Anfütterungsmaßnahmen im Rahmen der
fischereilichen Nutzung vorzunehmen sowie Watfischerei zu betreiben.
(3) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. im Wald flächenhaft organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen oder
Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
4. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
5. Erholungsanlagen
zu errichten,
6. Exkursionen
durchzuführen,
7. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
8. das
Weidevieh im Bierbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken.
§
5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt
insbesondere für den Verschluss vorhandener Drainagen sowie die Ergänzung bachbegleitender
Ufergehölze in noch festzulegenden Teilstrecken des Bierbaches.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Grünlandnutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 10 bis
13,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8
und 9,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 27 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen
außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 28,
5. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver-
oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von Aufwuchs,
6. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
7. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,
8. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahmen und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern.
(3) § 4
Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.
(4) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38
LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze einrichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen erstmalig aufforstet
oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Dauergrünland umbricht, in
Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Bierbaches
einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet oder Wirtschafts- oder
Mineraldünger aufbringt,
12. § 4
Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger aufbringt,
14. § 4
Abs. 2 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer
verändert,
15. § 4
Abs. 2 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere
wildlebender und nicht wildlebender Arten aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen
wildwachsender und nicht wildwachsender Arten oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
20. § 4
Abs. 2 Nr. 20 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
21. § 4
Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 22 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 lärmt,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 24 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
25. § 4
Abs. 2 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
27. § 4
Abs. 2 Nr. 27 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt
oder unterhält,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Anfütterungsmaßnahmen im
Rahmen der fischereilichen Nutzung vornimmt oder Watfischerei betreibt,
29. § 4
Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
30. § 4 Abs. 3 Nr. 2 im Wald flächenhaft
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt oder
Bodenschutzkalkungen durchführt,
31. § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
32. § 4
Abs. 3 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
33. § 4
Abs. 3 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,
34. § 4
Abs. 3 Nr. 6 Exkursionen durchführt,
35. § 4
Abs. 3 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder
Pflanzenwelt ausübt,
36. § 4
Abs. 3 Nr. 8 das Weidevieh im Bierbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 26.11.1997
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Hans Harwardt i.V.)