23230
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 08.12.1999
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 197z9 (GVBl. S. 23) –
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Streuobstwiesen und Hecken am Münchensberg bei Hüttingen“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21
ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen an der Kyll
Flur 15
die Flurstücke Nrn. 65, 67, 70, 71, 73, 75, 77 –
81, 99, 100 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke
Nrn. 99, 101 und 103), 101 und 103.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
Streuobstwiesen, Glatthaferwiesen, Halbtrockenrasen, Trockenmauern,
Strauchhecken und Waldbeständen als Lebensraum zahlreicher bestandsbedrohter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. Straßen oder Wege neu zu bauen,
6. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von
Wanderwegen oder Radwegen dienen,
9. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder
Schmuckreisigkulturen,
11. Flächen mit Nadelgehölzen
wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
12. Grünland umzubrechen oder in
Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
13. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
14. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
15. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
16. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
17. Streuobstbestände zu
beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, sowie deren charakteristischen
Zustand zu verändern,
18. Gewässer herzustellen,
19. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer
Verschlechterung der Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer
Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
20. wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
21. gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
22. Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu
schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
23. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
24. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
25. mit Fahrrädern außerhalb der
Wege zu fahren,
26. mit Fahrzeugen aller Art
(ausgenommenen Fahrrädern) außerhalb der öffentlichen Wege zu fahren,
27. außerhalb der Wege und der
ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
28. die Wege zu verlassen,
29. Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge zu betreiben,
30. zu lärmen,
31. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
32. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
33. landschaftsbildstörende und
nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. wissenschaftliche Untersuchungen
zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchzuführen,
2. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten.
3. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
4. Wege auszubauen,
5. Erholungsanlagen zu errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit kAusnahme des § 4
Abs. 2 Nrn. 12-17,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9-11,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 33
4. die Unterhaltung der Wege,
5. den Betrieb, die Unterhaltung
und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen und
–anlagen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im
Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Straßen oder
Wege neu baut,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen
mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten
bestockt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Grünland
umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung
zerstört,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gärten
anlegt oder unterhält,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17
Streuobstbestände beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen
Zustand verändert,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer
herstellt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den
Wasserhaushalt eingreift,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt,
aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21
gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt.
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit
Fahrrädern außerhalb der Wege fährt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit
Fahrzeugen außerhalb der öffentlichen Wege fährt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb
der öffentlichen Wege oder der ausgewiesenen Reitwege reitet,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 die Wege
verlässt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29
Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 lärmt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Feuer
anzündet oder unterhält,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33
landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des
Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 1
wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt
oder Exkursionen durchführt,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wege
ausbaut,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 5
Erholungsanlagen errichtet.
§ 8
Festsetzungen Dritter zur Kompensation von
Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem
Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde
abgestimmt wurden.
§ 9
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 08.12.1999
Bezirksregierung
Trier