23230

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Streuobstwiesen und Hecken am Münchensberg bei Hüttingen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 08.12.1999

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 197z9 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Streuobstwiesen und Hecken am Münchensberg bei Hüttingen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21 ha und umfasst in der Gemarkung Hüttingen an der Kyll

Flur 15

die Flurstücke Nrn. 65, 67, 70, 71, 73, 75, 77 – 81, 99, 100 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 99, 101 und 103), 101 und 103.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von Streuobstwiesen, Glatthaferwiesen, Halbtrockenrasen, Trockenmauern, Strauchhecken und Waldbeständen als Lebensraum zahlreicher bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. Straßen oder Wege neu zu bauen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

11.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,

12.    Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

13.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

14.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

15.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

16.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

17.    Streuobstbestände zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern,

18.    Gewässer herzustellen,

19.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

20.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

21.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

22.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

23.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

24.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

25.    mit Fahrrädern außerhalb der Wege zu fahren,

26.    mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommenen Fahrrädern) außerhalb der öffentlichen Wege zu fahren,

27.    außerhalb der Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

28.    die Wege zu verlassen,

29.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

30.    zu lärmen,

31.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

32.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

33.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchzuführen,

2. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten.

3. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

4. Wege auszubauen,

5. Erholungsanlagen zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit kAusnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 12-17,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9-11,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 33

4. die Unterhaltung der Wege,

5. den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen und –anlagen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Straßen oder Wege neu baut,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Grünland umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gärten anlegt oder unterhält,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Streuobstbestände beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer herstellt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den Wasserhaushalt eingreift,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt.

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Fahrrädern außerhalb der Wege fährt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Fahrzeugen außerhalb der öffentlichen Wege fährt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen Wege oder der ausgewiesenen Reitwege reitet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 die Wege verlässt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 lärmt,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 Feuer anzündet oder unterhält,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchführt,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wege ausbaut,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet.

 

§ 8

 

Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

§ 9

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 08.12.1999

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier