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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wacholdergelände bei Bleckhausen“

 

Kreis Daun

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das rund 1700 m südöstlich von Bleckhausen im Forstdistrikt „Etgestalerkopf“, Kreis Daun, gelegene Wacholdergelände wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 3,13 ha und umfasst im Gemeindebezirk Bleckhausen, Katenblatt Daun Nr. 3360 die Parzellen (oder Tagen) Nr. Flur 6, Nr. 2913/109b (angrenzend an Distr. 18a, Gde.-Wald Bleckhausen).

 

(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Trier, der unteren Naturschutzbehörde in Daun und dem Amtsbürgermeister in Niederstadtfeld.

 

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen.

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f)  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

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(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

 

 

 

Trier, den 17. November 1937

 

 

                                                       Der Regierungspräsident

                                                       als höhere Naturschutzbehörde.