23301
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs.
1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das
rund 1700 m südöstlich von Bleckhausen im Forstdistrikt „Etgestalerkopf“, Kreis
Daun, gelegene Wacholdergelände wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1)
Das Schutzgebiet hat eine Größe von 3,13 ha und umfasst im Gemeindebezirk
Bleckhausen, Katenblatt Daun Nr. 3360 die Parzellen (oder Tagen) Nr. Flur 6,
Nr. 2913/109b (angrenzend an Distr. 18a, Gde.-Wald Bleckhausen).
(2)
Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die
bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen
dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der
höheren Naturschutzbehörde in Trier, der unteren Naturschutzbehörde in Daun und
dem Amtsbürgermeister in Niederstadtfeld.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sie
zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen.
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
$ 4
(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der
Jagd.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird
nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Regierungsamtsblatt in Kraft.
Trier, den 17. November 1937
Der
Regierungspräsident
als
höhere Naturschutzbehörde.