23302
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Bongard
Kreis Mayen
vom 4. März 1939
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der
rund 500 m östlich von Bongard in der Gemarkung Bongard, Kreis Mayen, liegende
Barsberg wird mit seiner Umgebung in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch
eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 14,83 ha
und umfasst in der Gemarkung Bongard, Kartenblatt (Flur) 6, die Parzelle Nr.
339/15 sowie Teile der Parzellen Nr. 10, 338/15 und 16 (der westliche Teil des
Distrikts 114 der Revierförsterei Barsberg).
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung
1 : 2500 rot
eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt
sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle
für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem
Preuß. Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Mayen,
dem Bürgermeister in Kelberg und dem Preuß. Forstamt in Mayen.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen
oder Tiere einzubringen,
d) eine
wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e) die
Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das
Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der
Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Bild- und
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) die waldbaulichen Maßnahmen,
soweit sie zur Erhaltung und Sicherung des Schutzgebietes erforderlich sind.
2. In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von
mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt,
wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16
der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Regierung in Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 4. März 1939
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde.
i.V.:
Dr. Strutz