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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Barsberg“

in der Gemarkung Bongard

 

Kreis Mayen

vom 4. März 1939

 

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der rund 500 m östlich von Bongard in der Gemarkung Bongard, Kreis Mayen, liegende Barsberg wird mit seiner Umgebung in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 14,83 ha und umfasst in der Gemarkung Bongard, Kartenblatt (Flur) 6, die Parzelle Nr. 339/15 sowie Teile der Parzellen Nr. 10, 338/15 und 16 (der westliche Teil des Distrikts 114 der Revierförsterei Barsberg).

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung

1 : 2500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem Preuß. Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Mayen, dem Bürgermeister in Kelberg und dem Preuß. Forstamt in Mayen.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f)  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

1. Unberührt bleiben:

a)    die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

 

b) die waldbaulichen Maßnahmen, soweit sie zur Erhaltung und Sicherung des Schutzgebietes erforderlich sind.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Koblenz in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 4. März 1939

 

                                                     Der Regierungspräsident

                                                              als höhere Naturschutzbehörde.

                                       i.V.: Dr. Strutz