23303
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
zwischen Birresborn und
Lissingen
Landkreise Daun und Prüm
vom 29. Mai 1948
Auf
Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7
Abs. 1, 5 (und 6) der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S.
1275) wird mit Ermächtigung der obersten Naturschutzbehörde folgendes
verordnet:
§ 1
Das
Naturschutzgebiet Hundsbachtal in den Kreisen Prüm und Daun wird mit dem Tage
der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,66 ha
und umfasst im Ortsbezirk Birresborn vom Hundsbach 20,66 ha, im Ortsbezirk
Lissingen rd. 25 ha.
b) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte (rot) eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt
ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Landeskonservator
von Rheinland-Pfalz als Oberste Naturschutzbehörde in Koblenz, bei der höheren
Naturschutzbehörde in Trier, bei den unteren Naturschutzbehörden in Prüm und
Daun und bei den Amtsbürgermeistern in Birresborn und Gerolstein.
§ 3
Im Bereich
des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen,. Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
c) das Einbringen von Pflanzen oder Tieren,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt- oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen)
auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
Unberührt
bleiben die landwirtschaftliche und forstliche Nutzung und die berechtigte
Ausübung der Jagd und der Fischerei.
In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir
genehmigt werden.
§ 5
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in
Kraft,
T
r i e r , den 29. Mai 1948
Der
Regierungspräsident