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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hundsbachtal“

zwischen Birresborn und Lissingen

 

Landkreise Daun und Prüm

vom 29. Mai 1948

 

 

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 (und 6) der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Ermächtigung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet Hundsbachtal in den Kreisen Prüm und Daun wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,66 ha und umfasst im Ortsbezirk Birresborn vom Hundsbach 20,66 ha, im Ortsbezirk Lissingen rd. 25 ha.

b) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte (rot) eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Landeskonservator von Rheinland-Pfalz als Oberste Naturschutzbehörde in Koblenz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Trier, bei den unteren Naturschutzbehörden in Prüm und Daun und bei den Amtsbürgermeistern in Birresborn und Gerolstein.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen,. Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c)  das Einbringen von Pflanzen oder Tieren,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt- oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f)  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Unberührt bleiben die landwirtschaftliche und forstliche Nutzung und die berechtigte Ausübung der Jagd und der Fischerei.

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft,

 

 

 

T r i e r , den 29. Mai 1948

 

 

                                                               Der Regierungspräsident