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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Auf
Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 der Durchführungsverordnung
vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der Obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das
Tal des Ahbaches von unterhalb der Nohner Mühle bis unterhalb der Ruine
Dreimühlen im Kreise Daun wird in dem im § 2 näher bezeichneten Umfange mit dem
Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 56,41 ha
und umfasst den Bachlauf, den Talgrund und den linksseitigen Talhang im Kreise
Daun.
b) Die Grenzen
des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 2500 rot eingetragen, die bei der
Obersten Naturschutzbehörde
niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der
Höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung) in Trier und bei der Unteren Naturschutzbehörde
(Landratsamt) in Daun.
3 §
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) jede
Veränderung des Bachlaufes, des Talgrundes und der Berghänge durch Sprengungen
oder Grabungen, Einbringung von Schutt oder Bodenbestandteilen,
b) Entfernung
des Ufergehölzes, unbeschadet seiner Lichtung in angemessenen Zeitabständen,
c) Abholzung
des Bewuchses des Abbruchs von Kalktuffterrasse, unbeschadet einer notwendigen
Lichtung. Die ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung des in das Schutzgebiet
fallenden Teiles des Dreimühlenwaldes erfährt durch die Erklärung zum
Naturschutzgebiet keine Einschränkung. Der Laubwaldcharakter des Gebietes soll
nach Möglichkeit erhalten bleiben, vor allem im Zuge der Kalktuffterrasse; dies
schließt die Beimischung standortgemäßer Nadelhölzer, z.B. Lärchen und
Weißtannen, nicht aus.
d) die
wildwachsenden krautartigen Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
e) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
f) das
Einbringen von Pflanzen oder Tieren,
g) die
Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das
Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
h) Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
1) Unberührt
bleiben:
a)
Nutzung des Talgrundes als Wiesenkultur,
b)
forstwirtschaftliche Nutzung der Talhänge innerhalb der gezogenen
Grenzen (vergl. § 3 - c -),
c)
landwirtschaftliche Nutzung der Talhänge in dem bisherigen Umfange,
d)
rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
e)
die notwendigen Wegebauarbeiten.
2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von
den Vorschriften in § 3 dieser Verordnung von der Höheren Naturschutzbehörde
genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16
der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen
anzuwenden sind.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Bezirksregierung in Trier in Kraft.
Trier, den 9. Mai 1955
Bezirksregierung Trier
-Höhere
Naturschutzbehörde-
In Vertretung:
gez. Unterschrift