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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ahbachtal“

 

Landkreis Daun

 

 

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Tal des Ahbaches von unterhalb der Nohner Mühle bis unterhalb der Ruine Dreimühlen im Kreise Daun wird in dem im § 2 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 56,41 ha und umfasst den Bachlauf, den Talgrund und den linksseitigen Talhang im Kreise Daun.

 

b) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 2500 rot eingetragen, die bei der

Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung) in Trier und bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) in Daun.

 

3 §

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) jede Veränderung des Bachlaufes, des Talgrundes und der Berghänge durch Sprengungen oder Grabungen, Einbringung von Schutt oder Bodenbestandteilen,

 

b) Entfernung des Ufergehölzes, unbeschadet seiner Lichtung in angemessenen Zeitabständen,

 

c)  Abholzung des Bewuchses des Abbruchs von Kalktuffterrasse, unbeschadet einer notwendigen Lichtung. Die ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung des in das Schutzgebiet fallenden Teiles des Dreimühlenwaldes erfährt durch die Erklärung zum Naturschutzgebiet keine Einschränkung. Der Laubwaldcharakter des Gebietes soll nach Möglichkeit erhalten bleiben, vor allem im Zuge der Kalktuffterrasse; dies schließt die Beimischung standortgemäßer Nadelhölzer, z.B. Lärchen und Weißtannen, nicht aus.

 

d) die wildwachsenden krautartigen Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

f)  das Einbringen von Pflanzen oder Tieren,

 

g) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

h) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1)     Unberührt bleiben:

 

a)    Nutzung des Talgrundes als Wiesenkultur,

b)    forstwirtschaftliche Nutzung der Talhänge innerhalb der gezogenen Grenzen (vergl. § 3 - c -),

c)     landwirtschaftliche Nutzung der Talhänge in dem bisherigen Umfange,

d)    rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,

e)    die notwendigen Wegebauarbeiten.

 

2)     In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 dieser Verordnung von der Höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung in Trier in Kraft.

 

 

 

Trier, den 9. Mai 1955

 

Bezirksregierung Trier

-Höhere Naturschutzbehörde-

 

In Vertretung:

gez. Unterschrift