23305
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der
Gesetze vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I
S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung
der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) in Verbindung
mit Artikel129 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 wird mit der Zustimmung des
Ministeriums für Unterricht und Kultus - Oberste Naturschutzbehörde – folgendes
verordnet:
§ 1
Das
Wacholdergebiet bei Demerath, Kreis Daun, wird mit dem Tage der Bekanntgabe
dieser Verordnung in das Naturschutzbuch bei der Obersten Naturschutzbehörde
des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1)
Das Schutzgebiet umfasst eine Fläche von rund 1,3 Hektar. Die Fläche wir wie
folgt begrenzt:
Im
Süden vom Weg Nr. 148.
Im
Westen vom Weg Nr. 134.
Im
Norden: Die nördliche Grenze am Weg Nr. 134 endet rund 20 m südwestlich der
Einmündung des Weges Nr. 132. Von hier verläuft die Grenze in südöstlicher
Richtung zu einem Punkt in rund 90 m Entfernung zum Weg Nr. 134.
Im
Osten von vorgenanntem Punkt in südwestlicher Richtung zum Weg Nr. 138. Die
südöstliche Grenze am Weg Nr. 138 liegt rund 6 m südöstlich des Wegeknickes.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes sind in eine Karte (1 : 2000) grün
eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei dem Landesbeauftragten für
Naturschutz und Landschaftspflege für Rheinland-Pfalz, der Bezirksregierung
Trier -Höhere Naturschutzbehörde-, dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und
Landschaftspflege in Trier, dem Landratsamt Daun -Untere Naturschutzbehörde-,
dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege für den Kreis Daun.
§ 3
(1)
Im Bereich des Naturschutzgebietes „Wacholdergebiet bei Demerath“ dürfen
Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen,
nicht vorgenommen werden.
(2)
Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, sie
auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen,
b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die
vorhandenen Hecken jeder Art, Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu
beschädigen,
c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen und zu beschädigen,
d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
e) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche,
die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z.B. Verkaufsbuden,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Kies- und
Sandgruben anzulegen oder auszubeuten, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Park- oder Rastplätze anzulegen,
h) die nichtöffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen
zu befahren,
i) zu zelten, zu lärmen, Wohnwagen aufzustellen,
Radio- und Schallplattengeräte in störender Lautstärke spielen zu lassen und
Feuer anzumachen,
j) Wagen und Krafträder zu parken,
k) Müll und Schutt zu lagern, Abfälle wegzuwerfen
oder das Gelände sonst zu verunreinigen,
l) den Naturgenuss auf andere Weise zu
beeinträchtigen, wie z.B. durch Feilbieten von Waren, Anbieten von gewerblichen
Leistungen usw.,
m) Bild- und Schrifttafeln sowie Werbezeichen
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
Unberührt
bleiben:
(1)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
(2)
der ordnungsgemäße Betrieb der Forstwirtschaft, mit der Maßgabe, dass die
Durchführung von Arbeiten (Durchforstung, Aufforstung) im Einvernehmen mit der
Höheren Naturschutzbehörde erfolgt.
§ 5
(1)
Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von der Höheren Naturschutzbehörde
in besonderen Fällen genehmigt werden.
(2)
Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig
gemacht werden. Sie kann insbesondere auch davon abhängig gemacht werden, dass
für die Kosten der Durchführung der im Interesse des Naturschutzes auferlegten
Maßnahmen durch Hinterlegung oder Bürgschaft Sicherheit geleistet wird.
§ 6
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 7
(1)
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung
in Trier in Kraft.
(2)
Die Verordnung über das Wacholderschutzgebiet bei Demerath im Kreise Daun vom
13. Juni 1935 (Reg.-Amtsblatt 1935 S. 105) wird hiermit aufgehoben.
T
r i e r , den 19. März 1962
Bezirksregierung
Trier
Höhere
Naturschutzbehörde