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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wacholdergebiet bei Demerath“

 

Landkreis Daun

 

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel129 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 wird mit der Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus - Oberste Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Wacholdergebiet bei Demerath, Kreis Daun, wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch bei der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet umfasst eine Fläche von rund 1,3 Hektar. Die Fläche wir wie folgt begrenzt:

Im Süden vom Weg Nr. 148.

Im Westen vom Weg Nr. 134.

 

Im Norden: Die nördliche Grenze am Weg Nr. 134 endet rund 20 m südwestlich der Einmündung des Weges Nr. 132. Von hier verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung zu einem Punkt in rund 90 m Entfernung zum Weg Nr. 134.

 

Im Osten von vorgenanntem Punkt in südwestlicher Richtung zum Weg Nr. 138. Die südöstliche Grenze am Weg Nr. 138 liegt rund 6 m südöstlich des Wegeknickes.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes sind in eine Karte (1 : 2000) grün eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege für Rheinland-Pfalz, der Bezirksregierung Trier -Höhere Naturschutzbehörde-, dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Trier, dem Landratsamt Daun -Untere Naturschutzbehörde-, dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege für den Kreis Daun.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Wacholdergebiet bei Demerath“ dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, sie auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen,

c)  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen und zu beschädigen,

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

e) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z.B. Verkaufsbuden,

f)  Bodenbestandteile abzubauen, Kies- und Sandgruben anzulegen oder auszubeuten, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Park- oder Rastplätze anzulegen,

h) die nichtöffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren,

i)  zu zelten, zu lärmen, Wohnwagen aufzustellen, Radio- und Schallplattengeräte in störender Lautstärke spielen zu lassen und Feuer anzumachen,

j)  Wagen und Krafträder zu parken,

k) Müll und Schutt zu lagern, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände sonst zu verunreinigen,

l)  den Naturgenuss auf andere Weise zu beeinträchtigen, wie z.B. durch Feilbieten von Waren, Anbieten von gewerblichen Leistungen usw.,

m) Bild- und Schrifttafeln sowie Werbezeichen anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Unberührt bleiben:

(1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,

 

(2) der ordnungsgemäße Betrieb der Forstwirtschaft, mit der Maßgabe, dass die Durchführung von Arbeiten (Durchforstung, Aufforstung) im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde erfolgt.

 

§ 5

 

(1) Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von der Höheren Naturschutzbehörde in besonderen Fällen genehmigt werden.

 

(2) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann insbesondere auch davon abhängig gemacht werden, dass für die Kosten der Durchführung der im Interesse des Naturschutzes auferlegten Maßnahmen durch Hinterlegung oder Bürgschaft Sicherheit geleistet wird.

 

§ 6

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung in Trier in Kraft.

 

(2) Die Verordnung über das Wacholderschutzgebiet bei Demerath im Kreise Daun vom 13. Juni 1935 (Reg.-Amtsblatt 1935 S. 105) wird hiermit aufgehoben.

 

 

 

T r i e r , den 19. März 1962

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               Höhere Naturschutzbehörde