23306                        „Mürmes“

23308                        „Ernstberg“

23309                        „Nerother Kopf“

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über die Naturschutzgebiete

„Nerother Kopf“

„Mürmes“

und

„Ernstberg“

 

vom 13. Juli 1999

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

 

Artikel I

 

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Nerother Kopf“ vom 13. Oktober 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 796) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

 

㤠5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,

2.  § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

3.  § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet,

4.  § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze oder Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

5.  § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

6.  § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

7.  § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

8.  § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt,

9.  § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, anbringt,

10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.“

 

 

Artikel II

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Mürmes“ vom 10. April 1975 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 349) wird wie folgt geändert:

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

㤠6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 3 Abs. 3 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet,

2.  § 3 Abs. 3 Nr. 2 zeltet, Wohnwagen aufstellt, lagert, lärmt, Feuer macht, Wagen oder Krafträder außerhalb der Wege parkt, Abfälle wegwirft oder das Schutzgebiet auf andere Weise beeinträchtigt,

3.  § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,

4.  § 3 Abs. 3 Nr. 4 die Bodendecke abbrennt oder durch chemische Stoffe schädigt,

5.  § 3 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzenbestände jeglicher Art abbrennt, beschädigt, ausreißt, ausgräbt oder Teile davon abpflückt, abschneidet oder abreißt,

6.  § 3 Abs. 3 Nr. 6 einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt,

7.  § 3 Abs. 3 Nr. 7 Holzgewächse jeglicher Art anpflanzt oder Flächen aufforstet,

8.  § 3 Abs. 3 Nr. 8 Pflanzen oder Tiere einbringt,

9.  § 3 Abs. 3 Nr. 9 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten fotografiert oder filmt,

10. § 3 Abs. 3 Nr. 10 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt,

11. § 3 Abs. 3 Nr. 11 Bodenbestandteile oder Torf abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt, Schutt oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder beschädigt,

12. § 3 Abs. 3 Nr. 12 Eingriffe in den Wasserhaushalt des Gebietes vornimmt, Maßnahmen zur Entwässerung oder zum Anstauen des Wassers durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt.“

 

 

Artikel III

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Ernstberg“ vom 20. September 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 776) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

 

㤠5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,

2.  § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

3.  § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet,

4.  § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze oder Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

5.  § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

6.  § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

7.  § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

8.  § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt,

9.  § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, anbringt,

10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen jeglicher Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

12. § 3 Abs. 3 Nr. 12 Maßnahmen durchführt, die den Buchen-Altholzbestand mit der Mondviole im Unterstand gefährdet.“

 

 

Artikel IV

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 13. Juli 1999

 

 

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Hans  H a r w a r d t