23306 „Mürmes“
23308 „Ernstberg“
23309 „Nerother
Kopf“
Rechtsverordnung
zur
Änderung der Rechtsverordnung
über die Naturschutzgebiete
„Nerother Kopf“
„Mürmes“
und
vom 13. Juli 1999
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von
Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
Artikel I
Die Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Nerother Kopf“ vom 13. Oktober 1978 (Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz S. 796) wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet,
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze oder Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
7. §
3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen jeglicher
Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt,
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen, anbringt,
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.“
Die Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet „Mürmes“ vom 10. April 1975 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz S. 349) wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 3 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet,
2. § 3 Abs. 3
Nr. 2 zeltet, Wohnwagen aufstellt, lagert, lärmt, Feuer macht, Wagen oder
Krafträder außerhalb der Wege parkt, Abfälle wegwirft oder das Schutzgebiet auf
andere Weise beeinträchtigt,
3. § 3 Abs. 3
Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
4. § 3 Abs. 3 Nr. 4 die Bodendecke abbrennt oder
durch chemische Stoffe schädigt,
5. § 3 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzenbestände jeglicher
Art abbrennt, beschädigt, ausreißt, ausgräbt oder Teile davon abpflückt,
abschneidet oder abreißt,
6. § 3 Abs. 3 Nr. 6 einzelstehende Bäume,
Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt,
7. § 3 Abs. 3 Nr. 7 Holzgewächse jeglicher Art
anpflanzt oder Flächen aufforstet,
8. § 3 Abs. 3 Nr. 8 Pflanzen oder Tiere
einbringt,
9. § 3 Abs. 3 Nr. 9 Säugetiere und Vögel an ihren
Wohnstätten fotografiert oder filmt,
10. § 3 Abs. 3
Nr. 10 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier,
Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt,
11. §
3 Abs. 3 Nr. 11 Bodenbestandteile oder Torf abbaut, Sprengungen oder Grabungen
vornimmt, Schutt oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert oder beschädigt,
12. § 3 Abs. 3 Nr. 12 Eingriffe in den
Wasserhaushalt des Gebietes vornimmt, Maßnahmen zur Entwässerung oder zum
Anstauen des Wassers durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet
bzw. zutage fördert oder entnimmt.“
Die Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Ernstberg“ vom 20. September 1978 (Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz S. 776) wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder ändert,
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet,
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze oder Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen jeglicher
Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt,
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen, anbringt,
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen jeglicher Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
12. § 3 Abs. 3 Nr. 12 Maßnahmen durchführt, die den
Buchen-Altholzbestand mit der Mondviole im Unterstand gefährdet.“
Diese Verordnung tritt
am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Trier, den 13. Juli 1999
Bezirksregierung Trier
In Vertretung
Hans H a r w a r d t