23307
Änderungsverordnung vom
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 22. September 1975
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147),
zuletzt geändert durch das Siebzehnte Landesgesetz über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl.
S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
(2) Die
Grenze dieses Gebietes ist in der Karte rot eingetragen.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 48 ha.
Es
umfasst in den Gemarkungen Gillenfeld (Landkreis Daun) und Eckfeld (Landkreis
Bernkastel-Wittlich) die folgenden Flächen:
Gemarkung Gillenfeld:
Flur
6, Flurstück-Nr. 91/1, 92, 93, 94, 95, 96/1, 97/1, 104, 129/3 und die Wege Nr.
145/1 (teilweise), 147/1 (teilweise) sowie die K 17 auf einer Länge von rd. 420
m;
Gemarkung Eckfeld:
Flur
16, Flurstücks-Nr. 8, 9/1, 10/1, 11, 12, 13/1, 14/2, 15/1, 16/1, 34, 35, 36,
63/37, 65/13 sowie die
K
17 auf einer Länge von rd. 50 m.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der speziellen
Eigenart des Holzmaares und des benachbarten Dürren Maares (Derrmärchen)
einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Alle Maßnahmen
und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten.
(3) Auf Grund der
Absätze 1 und 2 ist es insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, zu errichten oder zu ändern,
2. zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege und Parkplätze
zu parken sowie zu lärmen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere
Weise zu beeinträchtigen;
3. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von
Wanderwegen dienen;
4. die
Bodendecke abzubrennen oder durch chemische Stoffe zu schädigen;
5. Pflanzenbestände
aller Art abzubrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile
davon abzupflücken, abzuschneiden oder anzureißen;
6. einzelstehende
Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze zu beseitigen;
7. Holzgewächse
aller Art anzupflanzen oder nicht bewaldete Flächen aufzuforsten;
8. nicht
standortgemäße Pflanzen oder Tiere einzubringen;
9. Säugetiere
und Vögel an ihren Wohnstätten zu fotografieren oder zu filmen;
10. freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
11. Bodenbestandteile oder Torf abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen;
12. die
Wasserfläche mit Booten zu befahren;
13. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung oder
zum Anstauen des Wassers durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.
§ 4
(1) § 3 ist nicht
anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Wirtschaftswegebaues, die
Errichtung von Weidezäunen, von forstlichen Kulturzäunen sowie fahrbaren
Waldarbeiterschutzhütten,
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei,
3. für die
Unterhaltung der Gewässer, soweit dadurch das Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Bei Maßnahmen und Handlungen nach Absatz 1 ist auf den
Schutzzweck Rücksicht zu nehmen.
§ 5
Werden im Schutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den
Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Landespflegebehörde den Zustand wieder herzustellen,
der die natürliche Sukzession ermöglicht.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des
Landespflegegesetzes handelt, wer eine Maßnahme durchführt oder durchführen
lässt oder eine Handlung vornimmt oder vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des
§ 3 Abs. 1 zuwiderläuft.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zum
Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden
Gillenfeld, Kreis Daun, und Eckfeld, Kreis Wittlich, vom 14.06.1938 (Amtsblatt
der Regierung zu Trier, S. 81) sowie die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des geplanten Naturschutzgebietes „Holzmaar“, Landkreise Daun und Wittlich, vom
19.03.1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier, S. 59) außer Kraft.
Trier, den 22. September 1975
Az.: 554 – 313
Bezirksregierung Trier
- Obere Landespflegebehörde -
(J. Saxler)
Regierungspräsident
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 18. April 1979
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG - ) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, 48) wird verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzmaar“ vom 22. September 1975 (StAnz.
Nr. 43) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird
der 2. Halbsatz durch folgende Neufassung ersetzt:
„Gemarkung
Eckfeld:
Flur 16, Flurstücks-Nr. 11/1, 11/2, 12, 13,
14, 15, 16, 17, 30 und 31.
2. In § 3 Abs. 3 Nummer 13 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und die folgenden Nummern 14 bis 19 angefügt:
„14. zu baden oder das Maargelände
als Liegewiese in Verbindung mit Baden oder Sonnenbaden
zu
nutzen;
15. innerhalb des Schutzgebietes zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu grillen;
16. Luftmatratzen und Wassersportgeräte aller Art
(ausgenommen Angelsportgeräte) einzubringen;
17. Waren aller Art feilzuhalten;
18. das „Dürre Maar“ zu betreten;
19. Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung (z.B.
Nährstoffanreicherung durch Fischfutter) des Gewässers führen, vorzunehmen.“
3. In § 4 Abs. 1 Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für Anordnungen der oberen Landespflegebehörde
zur Erfüllung des Schutzzweckes.“
4. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6“
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 3 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 zeltet, Wohnwagen aufstellt,
Wagen oder Krafträder außerhalb der Wege und Parkplätze parkt, lärmt, Abfälle
wegwirft oder das Schutzgebiet auf andere Weise beeinträchtigt;
3. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;
4. § 3 Abs. 3
Nr. 4 die Bodendecke abbrennt oder durch chemische Stoffe schädigt;
5. § 3 Abs. 3
Nr. 5 Pflanzenbestände aller Art abbrennt, beschädigt, ausreißt, ausgräbt oder
Teile abpflückt, abschneidet oder abreißt;
6. § 3
Abs. 3 Nr. 6 einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt;
7. § 3
Abs. 3 Nr. 7 Holzgewächse aller Art anpflanzt oder nicht bewaldete Flächen
aufforstet;
8. § 3 Abs. 3
Nr. 8 nichtstandortgemäße Pflanzen oder Tiere einbringt;
9. § 3 Abs. 3
Nr. 9 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten fotografiert oder filmt;
10. § 3 Abs. 3 Nr. 10 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
11. § 3 Abs. 3 Nr. 11 Bodenbestandteile oder
Torf abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt, Schutt oder Bodenbestandteile
einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder beschädigt;
12. § 3
Abs. 3 Nr. 12 die Wasserfläche mit Booten befährt;
13. § 3 Abs. 3 Nr. 13 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung oder zum
Anstauen des Wassers durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;
14. § 3 Abs. 3 Nr. 14 badet oder das Maargelände
als Liegewiese in Verbindung mit Baden oder Sonnenbaden nutzt;
15.
§ 3 Abs. 3 Nr. 15 innerhalb des Schutzgebietes lagert, Feuer anzündet
oder grillt;
16. § 3 Abs. 3 Nr. 16 Luftmatratzen und
Wassersportgeräte aller Art (ausgenommen Angelsportgeräte) einbringt;
17. § 3
Abs. 3 Nr. 17 Waren aller Art feilhält;
18. § 3
Abs. 3 Nr. 18 das „Dürre Maar“ betritt;
19. § 3 Abs. 3 Nr. 19 Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung
(z.B. Nährstoffanreicherung durch Fischfutter) des Gewässers führen, vornimmt.“
5. In § 7 Abs. 2
letzte Zeile wird die Zahl „59“ in der Klammer durch die Zahl „69“ ersetzt.
6. Die der
Verordnung als Anlage beigefügte Karte wird durch die dieser Verordnung
beigefügte Karte ersetzt.
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Trier,
den 18.04.1979
Az.:
554 – 313
Bezirksregierung
Trier
(J.
Saxler)
Regierungspräsident