23307

 

Änderungsverordnung vom

18.4.1979

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Holzmaar“

 

vom 22. September 1975

 

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

(1)    Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

(2)    Die Grenze dieses Gebietes ist in der Karte rot eingetragen.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 48 ha.

Es umfasst in den Gemarkungen Gillenfeld (Landkreis Daun) und Eckfeld (Landkreis Bernkastel-Wittlich) die folgenden Flächen:

 

Gemarkung Gillenfeld:

Flur 6, Flurstück-Nr. 91/1, 92, 93, 94, 95, 96/1, 97/1, 104, 129/3 und die Wege Nr. 145/1 (teilweise), 147/1 (teilweise) sowie die K 17 auf einer Länge von rd. 420 m;

 

Gemarkung Eckfeld:

Flur 16, Flurstücks-Nr. 8, 9/1, 10/1, 11, 12, 13/1, 14/2, 15/1, 16/1, 34, 35, 36, 63/37, 65/13 sowie die

K 17 auf einer Länge von rd. 50 m.

 

§ 3

 

(1)    Schutzzweck ist die Erhaltung der speziellen Eigenart des Holzmaares und des benachbarten Dürren Maares (Derrmärchen) einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2)    Alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten.

 

(3)    Auf Grund der Absätze 1 und 2 ist es insbesondere verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, zu errichten oder zu ändern,

2. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege und Parkplätze zu parken sowie zu lärmen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

3. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

4. die Bodendecke abzubrennen oder durch chemische Stoffe zu schädigen;

5.    Pflanzenbestände aller Art abzubrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder anzureißen;

6.    einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze zu beseitigen;

7.    Holzgewächse aller Art anzupflanzen oder nicht bewaldete Flächen aufzuforsten;

8. nicht standortgemäße Pflanzen oder Tiere einzubringen;

9.    Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten zu fotografieren oder zu filmen;

10.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

11.    Bodenbestandteile oder Torf abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

12.    die Wasserfläche mit Booten zu befahren;

13.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung oder zum Anstauen des Wassers durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

§ 4

 

(1)    § 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Wirtschaftswegebaues, die Errichtung von Weidezäunen, von forstlichen Kulturzäunen sowie fahrbaren Waldarbeiterschutzhütten,

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei,

3. für die Unterhaltung der Gewässer, soweit dadurch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Bei Maßnahmen und Handlungen nach Absatz 1 ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen.

 

§ 5

 

Werden im Schutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Landespflegebehörde den Zustand wieder herzustellen, der die natürliche Sukzession ermöglicht.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt oder eine Handlung vornimmt oder vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 zuwiderläuft.

 

§ 7

 

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden Gillenfeld, Kreis Daun, und Eckfeld, Kreis Wittlich, vom 14.06.1938 (Amtsblatt der Regierung zu Trier, S. 81) sowie die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Holzmaar“, Landkreise Daun und Wittlich, vom 19.03.1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier, S. 59) außer Kraft.

 

 

 

Trier, den 22. September 1975

Az.: 554 – 313

 

Bezirksregierung Trier

- Obere Landespflegebehörde -

(J. Saxler)

Regierungspräsident

 

 

 

 

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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Holzmaar“

 

vom 18. April 1979

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG - ) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, 48) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzmaar“ vom 22. September 1975 (StAnz. Nr. 43) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Satz 2 wird der 2. Halbsatz durch folgende Neufassung ersetzt:

    „Gemarkung Eckfeld:

     Flur 16, Flurstücks-Nr. 11/1, 11/2, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 30 und 31.

 

2. In § 3 Abs. 3 Nummer 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgenden Nummern 14 bis 19 angefügt:

 

„14. zu baden oder das Maargelände als Liegewiese in Verbindung mit Baden oder Sonnenbaden

  zu nutzen;

15. innerhalb des Schutzgebietes zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu grillen;

16. Luftmatratzen und Wassersportgeräte aller Art (ausgenommen Angelsportgeräte) einzubringen;

17. Waren aller Art feilzuhalten;

18. das „Dürre Maar“ zu betreten;

19.    Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung (z.B. Nährstoffanreicherung durch Fischfutter) des Gewässers führen, vorzunehmen.“

 

3. In § 4 Abs. 1 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:

„4. für Anordnungen der oberen Landespflegebehörde zur Erfüllung des Schutzzweckes.“

 

4. § 6 erhält folgende Fassung:

 

„§ 6“

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 

1. § 3 Abs. 3 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 zeltet, Wohnwagen aufstellt, Wagen oder Krafträder außerhalb der Wege und Parkplätze parkt, lärmt, Abfälle wegwirft oder das Schutzgebiet auf andere Weise beeinträchtigt;

3. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

4. § 3 Abs. 3 Nr. 4 die Bodendecke abbrennt oder durch chemische Stoffe schädigt;

5. § 3 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzenbestände aller Art abbrennt, beschädigt, ausreißt, ausgräbt oder Teile abpflückt, abschneidet oder abreißt;

6. § 3 Abs. 3 Nr. 6 einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt;

7. § 3 Abs. 3 Nr. 7 Holzgewächse aller Art anpflanzt oder nicht bewaldete Flächen aufforstet;

8. § 3 Abs. 3 Nr. 8 nichtstandortgemäße Pflanzen oder Tiere einbringt;

9. § 3 Abs. 3 Nr. 9 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten fotografiert oder filmt;

10.    § 3 Abs. 3 Nr. 10 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

11.    § 3 Abs. 3 Nr. 11 Bodenbestandteile oder Torf abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt, Schutt oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder beschädigt;

12.    § 3 Abs. 3 Nr. 12 die Wasserfläche mit Booten befährt;

13.    § 3 Abs. 3 Nr. 13 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung oder zum Anstauen des Wassers durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

14.    § 3 Abs. 3 Nr. 14 badet oder das Maargelände als Liegewiese in Verbindung mit Baden oder Sonnenbaden nutzt;

15.           § 3 Abs. 3 Nr. 15 innerhalb des Schutzgebietes lagert, Feuer anzündet oder grillt;

16.    § 3 Abs. 3 Nr. 16 Luftmatratzen und Wassersportgeräte aller Art (ausgenommen Angelsportgeräte) einbringt;

17.    § 3 Abs. 3 Nr. 17 Waren aller Art feilhält;

18.    § 3 Abs. 3 Nr. 18 das „Dürre Maar“ betritt;

19.    § 3 Abs. 3 Nr. 19 Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung (z.B. Nährstoffanreicherung durch Fischfutter) des Gewässers führen, vornimmt.“

 

5. In § 7 Abs. 2 letzte Zeile wird die Zahl „59“ in der Klammer durch die Zahl „69“ ersetzt.

 

6. Die der Verordnung als Anlage beigefügte Karte wird durch die dieser Verordnung beigefügte Karte ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 18.04.1979

Az.: 554 – 313

 

Bezirksregierung Trier

(J. Saxler)

Regierungspräsident