23310
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 12. Juni 1979
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, 48) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Immerather Maar“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 66 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Immerath in der Flur 7 die Flurstücke 1/1, 2/1, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8, 44, 45
46, 47, 48, 49/1, 50/1, 51, 52, 53/1, 110/1, 111, 112, 113, 114, 123, 124, 127,
128, 129/1, 131/1, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140/1 und 151 sowie
den Teil des Flurstückes 126 von der Kreuzung der Wege 127 und 128 entlang es westlichen
und südlichen Randes der Flurstücks-Nr. 45 bis zur Einmündung des Weges 132 in
den Weg Nr. 126.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Maares in seinem gesamten
Umfange, der natürlichen Ufervegetation und die Erhaltung der Tier- und
Pflanzenwelt.
§ 4
(1)
Vorbehaltlich einer Befreiung nach § 38 des Landespflegegesetzes sind alle
Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen);
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
5. das
Baden oder das Befahren der Wasseroberfläche mit Schwimmfahrzeugen aller Art,
6. das
Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme;
7. die
Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
8. das
Fahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege
Flurstück-Nr. 126, 128 und die vorhandene Parkfläche auf dem Flurstück 6;
9. das
Lagern, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren
Verkaufsständen;
10. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen;
11. das Errichten oder Erweitern von
Einfriedungen aller Art;
12. das Einbringen fester oder flüssiger
Abfälle, das Abstellen von Autowracks oder sonstige Verunreinigung des
Geländes;
13. alle Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung
(Nährstoffanreicherung) des Gewässers führen;
14. das Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen
von Pflanzen aller Art;
15. das Einbringen nicht standortgemäßer
Pflanzen oder nicht heimischer Tiere;
16. Eingriffe in den Wasserhaushalt (z.B. Entwässerung)
sowie Ableitung oder Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser;
17. zu reiten, zu lärmen, Modellflugzeuge
einzusetzen oder Feuer anzuzünden;
18. Hunde frei laufen zu lassen;
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu
photographieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Im Bereich des Maargewässers einschließlich
eines 10 m breiten Randes außerhalb der Wasserlinie sind außer den Verboten des
Absatz 1 jegliche Nutzung (auch land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche)
und die Verwendung chemischer Mittel (z.B. Herbizide, Pestizide oder
Insektizide) verboten.
(3) Das Erstaufforsten von Flächen bedarf der
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind für:
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von
forstlichen Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren
Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, dies gilt
nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,
3. die Unterhaltung der vorhandenen Wege.
(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft.
(3) § 4 Abs. 2 gilt nicht für die ordnungsgemäße
Ausübung einer extensiven Fischerei, d.h. ohne Zu- und Anfütterung der Fische.
Das Angeln ist nur von Angelstegen aus gestattet. Die Errichtung von
Angelstegen (maximal 8) bedarf der Genehmigung der unteren Landespflegebehörde.
(4) § 4 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten
landespflegerischen Maßnahmen.
(5) Bei Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 und 3 ist
auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt
oder erweitert;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasseroberfläche mit Schwimmfahrzeugen aller Art
befährt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme verlegt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz ges Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen, anbringt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 feste oder flüssige
Abfälle einbringt, Autowracks abstellt oder das Gelände sonst verunreinigt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die
zu einer Eutrophierung des Gewässers führen;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 nicht standortgemäße
Pflanzen oder nicht heimische Tiere einbringt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet oder
entnimmt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet, lärmt,
Modellflugzeuge einsetzt oder Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebende Tiere in allen
Entwicklungsstufen in der in dieser Ziffer bezeichneten Art beeinträchtigt oder
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt;
20. § 4 Abs. 2 das Maargewässer einschließlich
eines 10 m breiten Randes außerhalb der Wasserlinie in irgendeiner Weise nutzt
oder in diesem Bereich chemische Mittel einsetzt;
21. § 4 Abs. 3 Flächen erstmals aufforstet.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Immerather Maar“ vom 11. Mai 1976
(StAnz: Nr. 22) außer Kraft.
Trier, den 12. Juni 1979
Az.: 544 – 310
Bezirksregierung
Trier
(J.
Saxler)
Regierungspräsident