23310

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Immerather Maar“

 

Landkreis Daun

vom 12. Juni 1979

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, 48) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Immerather Maar“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 66 ha. Es umfasst in der Gemarkung Immerath in der Flur 7 die Flurstücke 1/1, 2/1, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8, 44, 45 46, 47, 48, 49/1, 50/1, 51, 52, 53/1, 110/1, 111, 112, 113, 114, 123, 124, 127, 128, 129/1, 131/1, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140/1 und 151 sowie den Teil des Flurstückes 126 von der Kreuzung der Wege 127 und 128 entlang es westlichen und südlichen Randes der Flurstücks-Nr. 45 bis zur Einmündung des Weges 132 in den Weg Nr. 126.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Maares in seinem gesamten Umfange, der natürlichen Ufervegetation und die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

§ 4

 

(1) Vorbehaltlich einer Befreiung nach § 38 des Landespflegegesetzes sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen);

 3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 4. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 5. das Baden oder das Befahren der Wasseroberfläche mit Schwimmfahrzeugen aller Art,

 6. das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

 7. die Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 8. das Fahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege Flurstück-Nr. 126, 128 und die vorhandene Parkfläche auf dem Flurstück 6;

 9. das Lagern, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;

10.    das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

11.    das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

12.    das Einbringen fester oder flüssiger Abfälle, das Abstellen von Autowracks oder sonstige Verunreinigung des Geländes;

13.    alle Maßnahmen, die zu einer Eutrophierung (Nährstoffanreicherung) des Gewässers führen;

14.    das Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen von Pflanzen aller Art;

15.    das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen oder nicht heimischer Tiere;

16.    Eingriffe in den Wasserhaushalt (z.B. Entwässerung) sowie Ableitung oder Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser;

17.    zu reiten, zu lärmen, Modellflugzeuge einzusetzen oder Feuer anzuzünden;

18.    Hunde frei laufen zu lassen;

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu photographieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

(2) Im Bereich des Maargewässers einschließlich eines 10 m breiten Randes außerhalb der Wasserlinie sind außer den Verboten des Absatz 1 jegliche Nutzung (auch land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche) und die Verwendung chemischer Mittel (z.B. Herbizide, Pestizide oder Insektizide) verboten.

(3) Das Erstaufforsten von Flächen bedarf der Genehmigung der oberen Landespflegebehörde.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für:

 

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren Waldarbeiterschutzhütten,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, dies gilt nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,

3. die Unterhaltung der vorhandenen Wege.

 

(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

(3) § 4 Abs. 2 gilt nicht für die ordnungsgemäße Ausübung einer extensiven Fischerei, d.h. ohne Zu- und Anfütterung der Fische. Das Angeln ist nur von Angelstegen aus gestattet. Die Errichtung von Angelstegen (maximal 8) bedarf der Genehmigung der unteren Landespflegebehörde.

(4) § 4 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

(5) Bei Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 und 3 ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasseroberfläche mit Schwimmfahrzeugen aller Art befährt;

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt;

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz ges Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, anbringt;

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle einbringt, Autowracks abstellt oder das Gelände sonst verunreinigt;

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die zu einer Eutrophierung des Gewässers führen;

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 nicht standortgemäße Pflanzen oder nicht heimische Tiere einbringt;

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet oder entnimmt;

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet, lärmt, Modellflugzeuge einsetzt oder Feuer anzündet;

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt;

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebende Tiere in allen Entwicklungsstufen in der in dieser Ziffer bezeichneten Art beeinträchtigt oder Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt;

20.    § 4 Abs. 2 das Maargewässer einschließlich eines 10 m breiten Randes außerhalb der Wasserlinie in irgendeiner Weise nutzt oder in diesem Bereich chemische Mittel einsetzt;

21.    § 4 Abs. 3 Flächen erstmals aufforstet.

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Immerather Maar“ vom 11. Mai 1976 (StAnz: Nr. 22) außer Kraft.

 

Trier, den 12. Juni 1979      

Az.: 544 – 310

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       (J. Saxler)

                                                                       Regierungspräsident