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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hockelberg mit Mosbrucher Weiher“

 

Landkreis Daun

vom 31. Januar 1980

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemarkungen Köttelbach, Kolverath, Sassen und Mosbruch.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend an der Kreuzung der Kreistrasse (K) 89 mit der Landesstraße (L) 96 verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung entlang der L 96 bis zum Weg Flurstück 171/2 in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10, in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10 entlang dem Weg Flurstück 171/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 138/2 / Flurstück 137, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 138/2 / Flurstück 137 bis zum Weg Flurstück 159/2, entlang dem Weg Flurstück 159/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 38 / Flurstück 39, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 38 / Flurstück 39 bis zum Ueßbach, entlang dem Ueßbach bis zum Graben Flurstück 177, entlag dem Graben Flurstück 177 bis zum Weg Flurstück 138 in der Flur 8, in der Flur 8 entlang dem Weg Flurstück 138 bis zum Graben Flurstück 143, entlang dem Graben Flurstück 143 bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 126, entlang dem Weg Flurstück 126 bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127 bis zum Weg Flurstück 122, entlang dem Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 120, nach Überquerung des Weges Flurstück 120 entlang dem Weg Flurstück 67 in der Flur 7 bis zum Weg Flurstück 66, entlang dem Weg Flurstück 66 bis zum Weg Flurstück 47 in der Gemarkung Köttelbach, Flur 10, in der Gemarkung Köttelbach, Flur 10 entlang dem Weg Flurstück 47 bis zum Weg Flurstück 45, entlang dem Weg Flurstück 45 bis zum Weg Flurstück 18 in der Flur 3, entlang dem Weg Flurstück 18 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 4 bis zum Weg Flurstück 14 in der Flur 3, entlang dem Weg Flurstück 14 bis zum Weg Flurstück 15, entlang dem Weg Flurstück 15 bis zum Weg Flurstück 11 in der Gemarkung Kolverath, Flur 1, in der Gemarkung Kolverath, Flur 1, entlang dem Weg Flurstück 11 bis zum Weg Flurstück 17/13, entlang dem Weg Flurstück 17/13 bis zum Weg  Flurstück 73/4, nach Überquerung des Weges Flurstück 73/4 entlang dem Weg Flurstück 70/4 bis zum Weg Flurstück 69/4, entlang dem Weg Flurstück 69/4 bis zur Gemarkungsgrenze Kolverath/Sassen, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2/Flurstück 3 in der Gemarkung Sassen, Flur 13, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 19, entlang dem Weg Flurstück 19 bis zum Weg Flurstück 22, entlang dem Weg Flurstück 22 bis zum Weg Flurstück 82 in der Flur 12, in der Flur 12 entlang dem Weg Flurstück 82 bis zum Weg Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück 83 bis zum Weg Flurstück 107/93 in der Flur 11, entlang dem Weg Flurstück 107/93 bis zum Weg Flurstück 122 in der Flur 1, entlang dem Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 125, entlang dem Weg Flurstück 125 bis zum Weg Flurstück 75/2 in der Flur 10, entlang dem Weg Flurstück 75/2 bis zur K 89, entlang der K 89 bis zum Ausgangspunkt (Kreuzung K 89 mit L 96).

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und Gräben.

(3) Der im Naturschutzgebiet gelegene Teil des Mosbrucher Weihers – auf der beigefügten Karte schraffiert dargestellt – wird wie folgt abgegrenzt:

Beginnend an dem Weg Flurstück 140 in der Gemarkung Mosbruch, Flur 8 am nördlichen Rand der Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück 14 in der Flur 10 verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 140 bis zum Weg Flurstück 92 in der Gemarkung Sassen, Flur 12, entlang dem Weg Flurstück 92 bis zum Weg Flurstück 159/2 in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10, in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10 entlang dem Weg 159/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 38 / Flurstück 39, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Ueßbach, entlang dem Ueßbach in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück 14, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Ausgangspunkt an dem Weg Flurstück 140.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung des Hochkelbergs als markanter und in seinem Aufbau typischer Schichtvulkan sowie des Mosbrucher Maares, die wegen ihrer benachbarten Lage über die Zusammenhänge zwischen teritiärem und pleistozänem Vulkanismus in der Eifel Aufschluss geben und deshalb von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind;

2. darüber hinaus für das in § 2 Abs. 4 beschriebene Gebiet des Mosbrucher Weihers die Erhaltung typischer Pflanzen- und Tiergesellschaften auf Moorböden eines verlandeten Eifelmaares aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind die folgenden Maßnahmen verboten:

 

1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschl. Schrottlagerplätzen);

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

4. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;

5. das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

6. die Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

7. das Lagern, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;

8. das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;

9. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

10.    das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

11.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau.

 

(2) Darüber hinaus sind für den Bereich des Mosbrucher Weihers (§ 2 Abs. 2) die folgenden Maßnahmen verboten:

 

1. die forstwirtschaftliche Nutzung;

2. die landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Weidewirtschaft;

3. die Verwendung chemischer Mittel (z. B. Herbizide, Pestizide und Insektizide);

4. das Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen von Pflanzen aller Art;

5. das Beseitigen einzelstehender Bäume, Baumgruppen oder sonstiger Gehölze;

6. zu lärmen, Modellflugzeuge einzusetzen oder Feuer anzuzünden;

7. das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen oder nicht heimischer Tiere;

8. Hunde frei laufen zu lassen;

9. wildlebenden Tieren nachzustellen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

10.    wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen sowie Säugetiere und Vögel an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen, dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen oder den Brutablauf und die Jungenaufzucht auf sonstige Weise zu stören;

11.    Fasanenfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

12.    Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen; die Gesamtförderung von 75 cbm Grundwasser pro Tag für die Quellen 1 und 2 in der Gemarkung Mosbruch gem. Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 16.02.1968, Az.: 406-311-8-400/1964 bleibt unberührt.

 

§ 5

 

(1)    § 4 Abs. 1 ist, ausgenommen der Bereich des Mosbrucher Weihers, nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. der Errichtung von Weidezäunen und forstlichen Kulturzäunen sowie auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Treibjagd, der Drückjagd und dem Aufstellen von Jagdkanzeln. Das Aufstellen von zwei gutgetarnten Leitersitzen ist zulässig.

(3)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlage errichtet oder erweitert;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze) anlegt;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet oder erweitert;

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Parkplätze sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 den Bereich des Mosbrucher Weihers forstwirtschaftlich nutzt;

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 den Bereich des Mosbrucher Weihers landwirtschaftlich nutzt, mit Ausnahme der Weidewirtschaft;

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 chemische Mittel verwendet;

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt;

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 lärmt, Modellflugzeuge einsetzt oder Feuer anzündet;

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 7 nicht standortgemäße Pflanzen oder nicht heimische Tiere einbringt;

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 8 Hunde frei laufen lässt;

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt sowie Säugetiere und Vögel an ihren Brut- oder Wohnstätten fotografiert, filmt, dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt oder den Brutablauf und die Jungenaufzucht auf sonstige Weise stört;

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fasanenfutterplätze anlegt oder unterhält.

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen im Kreise Mayen vom 18. März 1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Koblenz vom 01.04.1939, Nr. 13, S. 76),

2. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“, Landkreis Mayen, vom 16. Jan. 1970 (Staatsanzeiger vom 09.03.1970, Nr. 9, S. 62) und

3. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“, Landkreis Daun, vom 30. März 1976 (Staatsanzeiger vom 17.05.1976, Nr. 18, S. 353)

außer Kraft.

 

 

Trier den 31. Jan. 1980                                       Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 314

 

 

                                                               (J. Saxler)

                                                               Regierungspräsident