23311
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 31. Januar 1980
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791-1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) in der
Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemarkungen Köttelbach, Kolverath,
Sassen und Mosbruch.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
an der Kreuzung der Kreistrasse (K) 89 mit der Landesstraße (L) 96 verläuft die
Grenze in nordwestlicher Richtung entlang der L 96 bis zum Weg Flurstück 171/2
in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10, in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10 entlang
dem Weg Flurstück 171/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 138/2 / Flurstück
137, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 138/2 / Flurstück 137 bis zum Weg
Flurstück 159/2, entlang dem Weg Flurstück 159/2 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 38 / Flurstück 39, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 38 /
Flurstück 39 bis zum Ueßbach, entlang dem Ueßbach bis zum Graben Flurstück 177,
entlag dem Graben Flurstück 177 bis zum Weg Flurstück 138 in der Flur 8, in der
Flur 8 entlang dem Weg Flurstück 138 bis zum Graben Flurstück 143, entlang dem
Graben Flurstück 143 bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127
in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 126, entlang dem Weg Flurstück
126 bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127 bis zum Weg
Flurstück 122, entlang dem Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 120, nach
Überquerung des Weges Flurstück 120 entlang dem Weg Flurstück 67 in der Flur 7
bis zum Weg Flurstück 66, entlang dem Weg Flurstück 66 bis zum Weg Flurstück 47
in der Gemarkung Köttelbach, Flur 10, in der Gemarkung Köttelbach, Flur 10
entlang dem Weg Flurstück 47 bis zum Weg Flurstück 45, entlang dem Weg
Flurstück 45 bis zum Weg Flurstück 18 in der Flur 3, entlang dem Weg Flurstück
18 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 4 bis
zum Weg Flurstück 14 in der Flur 3, entlang dem Weg Flurstück 14 bis zum Weg
Flurstück 15, entlang dem Weg Flurstück 15 bis zum Weg Flurstück 11 in der
Gemarkung Kolverath, Flur 1, in der Gemarkung Kolverath, Flur 1, entlang dem
Weg Flurstück 11 bis zum Weg Flurstück 17/13, entlang dem Weg Flurstück 17/13
bis zum Weg Flurstück 73/4, nach
Überquerung des Weges Flurstück 73/4 entlang dem Weg Flurstück 70/4 bis zum Weg
Flurstück 69/4, entlang dem Weg Flurstück 69/4 bis zur Gemarkungsgrenze
Kolverath/Sassen, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 2/Flurstück 3 in der Gemarkung Sassen, Flur 13, entlang dieser
Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 19, entlang dem Weg Flurstück 19 bis zum
Weg Flurstück 22, entlang dem Weg Flurstück 22 bis zum Weg Flurstück 82 in der
Flur 12, in der Flur 12 entlang dem Weg Flurstück 82 bis zum Weg Flurstück 83,
entlang dem Weg Flurstück 83 bis zum Weg Flurstück 107/93 in der Flur 11,
entlang dem Weg Flurstück 107/93 bis zum Weg Flurstück 122 in der Flur 1,
entlang dem Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 125, entlang dem Weg Flurstück
125 bis zum Weg Flurstück 75/2 in der Flur 10, entlang dem Weg Flurstück 75/2
bis zur K 89, entlang der K 89 bis zum Ausgangspunkt (Kreuzung K 89 mit L 96).
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und
Gräben.
(3)
Der im Naturschutzgebiet gelegene Teil des Mosbrucher Weihers – auf der
beigefügten Karte schraffiert dargestellt – wird wie folgt abgegrenzt:
Beginnend
an dem Weg Flurstück 140 in der Gemarkung Mosbruch, Flur 8 am nördlichen Rand
der Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück 14 in der Flur 10 verläuft die
Grenze in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 140 bis zum Weg
Flurstück 92 in der Gemarkung Sassen, Flur 12, entlang dem Weg Flurstück 92 bis
zum Weg Flurstück 159/2 in der Gemarkung Mosbruch, Flur 10, in der Gemarkung
Mosbruch, Flur 10 entlang dem Weg 159/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 38 /
Flurstück 39, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Ueßbach, entlang dem
Ueßbach in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück
14, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Ausgangspunkt an dem Weg Flurstück
140.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung des Hochkelbergs als markanter
und in seinem Aufbau typischer Schichtvulkan sowie des Mosbrucher Maares, die
wegen ihrer benachbarten Lage über die Zusammenhänge zwischen teritiärem und
pleistozänem Vulkanismus in der Eifel Aufschluss geben und deshalb von
besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind;
2. darüber hinaus für das in § 2 Abs. 4
beschriebene Gebiet des Mosbrucher Weihers die Erhaltung typischer Pflanzen-
und Tiergesellschaften auf Moorböden eines verlandeten Eifelmaares aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind die folgenden Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerplätzen (einschl. Schrottlagerplätzen);
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen,
Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;
5. das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;
6. die Veränderung der bisherigen Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
7. das Lagern, Zelten oder Aufstellen von
Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;
8. das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;
9. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen;
10. das Errichten oder Erweitern von
Einfriedungen aller Art;
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau.
(2) Darüber
hinaus sind für den Bereich des Mosbrucher Weihers (§ 2 Abs. 2) die folgenden
Maßnahmen verboten:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme
der Weidewirtschaft;
3. die Verwendung chemischer Mittel (z. B.
Herbizide, Pestizide und Insektizide);
4. das Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen von
Pflanzen aller Art;
5. das Beseitigen einzelstehender Bäume,
Baumgruppen oder sonstiger Gehölze;
6. zu lärmen, Modellflugzeuge einzusetzen oder
Feuer anzuzünden;
7. das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen
oder nicht heimischer Tiere;
8. Hunde frei laufen zu lassen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen;
10. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen
sowie Säugetiere und Vögel an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu
filmen, dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen oder den Brutablauf und die
Jungenaufzucht auf sonstige Weise zu stören;
11. Fasanenfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
12. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen; die Gesamtförderung von 75 cbm
Grundwasser pro Tag für die Quellen 1 und 2 in der Gemarkung Mosbruch gem.
Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 16.02.1968, Az.:
406-311-8-400/1964 bleibt unberührt.
§ 5
(1) § 4
Abs. 1 ist, ausgenommen der Bereich des Mosbrucher Weihers, nicht anzuwenden
auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. der
Errichtung von Weidezäunen und forstlichen Kulturzäunen sowie auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Treibjagd, der Drückjagd und
dem Aufstellen von Jagdkanzeln. Das Aufstellen von zwei gutgetarnten
Leitersitzen ist zulässig.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Befreiung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlage errichtet oder
erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl.
Schrottlagerplätze) anlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Parkplätze sowie
Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt;
12. § 4 Abs. 2 Nr. 1 den Bereich des Mosbrucher
Weihers forstwirtschaftlich nutzt;
13. § 4 Abs. 2 Nr. 2 den Bereich des Mosbrucher
Weihers landwirtschaftlich nutzt, mit Ausnahme der Weidewirtschaft;
14. § 4 Abs. 2 Nr. 3 chemische Mittel verwendet;
15. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Abs. 2 Nr. 5 einzelstehende Bäume,
Baumgruppen oder sonstige Gehölze beseitigt;
17. § 4 Abs. 2 Nr. 6 lärmt, Modellflugzeuge
einsetzt oder Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 2 Nr. 7 nicht standortgemäße
Pflanzen oder nicht heimische Tiere einbringt;
19. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Hunde frei laufen lässt;
20. § 4 Abs. 2 Nr. 9 wildlebenden Tieren
nachstellt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
21. § 4 Abs. 2 Nr. 10 wildlebende Tiere
mutwillig beunruhigt sowie Säugetiere und Vögel an ihren Brut- oder Wohnstätten
fotografiert, filmt, dort ihre Laute auf Tonträger aufnimmt oder den Brutablauf
und die Jungenaufzucht auf sonstige Weise stört;
22. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fasanenfutterplätze anlegt
oder unterhält.
23. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Maßnahmen durchführt, die
zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten
1. die Verordnung zum Schutze von
Landschaftsbestandteilen im Kreise Mayen vom 18. März 1939 (Amtsblatt der
Preußischen Regierung zu Koblenz vom 01.04.1939, Nr. 13, S. 76),
2. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des Naturschutzgebietes „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“, Landkreis Mayen,
vom 16. Jan. 1970 (Staatsanzeiger vom 09.03.1970, Nr. 9, S. 62) und
3. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des Naturschutzgebietes „Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher“, Landkreis Daun,
vom 30. März 1976 (Staatsanzeiger vom 17.05.1976, Nr. 18, S. 353)
außer
Kraft.
Trier den
31. Jan. 1980 Bezirksregierung
Trier
Az.: 554 –
314
(J.
Saxler)
Regierungspräsident