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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sangweiher“

 

Landkreis Daun

vom 25. August 1983

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Sangweiher“.

 

§ 2

 

 (1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemarkungen Schalkenmehren und Udler und hat eine Größe von ca. 16 ha.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 71, Flur 2, Gemarkung Udler in die K 17 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang des Weges Flurstück 71 bis zum Weg Flurstück 70, entlang dem Weg Flurstück 70 in nördlicher Richtung bis zu seinem Ende, von dort entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 2 bis zur Gemarkungsgrenze Schalkenmehren/Udler, entlang dieser Gemarkungsgrenze in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung Schalkenmehren, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum Graben Flurstück 131, entlang dieses Grabensin westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 21/Flurstück 23, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 114, Entlang dem Weg Flurstück 114 in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 115, entlang dem Weg Flurstück 15 bis zur K 17, entlang der K 17 in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des „Sangweihers“ als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen, insbesondere feuchtland- und wassergebundener Vogelarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

 

3. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten,

4. Abwasserleitungen sowie Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen,

5. Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern,

7. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

8. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

9. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken,

10.    zu reiten,

11.    Abfälle aller Art einzubringen,

12.    Hunde frei laufen zu lassen oder abzurichten,

13.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

14.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

15.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

16.    Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

17.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe einzusetzen oder Feuer anzuzünden,

18.    Biozide zu verwenden,

19.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

20.    nicht standortgemäße Pflanzen oder gebietsfremde Tiere einzubringen,

21.    Fasanenfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten,

22.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

23.    Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotographieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

24.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

25.    Flächen erstmalig aufzuforsten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage und Unterhaltung von Fasanenfutterplätzen sowie die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

2. die forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet,

4. § 4 Nr. 4 Abwasserleitungen sowie Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

5. § 4 Nr. 5 Stell-, Park-, Sport, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

6. § 4 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

7. § 4 Nr. 7 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert,

8. § 4 Nr. 8 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

9. § 4 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt,

10.    § 4 Nr. 10 reitet,

11.    § 4 Nr. 11 Abfälle aller Art einbringt,

12.    § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder abrichtet,

13.    § 4 Nr. 13 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,

14.    § 4 Nr. 14 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert, 

15.    § 4 Nr. 15 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

16.    § 4 Nr. 16 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

17.    § 4 Nr. 17 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe einsetzt oder Feuer anzündet,

18.    § 4 Nr. 18 Biozide verwendet,

19.    § 4 Nr. 19 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

20.    § 4 Nr. 20 nicht standortgemäße Pflanzen oder gebietsfremde Tiere einbringt,

21.    § 4 Nr. 21 Fasanenfutterplätze anlegt oder unterhält,

22.    § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

23.    § 4 Nr. 23 Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotographiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

24.    § 4 Nr. 24 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

25.    § 4 Nr. 25 Flächen erstmalig aufforstet.

 

§ 8

 

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 25. August 1983

Az.: 554 – 322

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer