23312
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 25. August 1983
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Sangweiher“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der
Gemarkungen Schalkenmehren und Udler und hat eine Größe von ca. 16 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 71,
Flur 2, Gemarkung Udler in die K 17 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in
westlicher Richtung entlang des Weges Flurstück 71 bis zum Weg Flurstück 70,
entlang dem Weg Flurstück 70 in nördlicher Richtung bis zu seinem Ende, von
dort entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 2 bis zur Gemarkungsgrenze
Schalkenmehren/Udler, entlang dieser Gemarkungsgrenze in ostwärtiger Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung
Schalkenmehren, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum
Graben Flurstück 131, entlang dieses Grabensin westlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 21/Flurstück 23, entlang dieser Flurstücksgrenze bis
zum Weg Flurstück 114, Entlang dem Weg Flurstück 114 in ostwärtiger Richtung
bis zum Weg Flurstück 115, entlang dem Weg Flurstück 15 bis zur K 17, entlang
der K 17 in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Zweck
der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des „Sangweihers“ als Lebensraum
seltener in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tiere und wildwachsender
Pflanzen, insbesondere feuchtland- und wassergebundener Vogelarten.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen,
einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen zu errichten,
4. Abwasserleitungen sowie
Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu
verlegen,
5. Stell-, Park-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern,
7. ein Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
8. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
9. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu
fahren oder zu parken,
10. zu reiten,
11. Abfälle aller Art
einzubringen,
12. Hunde frei laufen zu lassen
oder abzurichten,
13. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
14. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
15. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
16. Maßnahmen durchzuführen, die
zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
17. zu lärmen, Modellflugzeuge
oder Modellschiffe einzusetzen oder Feuer anzuzünden,
18. Biozide zu verwenden,
19. Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
20. nicht standortgemäße
Pflanzen oder gebietsfremde Tiere einzubringen,
21. Fasanenfutterplätze
anzulegen oder zu unterhalten,
22. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
23. Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich zu fotographieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
24. landwirtschaftliche Nutzung
zu betreiben,
25. Flächen erstmalig
aufzuforsten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, ausgenommen die Anlage und Unterhaltung von Fasanenfutterplätzen sowie
die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild
stören, und von Jagdhütten,
2. die forstwirtschaftliche Nutzung
im bisherigen Umfang.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
oder Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl.
Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige
freie Drahtleitungen errichtet,
4. § 4 Nr. 4 Abwasserleitungen
sowie Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme
verlegt,
5. § 4 Nr. 5 Stell-, Park-, Sport, Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt,
6. § 4 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
7. § 4 Nr. 7 ein Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
8. § 4 Nr. 8 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
9. § 4 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen
aller Art fährt oder parkt,
10. § 4 Nr. 10 reitet,
11. § 4 Nr. 11 Abfälle aller Art
einbringt,
12. § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen
lässt oder abrichtet,
13. § 4 Nr. 13 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt,
14. § 4 Nr. 14 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
15. § 4 Nr. 15 Straßen oder Wege
neu baut oder ausbaut,
16. § 4 Nr. 16 Maßnahmen
durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des
Grundwasserspiegels führen,
17. § 4 Nr. 17 lärmt,
Modellflugzeuge oder Modellschiffe einsetzt oder Feuer anzündet,
18. § 4 Nr. 18 Biozide
verwendet,
19. § 4 Nr. 19 Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
20. § 4 Nr. 20 nicht
standortgemäße Pflanzen oder gebietsfremde Tiere einbringt,
21. § 4 Nr. 21
Fasanenfutterplätze anlegt oder unterhält,
22. § 4 Nr. 22 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder ihre Puppen,
Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
23. § 4 Nr. 23 Säugetiere und
Vögel am Bau oder im Nestbereich fotographiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
24. § 4 Nr. 24
landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
25. § 4 Nr. 25 Flächen erstmalig
aufforstet.
§ 8
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 25. August 1983
Az.: 554 – 322
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer