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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Duppacher Maar“

 

Landkreis Daun

vom 10. November 1983

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) ^

– zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Duppacher Maar“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemarkung Duppach und hat eine Größe von ca. 67 ha.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend an der Kreuzung der Wege 38 und 42, Flur 18, Gemarkung Duppach (Ausgangspunkt), verläuft die Grenze entlang dem Weg Flurstück 38 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 21, Flur 3, entlang dem Weg Flurstück 21 bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 3, entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 28, Flur 1, entlang dem Weg Flurstück 28 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2/Flurstück 3, Flur 19, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Dreisbach. In der Flur 19 entlang dem Dreisbach (Flurstück 44) in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 37/2, entlang dem Weg Flurstück 37/2 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 38, entlang dem Weg Flurstück 38 bis zum Weg Flurstück 36, entlang dem Flurstück 36 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 43, entlang dem Weg Flurstück 43 bis zum Weg Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 bis zum Grenzpunkt der Flure 19, 20 und 21, von dort entlang dem Weg Flurstück 15, Flur 20, bis zum Weg Flurstück 16, Flur 23, entlang dem Weg Flurstück 16 bis zum Weg Flurstück 33, Flur 22. In der Flur 22 entlang dem Weg Flurstück 33 bis zum Weg Flurstück 32, entlang dem Weg Flurstück 32 bis zum Weg Flurstück 39, Flur 18. In der Flur 18 entlang dem Weg Flurstück 39 bis zum Weg Flurstück 40, entlang dem Weg Flurstück 40 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 9/Flurstück 12, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 9/Flurstück 12, Flurstück 7/1/Flurstück 12 und Flurstück 10/Flurstück 12 bis zum Weg Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 unter Überquerung des Dreisbaches bis zum Ausgangspunkt.

 

(3)    Die Grenze der schraffiert dargestellten Fläche verläuft wie folgt:

 

Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 42 in den Weg Flurstück 36, Flur 19, Gemarkung Duppach (Ausgangspunkt), verläuft die Grenze entlang dem Weg Flurstück 42 bis zum Weg Flurstück 41, entlang dem Weg Flurstück 41 bis zum Weg Flurstück 22, Flur 21. In der Flur 21 entlang dem Weg Flurstück 22 bis zum Weg Flurstück 16, entlang dem Weg Flurstück 16 bis zum Weg Flurstück 14, entlang dem Weg Flurstück 14 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 40, Flur 18. In der Flur 18 nach Überquerung des Weges Flurstück 40 entlang dem Weg Flurstück 45 bis zum Weg Flurstück 40, entlang dem Weg Flurstück 40 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 9/Flurstück 12, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 9/Flurstück 12, Flurstück 7/71/Flurstück 12 und Flurstück 10/Flurstück 12 bis zum Weg Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 bis zum Weg Flurstück 38, entlang dem Weg Flurstück 38 bis zum Weg Flurstück 36, Flur 19, entlang dem Weg Flurstück 36 bis zum Ausgangspunkt.

 

(4)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines während des Maarvulkanismus entstandenen Explosionstrichters mit Schlackentuffen, Basaltstrom und Mineralquelle wegen seiner geologischen Bedeutung und landschaftlichen Besonderheit.

 

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.         Bauliche Anlagen aller Art – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – zu errichten oder zu

  erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.    Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

3.    Abfälle zu lagern oder abzulagern,

4.    Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

5.    zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern,

7. Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern,

8.         Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9.         mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken,

10.       in der schraffiert dargestellten Fläche mit Nadelgehölzen aufzuforsten.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

1.    Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2.    Straßen und Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3.    bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Sauerbrunnen stehen, zu errichten oder zu erweitern,

4.    Viehhütten zu errichten.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)  § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

    1.         die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten,

2.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von Weidezäunen.

 

(2)  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung forstlicher Kulturzäune und der Aufstellung von Waldarbeiterschutzwagen.

 

(3)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle lagert oder ablagert,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 in der schraffiert dargestellten Fläche mit Nadelgehölzen aufforstet,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen und Wege neu baut oder ausbaut,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Sauerbrunnen stehen, errichtet oder erweitert,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Viehhütten errichtet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Trier, den 10. November 1983

Az.: 554 – 332

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer