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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hönselberg“

 

Landkreis Daun

vom 24.11.1983

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

Es trägt die Bezeichnung „Hönselberg“.

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 48 ha und umfasst in den Gemarkungen

Niederehe,  Flur 9,   das Flurstück 3 und

Flur 10, die Flurstücke 36, 37 und 68 (teilweise, und zwar das zwischen den Wegen Flurstück 74 und Flurstück 77 gelegene Teilstück

Loogh,   Flur 2, das Flurstück 52 und

            Flur 4, das Flurstück 53.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung

1. der Wacholderheide und des angrenzenden Laubwaldes mit ihren seltenen und in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzengesellschaften sowie

2. der für die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen,

4. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

6. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

9. die Wege zu verlassen,

10.    zu reiten,

11.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

12.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

13.    die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

14.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

15.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

16.    Wald zu roden,

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

19.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

21.    organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,

22.    zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 3, 11, 15, 16 und 21,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt,

4. § 4 Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

5. § 4 Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

6. § 4 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

7. § 4 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

9. § 4 Nr. 9 die Wege verlässt,

10.    § 4 Nr. 10 reitet,

11.    § 4 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

12.    § 4 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

13.    § 4 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

14.    § 4 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

15.    § 4 r. 15 Flächen erstmalig aufforstet,

16.    § 4 Nr. 16 Wald rodet,

17.    § 4 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

20.    § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu

    ihrem Fang anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft fotografiert, filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

21.    § 4 Nr. 21 organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,

22.    § 4 Nr. 22 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,

23.    § 4 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.


 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 24. November 1983

Az.: 554 – 338

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer