23314
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 24.11.1983
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1 – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Hönselberg“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 48 ha und umfasst in den Gemarkungen
Niederehe, Flur 9,
das Flurstück 3 und
Flur
10, die Flurstücke 36, 37 und 68 (teilweise, und zwar das zwischen den Wegen
Flurstück 74 und Flurstück 77 gelegene Teilstück
Loogh, Flur 2, das Flurstück 52 und
Flur 4, das Flurstück 53.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung
1. der Wacholderheide und des angrenzenden Laubwaldes
mit ihren seltenen und in ihrem Bestand bedrohten Tier- und
Pflanzengesellschaften sowie
2. der für die Eifel typischen
Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen,
einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
7. die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
9. die Wege zu verlassen,
10. zu reiten,
11. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
12. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. Flächen erstmalig aufzuforsten,
16. Wald zu roden,
17. Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde Pflanzen oder
ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim
Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen
herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere
Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen,
21. organischen oder
mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
22. zu lärmen oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
23. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
§ 5
Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 3, 11, 15, 16 und 21,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet,
2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art
lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige
Weise verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Nr. 5 Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
6. § 4 Nr. 6 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Nr. 7 die geschützten
Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder
unterhält,
9. § 4 Nr. 9 die Wege verlässt,
10. § 4 Nr. 10 reitet,
11. § 4 Nr. 11 Straßen oder Wege
neu baut oder ausbaut,
12. § 4 Nr. 12 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Nr. 13 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Nr. 14 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. § 4 r.
15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4 Nr.
16 Wald rodet,
17. § 4 Nr.
17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr.
18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
19. § 4 Nr.
19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Nr.
20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet,
Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie mutwillig
beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft fotografiert, filmt, an der
Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der
Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
21. § 4 Nr. 21 organischen oder mineralischen
Dünger oder Biozide verwendet,
22. § 4 Nr. 22 lärmt oder Modellfahrzeuge
betreibt,
23. § 4 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 24. November 1983
Az.: 554 – 338
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer