23315
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 14. März 1984
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es trägt die Bezeichnung
„Pulvermaar mit Römerberg und Strohner Märchen“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 113 ha und umfasst Teile der
Gemarkungen Gillenfeld und Strohn.
(2) Beginnend an dem Grenzpunkt
der Flurstücke 1/6, 4/1, 5/1 und 65/7 (K 14), Flur 18, Gemarkung Gillenfeld
(Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung entlang der
Flurstücksgrenzen Flurstück 1/6 / Flurstück 5/1, Flurstück 1/6 / Flurstück 3
und Flurstück 1/3 / Flurstück 3 bis zum Weg Flurstück 66/1, entlang dem Weg
Flurstück 66/1 bis zum Weg Flurstück 86, entlang dem Weg Flurstück 86 bis zum
Weg Flurstück 157, Flur 13, entlang dem Weg Flurstück 157 bis zum Weg Flurstück
158 nach Überquerung des Weges Flurstück 158 entlang der Landesstraße (L) 16 in
ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 70, Flur 20, entlang dem Weg
Flurstück 70 bis zum Weg Flurstück 71, nach Überquerung des Weges Flurstück 71
entlang dem Weg Flurstück 74 bis zum Weg Flurstück 73, entlang dem Weg
Flurstück 73bis zum Macherbach, entlang dem Macherbach bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 7 / Flurstück 8, Flur 13, Gemarkung Strohn, entlang dieser
Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 bis zum
Weg Flurstück 45, entlang dem Weg Flurstück 45 bis zum Weg Flurstück 47,
entlang dem Weg Flurstück 47 bis zum Weg Flurstück 53, entlang dem Weg
Flurstück 53 bis zum Weg Flurstück 54, entlang dem Weg Flurstück 54 bis zum Weg
Flurstück 84, Flur 20, Gemarkung Gillenfeld, entlang dem Weg Flurstück 84 bis
zum Weg Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück
83 bis zur L 16, entlang der L 16 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 31 /
Flurstück 62, Flur 18, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 30 / Flurstück 62, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 30 / Flurstück 32, entlang dieser Flurstücksgrenze
bis zum Weg Flurstück 76, entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück
88, entlang dem Weg Flurstück 88 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 34 /
Flurstück 37/2, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 34 / Flurstück 37/2,
Flurstück 34 / Flurstück 37/1 und Flurstück 35 / Flurstück 36 bis zum Weg
Flurstück 74, entlang dem Weg Flurstück 74 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
43 / Flurstück 46/2, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 43 / Flurstück 46/2, Flurstück 44 / Flurstück
46/2, Flurstück 45 / Flurstück 46/2 und Flurstück 45 / Flurstück 46/1 bis zum
Weg Flurstück 76, entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück 110, Flur
17, entlang dem Weg Flurstück 110 bis zur Kreisstraße (K) 14, entlang der K 14
bis zum Ausgangspunkt.
(3) Das „Strohner Märchen“
(schraffierte Fläche) umfasst in der Gemarkung Strohn, Flur 13, das Flurstück
32.
(4) Zum Naturschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straße und Wege.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist:
1. die Erhaltung der durch Vulkanismus
ausgeformten Landschaft der Eifel mit 2 Maaren sowie einem Tuff- und
Schlackenkegel
-
Pulvermaar,
-
Strohner Märchen und
-
Römerberg
wegen
ihrer geologischen Bedeutung, ihrer Einmaligkeit, landschaftlichen Eigenart und
hervorragenden Schönheit;
2. darüber
hinaus im Maarkessel des Pulvermaares die Erhaltung des nährstoffarmen
Zustandes des Gewässers;
3. die
Erhaltung des landschaftsprägenden Laubwaldes im Maarkessel des Pulvermaares;
4. die
Erhaltung des Moores im „Strohner Märchen“ als Lebensraum seltener in ihrem
Bestand bedrohter Tiere und Pflanzen;
5. die
Stabilisierung des Naturhaushalts auf dem Römerberg durch Herstellung eines
Laubwaldbestandes im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
(1)Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten – mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten -, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Materiallagerplätze
anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen;
3. Abstell-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
4. Die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern;
5. Lavasandgruben
sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
6. ein
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu
verändern;
7. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen;
8. mit
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;
9. zu
reiten;
10. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
11. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;
12. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
13. Maßnahmen
durchzuführen, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels
führen;
14. Biozide
(z. B. Herbizide, Insektizide) zu verwenden, mit Ausnahme im Rahmen einer
ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach vorheriger Genehmigung
durch die obere Landespflegebehörde;
15. aufzuforsten, mit Ausnahme von Laubgehölzen und bei
standortbedingtem Ausfall des Laubholzes mit einem geringen Anteil von Lärche.
(2)
Darüber hinaus sind im Bereich des Pulvermaares (nördlich der L 16) die
folgenden Handlungen verboten:
1. Wasserfahrzeuge
aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde einzubringen. Von diesem Verbot sind die gemeindeeigenen
Tret- und Ruderboote (insgesamt maximal 40) und das Rettungsboot ausgenommen.
2. Von Ufergrundstücken aus zu baden, die
außerhalb der Badeanstalt liegen;
3. organischen oder Mineraldünger einzubringen.
(3)
1. In
dem Maargewässer wird die Ausübung der Fischerei insoweit eingeschränkt, als
das An- und Zufüttern, die Seedüngung sowie das Angeln in den ausgewiesenen
Ruhezonen verboten sind.
2. Der
Fischbesatz sowie die Durchführung von Angelsportveranstaltungen bedürfen der
Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde.
(4)
Ferner sind im Bereich des Strohner Märchen (§ 2 Abs. 3) die folgenden
Handlungen verboten:
1. jegliche Art der Nutzung;
2. das Moor zu betreten.
(5)
Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde die
folgenden Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Campingplatz, der Badeanstalt, den
Abwasseranlagen, den Wassergewinnungs- oder den Wasserversorgungsanlagen
stehen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen;
3. Parkplätze, Zeltplätze oder Liegewiesen
anzulegen oder zu erweitern;
4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen
§
5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 Nr. 1-13 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten;
2. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. der Errichtung
von Weidezäunen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzwagen;
3. den Abbau
von Lavasand einschl. der notwendigen Getriebseinrichtungen, soweit er vor
Erlass dieser Rechtsverordnung in einem Betriebsplan zugelassen war;
4. die
öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange;
5. Instandsetzungsmaßnahmen
an bestehenden Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen sowie an
Abwasseranlagen.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 14 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung auf den Flurstücken 8, 9, 10, 14 (Flur 13,
Gemarkung Strohn), 52, 53, 54, 57, 58, 59/1, 60/1 und 61/1 (Flur 20, Gemarkung
Gillenfeld).
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
oder Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze)
anlegt oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abstell-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder
parkt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 reitet;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder
Grundwasserspiegels führen;
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Biozide verwendet;
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 mit anderen Gehölzen als mit Laubgehölzen aufforstet;
16. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;
17. § 4
Abs. 2 Nr. 2 von Ufergrundstücken aus badet, die außerhalb der Badeanstalt
liegen;
18. § 4
Abs. 2 Nr. 3 organischen oder Mineraldünger einbringt;
19. § 4
Abs. 3 Nr. 1 an- oder zufüttert, Seedüngung vornimmt oder in den ausgewiesenen
Ruhezonen angelt;
20. § 4
Abs. 3 Nr. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Fische einsetzt
oder Angelsportveranstaltungen durchführt;
21. § 4 Abs. 4 Nr. 1 irgend eine Nutzung
betreibt;
22. § 4
Abs. 4 Nr. 2 das Moor betritt;
23. § 4
Abs. 5 Nr. 1 bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Campingplatz, der
Badeanstalt, den Abwasseranlagen, den Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlagen stehen, errichtet oder erweitert;
24. § 4
Abs. 5 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt;
25. § 4
Abs. 5 Nr. 3 Parkplätze, Zeltplätze oder Liegewiesen anlegt oder erweitert;
26. § 4
Abs. 5 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut.
§ 8
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Pulvermaar“, Landkreis Daun, vom 05. November 1968
(Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 15.09.1968, Nr. 22, S. 165, 166)
außer Kraft.
Trier, den 14. März 1984 Bezirksregierung
Trier
Az.: 554 – 308 In
Vertretung
Meurer