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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Pulvermaar mit Römerberg und Strohner Märchen“

 

Landkreis Daun

vom 14. März 1984

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Pulvermaar mit Römerberg und Strohner Märchen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 113 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Gillenfeld und Strohn.

 

(2) Beginnend an dem Grenzpunkt der Flurstücke 1/6, 4/1, 5/1 und 65/7 (K 14), Flur 18, Gemarkung Gillenfeld (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenzen Flurstück 1/6 / Flurstück 5/1, Flurstück 1/6 / Flurstück 3 und Flurstück 1/3 / Flurstück 3 bis zum Weg Flurstück 66/1, entlang dem Weg Flurstück 66/1 bis zum Weg Flurstück 86, entlang dem Weg Flurstück 86 bis zum Weg Flurstück 157, Flur 13, entlang dem Weg Flurstück 157 bis zum Weg Flurstück 158 nach Überquerung des Weges Flurstück 158 entlang der Landesstraße (L) 16 in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 70, Flur 20, entlang dem Weg Flurstück 70 bis zum Weg Flurstück 71, nach Überquerung des Weges Flurstück 71 entlang dem Weg Flurstück 74 bis zum Weg Flurstück 73, entlang dem Weg Flurstück 73bis zum Macherbach, entlang dem Macherbach bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 7 / Flurstück 8, Flur 13, Gemarkung Strohn, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 42, entlang dem Weg Flurstück 42 bis zum Weg Flurstück 45, entlang dem Weg Flurstück 45 bis zum Weg Flurstück 47, entlang dem Weg Flurstück 47 bis zum Weg Flurstück 53, entlang dem Weg Flurstück 53 bis zum Weg Flurstück 54, entlang dem Weg Flurstück 54 bis zum Weg Flurstück 84, Flur 20, Gemarkung Gillenfeld, entlang dem Weg Flurstück 84 bis zum Weg  Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück 83 bis zur L 16, entlang der L 16 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 31 / Flurstück 62, Flur 18, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 30 / Flurstück 62, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 30 / Flurstück 32, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 76, entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück 88, entlang dem Weg Flurstück 88 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 34 / Flurstück 37/2, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 34 / Flurstück 37/2, Flurstück 34 / Flurstück 37/1 und Flurstück 35 / Flurstück 36 bis zum Weg Flurstück 74, entlang dem Weg Flurstück 74 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 43 / Flurstück 46/2, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 43  / Flurstück 46/2, Flurstück 44 / Flurstück 46/2, Flurstück 45 / Flurstück 46/2 und Flurstück 45 / Flurstück 46/1 bis zum Weg Flurstück 76, entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück 110, Flur 17, entlang dem Weg Flurstück 110 bis zur Kreisstraße (K) 14, entlang der K 14 bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Das „Strohner Märchen“ (schraffierte Fläche) umfasst in der Gemarkung Strohn, Flur 13, das Flurstück 32.

 

(4) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straße und Wege.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist:

 

1. die Erhaltung der durch Vulkanismus ausgeformten Landschaft der Eifel mit 2 Maaren sowie einem Tuff- und Schlackenkegel

    - Pulvermaar,

    - Strohner Märchen und

    - Römerberg

    wegen ihrer geologischen Bedeutung, ihrer Einmaligkeit, landschaftlichen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

2. darüber hinaus im Maarkessel des Pulvermaares die Erhaltung des nährstoffarmen Zustandes des Gewässers;

3. die Erhaltung des landschaftsprägenden Laubwaldes im Maarkessel des Pulvermaares;

4. die Erhaltung des Moores im „Strohner Märchen“ als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter Tiere und Pflanzen;

5. die Stabilisierung des Naturhaushalts auf dem Römerberg durch Herstellung eines Laubwaldbestandes im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

 

(1)Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten – mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten -, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2. Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen;

3. Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

4. Die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern;

5. Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

6. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern;

7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

8. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;

9. zu reiten;

10.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

11.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

12.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

13.    Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels führen;

14.    Biozide (z. B. Herbizide, Insektizide) zu verwenden, mit Ausnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach vorheriger Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde;

15.    aufzuforsten, mit Ausnahme von Laubgehölzen und bei standortbedingtem Ausfall des Laubholzes mit einem geringen Anteil von Lärche.

 

(2) Darüber hinaus sind im Bereich des Pulvermaares (nördlich der L 16) die folgenden Handlungen verboten:

1. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde einzubringen. Von diesem Verbot sind die gemeindeeigenen Tret- und Ruderboote (insgesamt maximal 40) und das Rettungsboot ausgenommen.

2. Von Ufergrundstücken aus zu baden, die außerhalb der Badeanstalt liegen;

3. organischen oder Mineraldünger einzubringen.


(3)

1. In dem Maargewässer wird die Ausübung der Fischerei insoweit eingeschränkt, als das An- und Zufüttern, die Seedüngung sowie das Angeln in den ausgewiesenen Ruhezonen verboten sind.

2. Der Fischbesatz sowie die Durchführung von Angelsportveranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde.

 

(4) Ferner sind im Bereich des Strohner Märchen (§ 2 Abs. 3) die folgenden Handlungen verboten:

1. jegliche Art der Nutzung;

2. das Moor zu betreten.

 

(5) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde die folgenden Handlungen verboten:

1. bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Campingplatz, der Badeanstalt, den Abwasseranlagen, den Wassergewinnungs- oder den Wasserversorgungsanlagen stehen, zu errichten oder zu erweitern;

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen;

3. Parkplätze, Zeltplätze oder Liegewiesen anzulegen oder zu erweitern;

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen

 

                                                                  § 5

 

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 Abs. 1 Nr. 1-13 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten;

2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. der Errichtung von Weidezäunen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzwagen;

3. den Abbau von Lavasand einschl. der notwendigen Getriebseinrichtungen, soweit er vor Erlass dieser Rechtsverordnung in einem Betriebsplan zugelassen war;

4. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange;

5. Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen sowie an Abwasseranlagen.

(2) § 4 Abs. 1 Nr. 14 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung auf den Flurstücken 8, 9, 10, 14 (Flur 13, Gemarkung Strohn), 52, 53, 54, 57, 58, 59/1, 60/1 und 61/1 (Flur 20, Gemarkung Gillenfeld).

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 reitet;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels führen;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Biozide verwendet;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit anderen Gehölzen als mit Laubgehölzen aufforstet;

16. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;

17. § 4 Abs. 2 Nr. 2 von Ufergrundstücken aus badet, die außerhalb der Badeanstalt liegen;

18. § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder Mineraldünger einbringt;

19. § 4 Abs. 3 Nr. 1 an- oder zufüttert, Seedüngung vornimmt oder in den ausgewiesenen Ruhezonen angelt;

20. § 4 Abs. 3 Nr. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Fische einsetzt oder Angelsportveranstaltungen durchführt;

21.    § 4 Abs. 4 Nr. 1 irgend eine Nutzung betreibt;

22. § 4 Abs. 4 Nr. 2 das Moor betritt;

23. § 4 Abs. 5 Nr. 1 bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Campingplatz, der Badeanstalt, den Abwasseranlagen, den Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlagen stehen, errichtet oder erweitert;

24. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt;

25. § 4 Abs. 5 Nr. 3 Parkplätze, Zeltplätze oder Liegewiesen anlegt oder erweitert;

26. § 4 Abs. 5 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut.

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Pulvermaar“, Landkreis Daun, vom 05. November 1968 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 15.09.1968, Nr. 22, S. 165, 166) außer Kraft.

 

Trier, den 14. März 1984                             Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 308                                   In Vertretung

 

 

                                                       Meurer