Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
Auf
Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) -
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66,
BS 791 - 1) und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792 - 1) wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2
näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Dauner Maare“.
(2) Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung
stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes mit naturschutzkonformen Festsetzungen
für den Bereich zwischen der Ortslage Schalkenmehren und dem Südufer des
Schalkenmehrener Maargewässers nicht entgegen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
225 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Gemünden und Schalkenmehren.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend an dem Grenzpunkt der
Fluren 20, 21 und 22 in der Gemarkung Gemünden verläuft die Grenze entlang der
Flurgrenze Flur 20/Flur 22 bis zum Flurstück 234/1 in der Flur 20, in der Flur
20 entlang der Südgrenze des Flurstücks 234/1 bis zu einem Weg, der beim
Poligonpunkt 342 seinen Anfang nimmt, entlang diesem Weg über den Poligonpunkt
3195 bis zum Weg Flurstück 479/237, entlang dem Weg Flurstück 479/237 bis zum
Weg Flurstück 506/257, entlang des Weg Flurstück 506/257 bis zum Weg Flurstück
128 in der Gemarkung Schalkenmehren, Flur 24, in der Flur 24 entlang dem Weg
Flurstück 128 bis zum Weg Flurstück 129/1, entlang dem Weg Flurstück 129/1 bis
zum Weg Flurstück 129/3, entlang dem Weg Flurstück 129/3 bis zur Landesstraße
(L) 64, entlang der L 64 bis zur Einmündung der Kreisstraße (K) 15 (Flurstück
15/33, Flur 22, Gemarkung Schalkenmehren), entlang der Flurstücksgrenzen
Flurstück 15/33/Flurstück 15/47 und Flurstück 15/48/Flurstück 15/50 bis zum Weg
Flurstück 86/1, Flur 11, Gemarkung Mehren, in der Gemarkung Mehren entlang dem
Weg Flurstück 86/1 bis zum Weg Flurstück 131/2 in der Gemarkung Schalkenmehren,
Flur 2, in der Gemarkung Schalkenmehren entlang dem Weg Flurstück 131/2 bis zum
Weg Flurstück 132, entlang dem Weg Flurstück 132 bis zum Weg Flurstück 138,
entlang dem Weg Flurstück 138 bis zum Weg Flurstück 139, entlang dem Weg
Flurstück 139 bis zum Weg Flurstück 39 in der Flur 4, in der Flur 4 entlang dem
Weg Flurstück 39 bis zum Weg Flurstück 40, entlang dem Weg Flurstück 40 bis zum
Weg Flurstück 41, entlang dem Weg Flurstück 41 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 108/1/Flurstück 109/1, Flur 5, in der Flur 5 entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück 108/1lurstück 109/1, Flurstück 102/1/Flurstück
109/1, Flurstück102/1/Flurstück 15, Flurstück 101/1/Flurstück 115/1, Flurstück
100/Flurstück 101/1, Flurstück 95/Flurstück 101/1, Flurstück 94/Flurstück 95,
Flurstück 93/Flurstück 95, Flurstück 91/Flurstück 93, Flurstück 91/Flurstück 92
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 78/Flurstück 92, von dort entlang der
Flurstücksgrenze Flurstück 78/Flurstück 92 bis zu einem Punkt, der in 15 m
Entfernung zu der Uferlinie des Maargewässers liegt, von diesem Punkt entlang
einer Linie in Abstand von 15 m zur Uferlinie durch die Flurstücke 78, 77,
76/1, 60/1, 16/1, 13/1, 11, 10/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 7/Flurstück
10/1, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Flurstück 6, von dort wieder
entlang einer Linie im Abstand von 15 m zur Uferlinie durch die Flurstücke 6,
5/1, 4/1, 3/1 und 1 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 5, entlang dieser Flurgrenze
bis zum Weg Flurstück 43 in der Flur 4, entlang dem Weg Flurstück 43 bis zum
Weg Flurstück 96 in der Flur 17, in der Flur 17 entlang dem Weg Flurstück 96
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 35/Flurstück 46, entlang dieser
Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 45/1/Flurstück 46, entlang
dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 45/2/Flurstück 46,
entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 103/5, nach Überquerung
des Weges Flurstück 103/5 entlang dem Weg Flurstück 110 bis zum Weg Flurstück
109, entlang dem Weg Flurstück 109 bis zum Weg Flurstück 107/3, entlang dem Weg
Flurstück 107/3 bis zur L 64, entlang der L 64 bis zum Weg Flurstück 118/3 in
der Flur 21, entlang dem Weg Flurstück 18/3 bis zum Weg Flurstück 21 in der
Flur 22, entlang dem Weg Flurstück 21 bis zum Weg Flurstück 35 in der Flur 25,
entlang dem Weg Flurstück 35 bis zum Weg Flurstück 66 in der Flur 26, in der
Flur 26 entlang dem Weg Flurstück 66 bis zum Weg Flurstück 72, entlang dem Weg
Flurstück 72 bis zum Weg Flurstück 73, nach Überquerung des Weges Flurstück 73
entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück 77, entlang dem Weg
Flurstück 77 bis zum Weg Flurstück 78, entlang dem Weg Flurstück 78 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 51/1/Flurstück 66/31 in der Gemarkung Gemünden, Flur
22, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurgrenze 21/Flur 22, entlang
dieser Flurgrenze bis zum Ausgangspunkt (Grenzpunkt der Fluren 20, 21 und 22).
(3) Zum Naturschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
(4) Das Feuchtbiotop im
Schalkenmehrener Doppelmaar (schraffierte Fläche) umfasst in der Gemarkung
Schalkenmehren in der Flur 4 das Flurstück 38 und in der Flur 2 die Flurstücke
62 bis 78 sowie ein Teilstück des Flurstückes 18 der Flur 4, das wie folgt
begrenzt wird:
Beginnend am Grenzpunkt der
Flurstücke 18, 37 und 38 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in Verlängerung
der Flurstücksgrenze Flurstück 37/Flurstück 38 56 m in die Wasserfläche des
Flurstücks 18; von hier 199 m in gerader Linie in südostwärtiger Richtung bis
zum Grenzpunkt der Flurstücke 17 und 18 der Flur 4 und 74 der Flur 2, von dort
entlang der Grenze des Flurstückes 18 in nord-nordwestlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist
1. die
Erhaltung der durch pleistozänen Vulkanismus ausgeformten Vulkanlandschaft der
Eifel mit 4 Maaren,
- Gemündener Maar,
- Weinfelder Maar (Totenmaar)
und
- Schalkenmehrener Maar mit dem
verlandeten Maar
wegen ihrer geologischen
Bedeutung, ihrer Einmaligkeit und hervorragenden Schönheit;
2. darüber hinaus im Gemündener
Maarkessel die Erhaltung des nährstoffarmen Zustandes des Gewässers;
3. im Weinfelder Maarkessel die
Erhaltung des nährstoffarmen Zustandes des Gewässers sowie die Entwicklung der
Vegetation zu Schlussgesellschaften und deren Erhaltung;
4. die Erhaltung des
Verlandungsteiles des Schalkenmehrener Dopelmaares als Standort von
Zwischenmoorgesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Tiere und Pflanzen, insbesondere feuchtland- und wassergebundener
Vogelarten und
5. die Stabilisierung des
Naturhaushalts durch die Beseitigung vorhandener Landschaftsschäden.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in § 5 genannten;
2. Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von
Schrottlagerplätzen;
3. Stell-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
4. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten zu verändern;
5. Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen oder zu erweitern;
6. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder
seine Ufer zu verändern;
7. von Ufergrundstücken aus zu baden, die außerhalb der Badeanstalten
im Gemündener und Schalkenmehrener Maar liegen;
8. zu lagern, zuzelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen;
9. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;
10. zu reiten;
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;
13. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
14. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Maar- oder
Grundwasserspiegels führen.
(2) Darüber hinaus ist es im
Bereich des Gemündener Maarkessels verboten:
1. Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper mit Ausnahme der
gemeindeeigenen Tret- und Ruderboote (maximal 20) und des Rettungsbootes
einzubringen;
2. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen.
(3) Ferner ist es im Bereich des
Weinfelder Maarkessels verboten:
1. land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;
2. Biozide zu verwenden;
3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;
4. die besonders gekennzeichneten Wege zu verlassen;
5. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
6. Poflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
7, zu baden, zu tauchen oder Wasserfahrzeuge aller Art oder andere
Schwimmkörper einzubringen;
8. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Eutrophierung des Gewässers
führen.
(4) Desweiteren ist es im
Schalkenmehrener Maar verboten:
1. auf den Flurstücken 16, 17, 23/1 und 24 bis 37 (Flur 4, Gemarkung
Schalkenmehren) organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;
2. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde einzubringen mit Ausnahme der
gemeindeeigenen Tret- und Ruderboote (maximal 20) sowie des Rettungsbootes.
(5) Im Bereich des Feuchtbiotops
im Schalkenmehrener Doppelmaar (§ 2 Abs. 4) ist es verboten:
1. jegliche Art der Nutzung zu betreiben;
2. die Grundstücke zu betreten.
(6) In den drei Maargewässern wird die Ausübung
der Fischerei insoweit eingeschränkt, als das An- und Zufüttern, die Seedüngung
sowie das Angeln in den ausgewiesenen Ruhezonen verboten sind.
§ 5
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der
oberen Landespflegebehörde verboten:
1. bauliche
Anlagen, die im Zusammenhang mit den Badeanstalten am Gemündener oder
Schalkenmehrener Maar, dem Bootsverkehr, dem Skilift am Mäuseberg oder den Ver-
oder Entsorgungsanlagen stehen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen;
3. Parkplätze oder Liegewiesen
anzulegen oder zu erweitern;
4. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen;
5. in den drei Maargewässern Fische
einzusetzen oder Angelsportveranstaltungen durchzuführen;
6. im Gemündener Maarkessel Biozide
zu verwenden.
§ 6
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 7
(1) § 4
Abs. 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das
Landschaftsbild stören und von Jagdhütten.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung
einschließlich der Errichtung von Weidezäunen, forstlichen Kulturzäunen und
Waldarbeiterschutzwagen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange;
2. Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Ver- und
Entsorgungsanlagen;
3. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
(4) § 4 Abs. 5 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden auf das kAuswerfen von Angeln in der besonders geschützten
Wasserfläche vom Boot aus vor der Absperrung oder vom Uferbereich aus außerhalb
des Feuchtbiotops (§ 2 Abs. 4) in der Zeit vom 01.01. – 31.03. und 01.08. –
31.12. eines jeden Jahres.
§ 8
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Stell-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Basaltlavabrüche, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 ein Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 von
Ufergrundstücken aus badet, die außerhalb der Badeanstalten im Gemündener und
Schalkenmehrener Maar liegen;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder
parkt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 reitet;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer
anzündet oder unterhält;
12. § 4 Abs. Nr. 12 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Maßnahmen
durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegeln führen;
15. § 4 Abs. 2 Nr. 1
Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;
16. § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen
oder mineralischen Dünger einbringt;
17. § 4 Abs. 3 Nr. 1 land- und
forstwirtschaftliche Nutzung betreibt;
18. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Biozide
verwendet;
19. § 4 Abs. 3 Nr. 3 organischen
oder mineralischen Dünger einbringt;
20. § 4 Abs. 3 Nr. 4 die
besonders gekennzeichneten Wege verlässt;
21. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
22. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Abs. 3 Nr. 7 badet,
taucht oder Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;
24. § 4 Abs. 3 Nr. 8 Maßnahmen
durchführt, die zu einer Eutrophierung des Gewässers führen;
25. § 4 Abs. 4 Nr. auf den Flurstücken 16, 17, 23/1 und 24 bis
37 (Flur 4, Gemarkung Schalkenmehren) organischen oder mineralischen Dünger
einbringt;
26. § 4 Abs. 4 Nr. 2
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper einbringt;
27. § 4 Abs. 5 Nr. 1 irgendeine
Nutzung betreibt;
28. § 4 Abs. 5 Nr. 2 die
Grundstücke betritt;
29. § 4 Abs. 6 an- oder
zufüttert, Seedüngung vornimmt oder in den ausgewiesenen Ruhezonen angelt;
30. § 5 Nr. 1 bauliche Anlgen
errichtet oder erweitert;
31. § 5 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt;
32. § 5 Nr. 3 Parkplätze oder
Liegewiesen anlegt oder erweitert;
33. § 5 Nr. 4 Straßen oder Wege
neu baut oder ausbaut;
34. § 5 Nr. 5 Fische einsetzt
oder Angelsportveranstaltungen durchführt;
35. § 5 Nr. 6 Biozide verwendet.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden
1. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gemündener, Weinfelder
und Schalkenmehrener Maar“ im Kreise Daun vom 03. September 1935 (Amtsblatt der
Regierung zu Trier vom 07. September 1935, Nr. 36, Seite 133, 134),
2. die Nachtragsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Gemündener, Weinfelder und Schalkenmehrener Maar“ im Kreise Daun vom 19.
August 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Trier vom 24. August 940, Nr. 34, Seite
113) und
3. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Dauner Maare“, Landkreis Daun, vom 09. September 1969
(Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 15. September 1969, Nr. 18, Seiten
162, 163)
aufgehoben.
Trier, den 11. April
1984 Bezirksregierung
In
Vertretung
Meurer