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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

Dauner Maare

 

Landkreis Daun

vom 11. April 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66, BS 791 - 1) und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792 - 1) wird verordnet:

§ 1

(1)    Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Dauner Maare“.

 

(2)    Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes mit naturschutzkonformen Festsetzungen für den Bereich zwischen der Ortslage Schalkenmehren und dem Südufer des Schalkenmehrener Maargewässers nicht entgegen.

   

§ 2

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 225 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Gemünden und Schalkenmehren.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

    Beginnend an dem Grenzpunkt der Fluren 20, 21 und 22 in der Gemarkung Gemünden verläuft die Grenze entlang der Flurgrenze Flur 20/Flur 22 bis zum Flurstück 234/1 in der Flur 20, in der Flur 20 entlang der Südgrenze des Flurstücks 234/1 bis zu einem Weg, der beim Poligonpunkt 342 seinen Anfang nimmt, entlang diesem Weg über den Poligonpunkt 3195 bis zum Weg Flurstück 479/237, entlang dem Weg Flurstück 479/237 bis zum Weg Flurstück 506/257, entlang des Weg Flurstück 506/257 bis zum Weg Flurstück 128 in der Gemarkung Schalkenmehren, Flur 24, in der Flur 24 entlang dem Weg Flurstück 128 bis zum Weg Flurstück 129/1, entlang dem Weg Flurstück 129/1 bis zum Weg Flurstück 129/3, entlang dem Weg Flurstück 129/3 bis zur Landesstraße (L) 64, entlang der L 64 bis zur Einmündung der Kreisstraße (K) 15 (Flurstück 15/33, Flur 22, Gemarkung Schalkenmehren), entlang der Flurstücksgrenzen Flurstück 15/33/Flurstück 15/47 und Flurstück 15/48/Flurstück 15/50 bis zum Weg Flurstück 86/1, Flur 11, Gemarkung Mehren, in der Gemarkung Mehren entlang dem Weg Flurstück 86/1 bis zum Weg Flurstück 131/2 in der Gemarkung Schalkenmehren, Flur 2, in der Gemarkung Schalkenmehren entlang dem Weg Flurstück 131/2 bis zum Weg Flurstück 132, entlang dem Weg Flurstück 132 bis zum Weg Flurstück 138, entlang dem Weg Flurstück 138 bis zum Weg Flurstück 139, entlang dem Weg Flurstück 139 bis zum Weg Flurstück 39 in der Flur 4, in der Flur 4 entlang dem Weg Flurstück 39 bis zum Weg Flurstück 40, entlang dem Weg Flurstück 40 bis zum Weg Flurstück 41, entlang dem Weg Flurstück 41 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 108/1/Flurstück 109/1, Flur 5, in der Flur 5 entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 108/1lurstück 109/1, Flurstück 102/1/Flurstück 109/1, Flurstück102/1/Flurstück 15, Flurstück 101/1/Flurstück 115/1, Flurstück 100/Flurstück 101/1, Flurstück 95/Flurstück 101/1, Flurstück 94/Flurstück 95, Flurstück 93/Flurstück 95, Flurstück 91/Flurstück 93, Flurstück 91/Flurstück 92 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 78/Flurstück 92, von dort entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 78/Flurstück 92 bis zu einem Punkt, der in 15 m Entfernung zu der Uferlinie des Maargewässers liegt, von diesem Punkt entlang einer Linie in Abstand von 15 m zur Uferlinie durch die Flurstücke 78, 77, 76/1, 60/1, 16/1, 13/1, 11, 10/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 7/Flurstück 10/1, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Flurstück 6, von dort wieder entlang einer Linie im Abstand von 15 m zur Uferlinie durch die Flurstücke 6, 5/1, 4/1, 3/1 und 1 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 5, entlang dieser Flurgrenze bis zum Weg Flurstück 43 in der Flur 4, entlang dem Weg Flurstück 43 bis zum Weg Flurstück 96 in der Flur 17, in der Flur 17 entlang dem Weg Flurstück 96 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 35/Flurstück 46, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 45/1/Flurstück 46, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 45/2/Flurstück 46, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 103/5, nach Überquerung des Weges Flurstück 103/5 entlang dem Weg Flurstück 110 bis zum Weg Flurstück 109, entlang dem Weg Flurstück 109 bis zum Weg Flurstück 107/3, entlang dem Weg Flurstück 107/3 bis zur L 64, entlang der L 64 bis zum Weg Flurstück 118/3 in der Flur 21, entlang dem Weg Flurstück 18/3 bis zum Weg Flurstück 21 in der Flur 22, entlang dem Weg Flurstück 21 bis zum Weg Flurstück 35 in der Flur 25, entlang dem Weg Flurstück 35 bis zum Weg Flurstück 66 in der Flur 26, in der Flur 26 entlang dem Weg Flurstück 66 bis zum Weg Flurstück 72, entlang dem Weg Flurstück 72 bis zum Weg Flurstück 73, nach Überquerung des Weges Flurstück 73 entlang dem Weg Flurstück 76 bis zum Weg Flurstück 77, entlang dem Weg Flurstück 77 bis zum Weg Flurstück 78, entlang dem Weg Flurstück 78 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 51/1/Flurstück 66/31 in der Gemarkung Gemünden, Flur 22, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurgrenze 21/Flur 22, entlang dieser Flurgrenze bis zum Ausgangspunkt (Grenzpunkt der Fluren 20, 21 und 22).

 

(3)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

(4)    Das Feuchtbiotop im Schalkenmehrener Doppelmaar (schraffierte Fläche) umfasst in der Gemarkung Schalkenmehren in der Flur 4 das Flurstück 38 und in der Flur 2 die Flurstücke 62 bis 78 sowie ein Teilstück des Flurstückes 18 der Flur 4, das wie folgt begrenzt wird:

    Beginnend am Grenzpunkt der Flurstücke 18, 37 und 38 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 37/Flurstück 38 56 m in die Wasserfläche des Flurstücks 18; von hier 199 m in gerader Linie in südostwärtiger Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 17 und 18 der Flur 4 und 74 der Flur 2, von dort entlang der Grenze des Flurstückes 18 in nord-nordwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

Zweck der Unterschutzstellung ist

1. die Erhaltung der durch pleistozänen Vulkanismus ausgeformten Vulkanlandschaft der Eifel mit 4 Maaren,

    - Gemündener Maar,

    - Weinfelder Maar (Totenmaar) und

    - Schalkenmehrener Maar mit dem verlandeten Maar

    wegen ihrer geologischen Bedeutung, ihrer Einmaligkeit und hervorragenden Schönheit;

2. darüber hinaus im Gemündener Maarkessel die Erhaltung des nährstoffarmen Zustandes des Gewässers;

3. im Weinfelder Maarkessel die Erhaltung des nährstoffarmen Zustandes des Gewässers sowie die Entwicklung der Vegetation zu Schlussgesellschaften und deren Erhaltung;

4. die Erhaltung des Verlandungsteiles des Schalkenmehrener Dopelmaares als Standort von Zwischenmoorgesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tiere und Pflanzen, insbesondere feuchtland- und wassergebundener Vogelarten und

5. die Stabilisierung des Naturhaushalts durch die Beseitigung vorhandener Landschaftsschäden.

 

§ 4

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

    1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in § 5 genannten;

    2. Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen;

    3. Stell-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

    4. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern;

    5. Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

    6. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern;

    7. von Ufergrundstücken aus zu baden, die außerhalb der Badeanstalten im Gemündener und Schalkenmehrener Maar liegen;

    8. zu lagern, zuzelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

    9. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;

    10.       zu reiten;

    11.       Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

    12.       Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

    13.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

    14.       Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels führen.

 

(2)    Darüber hinaus ist es im Bereich des Gemündener Maarkessels verboten:

    1. Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper mit Ausnahme der gemeindeeigenen Tret- und Ruderboote (maximal 20) und des Rettungsbootes einzubringen;

    2. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen.

 

(3)    Ferner ist es im Bereich des Weinfelder Maarkessels verboten:

    1. land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;

    2. Biozide zu verwenden;

    3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

    4. die besonders gekennzeichneten Wege zu verlassen;

    5. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

    6. Poflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

    7, zu baden, zu tauchen oder Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einzubringen;

    8. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Eutrophierung des Gewässers führen.

 

(4)    Desweiteren ist es im Schalkenmehrener Maar verboten:

    1. auf den Flurstücken 16, 17, 23/1 und 24 bis 37 (Flur 4, Gemarkung Schalkenmehren) organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

    2. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde einzubringen mit Ausnahme der gemeindeeigenen Tret- und Ruderboote (maximal 20) sowie des Rettungsbootes.

 

(5)    Im Bereich des Feuchtbiotops im Schalkenmehrener Doppelmaar (§ 2 Abs. 4) ist es verboten:

    1. jegliche Art der Nutzung zu betreiben;

    2. die Grundstücke zu betreten.

 

(6)    In den drei Maargewässern wird die Ausübung der Fischerei insoweit eingeschränkt, als das An- und Zufüttern, die Seedüngung sowie das Angeln in den ausgewiesenen Ruhezonen verboten sind.

 

§ 5

Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

1. bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit den Badeanstalten am Gemündener oder Schalkenmehrener Maar, dem Bootsverkehr, dem Skilift am Mäuseberg oder den Ver- oder Entsorgungsanlagen stehen, zu errichten oder zu erweitern;

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen;

3. Parkplätze oder Liegewiesen anzulegen oder zu erweitern;

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;

5. in den drei Maargewässern Fische einzusetzen oder Angelsportveranstaltungen durchzuführen;

6. im Gemündener Maarkessel Biozide zu verwenden.

 

§ 6

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 


§ 7

(1)    § 4 Abs. 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten.

 

(2)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von Weidezäunen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzwagen.

 

(3)    § 4 ist nicht anzuwenden auf

    1. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange;

    2. Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen;

    3. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

(4)    § 4 Abs. 5 Nr. 1 ist nicht anzuwenden auf das kAuswerfen von Angeln in der besonders geschützten Wasserfläche vom Boot aus vor der Absperrung oder vom Uferbereich aus außerhalb des Feuchtbiotops (§ 2 Abs. 4) in der Zeit vom 01.01. – 31.03. und 01.08. – 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 8

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Stell-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Basaltlavabrüche, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 von Ufergrundstücken aus badet, die außerhalb der Badeanstalten im Gemündener und Schalkenmehrener Maar liegen;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 reitet;

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

12.    § 4 Abs.  Nr. 12 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegeln führen;

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

17.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 land- und forstwirtschaftliche Nutzung betreibt;

18.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Biozide verwendet;

19.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

20.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 die besonders gekennzeichneten Wege verlässt;

21.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

22.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

23.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 badet, taucht oder Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt;

24.    § 4 Abs. 3 Nr. 8 Maßnahmen durchführt, die zu einer Eutrophierung des Gewässers führen;

25.    § 4 Abs. 4 Nr.  auf den Flurstücken 16, 17, 23/1 und 24 bis 37 (Flur 4, Gemarkung Schalkenmehren) organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

26.    § 4 Abs. 4 Nr. 2 Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich anderer Schwimmkörper einbringt;

27.    § 4 Abs. 5 Nr. 1 irgendeine Nutzung betreibt;

28.    § 4 Abs. 5 Nr. 2 die Grundstücke betritt;

29.    § 4 Abs. 6 an- oder zufüttert, Seedüngung vornimmt oder in den ausgewiesenen Ruhezonen angelt;

30.    § 5 Nr. 1 bauliche Anlgen errichtet oder erweitert;

31.    § 5 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt;

32.    § 5 Nr. 3 Parkplätze oder Liegewiesen anlegt oder erweitert;

33.    § 5 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut;

34.    § 5 Nr. 5 Fische einsetzt oder Angelsportveranstaltungen durchführt;

35.    § 5 Nr. 6 Biozide verwendet.

 

§ 9

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig werden

    1. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gemündener, Weinfelder und Schalkenmehrener Maar“ im Kreise Daun vom 03. September 1935 (Amtsblatt der Regierung zu Trier vom 07. September 1935, Nr. 36, Seite 133, 134),

    2. die Nachtragsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gemündener, Weinfelder und Schalkenmehrener Maar“ im Kreise Daun vom 19. August 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Trier vom 24. August 940, Nr. 34, Seite 113) und

    3. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Dauner Maare“, Landkreis Daun, vom 09. September 1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 15. September 1969, Nr. 18, Seiten 162, 163)

aufgehoben.

 

 

Trier, den 11. April 1984                                             Bezirksregierung

                                                                       In Vertretung

 

 

                                                                       Meurer