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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 02. November 1984
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Im Hirtenberg bei Feusdorf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,6 ha und umfasst in der Gemarkung
Feusdorf, Flur 5, das Flurstück 34 teilweise (Begrenzung im Nordosten durch
Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 31/Flurstück 32 und im Südwesten
durch Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 27/Flurstück 28).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung eines Teilbereiches des Hirtenberges mit seinem Halbtrockenrasen
und den angrenzenden naturnahen Gebüsch-Formationen als Lebensraum seltener,
bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie
die Erhaltung der für die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen
Gründen.
§ 4
In
dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich
von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle
aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das
Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen,
4. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
7. die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
9. die
Wege zu verlassen,
10. zu reiten,
11. Straßen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
12. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
15. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
16. Wildäcker
anzulegen,
17. Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen,
zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder
sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. intensive
Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,
22. Flächen
in Ackerland umzuwandeln,
23. organischen
oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
24. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 3, 11, 15, 21, 22 und 23,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der Nr. 16.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4
Nr. 3 Abfälle aller Art zu lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt,
4. § 4
Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4
Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
6. § 4
Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
7. § 4
Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4
Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4
Nr. 9 die Wege verlässt,
10. § 4 Nr. 10 reitet,
11. § 4 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder
ausbaut,
12. § 4 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
13. § 4 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. § 4 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4 Nr. 16 Wildäcker anlegt,
17. § 4 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einbringt,
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder
ansiedelt,
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Nr. 21 intensive Weidewirtschaft
(Standweide) betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Flächen in Ackerland umwandelt,
23. § 4 Nr. 23 organischen oder mineralischen
Dünger oder Biozide verwendet,
24. § 4 Nr. 24 lärmt oder Modellfahrzeuge
betreibt,
25. §
4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 02. November 1984 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer