23318
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 28. November 1984
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Auf Lind bei Esch“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6,5 ha
und umfasst in der Gemarkung Esch, Flur 4, das Flurstück 28.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines montanen
wacholderreichen Halbtrockenrasens in der inneren Kalkeifel mit seinen
angrenzenden naturnahen Gebüsch- und Laubwald-Formationen als Lebensraum
seltener, bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und
Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die Eifel typischen
Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen,
einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen.
4. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsbestände aufzustellen,
7. die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
9. die Wege zu verlassen,
10. zu reiten,
11. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
12. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
13. die bisherigen Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
16. Laubwald zu roden oder in
Nadelwald umzuwandeln,
17. Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde Pflanzen oder
ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,
21. intensive Weidewirtschaft
(Standweide) zu betreiben,
22. Flächen in Ackerland
umzuwandeln,
23. organischen oder
mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
24. zu lärmen oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
26. Wildäcker anzulegen.
§ 5
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen
der Nrn. 3, 11, 15, 16, 21, 22 und 23,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der Nr. 26.
(2) §
4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet,
2. § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art
lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige
Weise verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Nr. 5 Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
6. § 4 Nr. 6 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Nr. 7 die geschützten
Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder
unterhält,
9. § 4 Nr. 9 die Wege verlässt,
10. § 4 Nr. 10 reitet,
11. § 4 Nr. 11 Straßen oder Wege
neu baut oder ausbaut,
12. § 4 Nr. 12 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Nr. 13 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
14- § 4 Nr. 14 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz der Gebiete hinweisen,
15. § 4 Nr. 15 Flächen erstmalig
aufforstet,
16. § 4 Nr. 16 Laubwald rodet
oder in Nadelwald umwandelt,
17. § 4 Nr. 17 Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen
Teile einbringt,
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde
Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder
ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Nr. 21 intensive
Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Flächen in
Ackerland umwandelt,
23. § 4 Nr. 23 organischen oder
mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,
24. § 4 Nr. 24 lärmt oder
Modellfahrzeuge betreibt,
25. § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen
lässt oder ausbildet,
26. § 4 Nr. 26 Wildäcker anlegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 28. November 1984 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer