23320
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 2. Mai 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Auf
Seckerath
bei Mirbach“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,6 ha und umfasst in der Gemarkung Mirbach,
Flur 5, die Flurstücke 51 und 52.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung eines montanen wacholderreichen Halbtrockenrasens in der
inneren Kalkeifel mit seinen angrenzenden naturnahen Gebüsch- und
Laubwald-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter und
artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die
Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) In
dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze
anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu lagern, zu
zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
7. die geschützten
Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten,
9. die Wege zu
verlassen,
10. zu reiten,
11. Wildäcker
anzulegen,
12. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
15. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
16. Laubwald zu
roden oder in Nadelwald umzuwandeln,
17. Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. intensive
Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,
22. Flächen in
Ackerland umzuwandeln,
23. zu lärmen oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
24. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) In
dem Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen oder Wege
neu zu bauen oder auszubauen,
2. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
3. Biozide zu
verwenden.
§ 5
Die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen
der Nrn. 15, 16, 21 und 22 im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung der Nr. 11.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise
verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
die Wege verlässt,
10. § 4 Abs. 1 Nr.
10 reitet,
11. § 4 Abs. 1 Nr.
11 Wildäcker anlegt,
12. § 4 Abs. 1 Nr.
12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. § 4 Abs. 1 Nr.
15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4 Abs. 1 Nr.
16 Laubwald rodet oder in Nadelwald umwandelt,
17. § 4 Abs. 1 Nr.
17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr.
18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 1 Nr.
19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder
zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Abs. 1 Nr.
21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
22. § 4 Abs. 1 Nr.
22 Flächen in Ackerland umwandelt,
23. § 4 Abs. 1 Nr.
23 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
24. § 4 Abs. 1 Nr.
24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
26. § 4 Abs. 2 Nr.
2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
3 Biozide verwendet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Trier, den 2. Mai 1985 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
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