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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Eusberg bei Mirbach“

 

Landkreis Daun

vom 2. Mai 1985

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)

– zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Eusberg bei Mirbach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10 ha und umfasst in der Gemarkung Mirbach,

Flur 2,

die Flurstücke 56, 57 teilweise (von dem Weg Flurstück 59 bis zum Weg Flurstück 45, Flur 3) und 58;

Flur 3,

das Flurstück 43.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Eusberges mit seinem montanen wacholderreichen Halbtrockenrasen in der inneren Kalkeifel mit angrenzenden naturnahen Gebüsch- und Fels-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

3.  Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen,

4.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

5.  Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

6.  zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

7.  die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

8.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

9.  die Wege zu verlassen,

10.    zu reiten,

11.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

12.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

13.    die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

14.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

15.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

16.    Wildäcker anzulegen,

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

19.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

21.    intensive Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,

22.    Flächen in Ackerland umzuwandeln,

23.    organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,

24.    zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

§ 5

 

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

     1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 11, 15, 21, 22 und 23,

 

     2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der Nr. 16.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und Handlungen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des  40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

2.  § 4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3.  § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt,

4.  § 4 Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

5.     § 4 Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Z

6.     elt- oder Campingplätze anlegt,

6.  § 4 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

7.  § 4 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

8.  § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

9.  § 4 Nr. 9 die Wege verlässt,

10.    § 4 Nr. 10 reitet,

11.    § 4 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

12.    § 4 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

13.    § 4 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

14.    § 4 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

15.    § 4 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,

16.    § 4 Nr. 16 Wildäcker anlegt,

17.    § 4 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

20.    § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Nr. 21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,

22.    § 4 Nr. 22 Flächen in Ackerland umwandelt,

23.    § 4 Nr. 23 organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,

24.    § 4 Nr. 24 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,

25.    § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

Trier, den 2. Mai 1985                                                    Bezirksregierung Trier

                                                                                   In Vertretung

                                                                                   M e u r e r