23321
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 2. Mai 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36)
–
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Eusberg bei Mirbach“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10 ha und umfasst in der Gemarkung
Mirbach,
Flur 2,
die
Flurstücke 56, 57 teilweise (von dem Weg Flurstück 59 bis zum Weg Flurstück 45,
Flur 3) und 58;
Flur 3,
das
Flurstück 43.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Eusberges mit seinem montanen wacholderreichen
Halbtrockenrasen in der inneren Kalkeifel mit angrenzenden naturnahen Gebüsch-
und Fels-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter und
artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die
Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
In dem
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze
anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
7. die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
9. die Wege
zu verlassen,
10. zu reiten,
11. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
12. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
15. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
16. Wildäcker
anzulegen,
17. Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. intensive
Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,
22. Flächen
in Ackerland umzuwandeln,
23. organischen
oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
24. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den
Einschränkungen der Nrn. 11, 15, 21, 22 und 23,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung der Nr. 16.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. §
4 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise
verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4
Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
5.
§ 4 Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Z
6.
elt- oder Campingplätze anlegt,
6. § 4 Nr. 6
lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
7. § 4 Nr. 7 die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Nr. 8
Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Nr. 9
die Wege verlässt,
10. § 4 Nr.
10 reitet,
11. § 4 Nr.
11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
12. § 4 Nr.
12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
15. § 4 Nr.
15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4 Nr.
16 Wildäcker anlegt,
17. § 4 Nr.
17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr.
18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
19. § 4 Nr.
19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Nr.
21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
22. § 4 Nr.
22 Flächen in Ackerland umwandelt,
23. § 4 Nr.
23 organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,
24. § 4 Nr.
24 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
25. § 4 Nr.
25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Trier, den 2. Mai 1985 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
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