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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Winterberg bei Wiesbaum“

 

Landkreis Daun

vom 14. Juni 1985

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des

§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Winterberg bei Wiesbaum“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 26 ha und umfasst in den Gemarkungen

Wiesbaum

Flur 3, die Flurstücke 8 – 12, 15 – 24, 25 teilweise (vom Weg Flurstück 30 bis zum Weg Flurstück 21), 116, 117/1, 117/2, 118/2, 118/3, 118/4, 118/6, 118/7, 118/8, 118/9

Mirbach

Flur 1, die Flurstücke 22, 23 und 27 – 29.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Winterberges mit seinem montanen wacholderreichen Halbtrockenrasen und seinem artenreichen Kalkbuchenwald mit angrenzenden naturnahen Gebüsch- und Laubwald-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

    2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

    3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen,

    4. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

    6. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

    7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

    8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

    9. die Wege zu verlassen,

    10.       zu reiten,

    11.       Wildäcker anzulegen,

    12.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

    13.       die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

    14.       Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes hinweisen,

    15.       Flächen erstmalig aufzuforsten,

    16.       Laubwald zu roden oder in Nadelwald umzuwandeln,

    17.       Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

    18.       standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

    19.       gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

    20.       wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

    21.       intensive Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,

    22.       Flächen in Ackerland umzuwandeln,

    23.       zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

    24.       Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

(2)    In dem Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

2.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

3.    Biozide zu verwenden.

 

§ 5

 

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 15, 16, 21 und 22,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der Nr. 11.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Wege verlässt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 reitet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Wildäcker anlegt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes hinweisen,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Laubwald rodet oder in Nadelwald umwandelt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Flächen in Ackerland umwandelt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,

24.           § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen und Wege neu baut oder ausbaut,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Biozide verwendet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 14. Juni 1985                                              Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer