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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 14. Juni 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, und des
§
43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1)
wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Winterberg bei Wiesbaum“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 26 ha und umfasst in den Gemarkungen
Flur
3, die Flurstücke 8 – 12, 15 – 24, 25 teilweise (vom Weg Flurstück 30 bis zum
Weg Flurstück 21), 116, 117/1, 117/2, 118/2, 118/3, 118/4, 118/6, 118/7, 118/8,
118/9
Flur
1, die Flurstücke 22, 23 und 27 – 29.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Winterberges mit seinem montanen wacholderreichen
Halbtrockenrasen und seinem artenreichen Kalkbuchenwald mit angrenzenden
naturnahen Gebüsch- und Laubwald-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter
und artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für
die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) In
dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich
von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren,
8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
9. die Wege zu verlassen,
10. zu reiten,
11. Wildäcker anzulegen,
12. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes
hinweisen,
15. Flächen erstmalig aufzuforsten,
16. Laubwald zu roden oder in Nadelwald
umzuwandeln,
17. Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. intensive Weidewirtschaft (Standweide) zu
betreiben,
22. Flächen in Ackerland umzuwandeln,
23. zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
24. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) In dem
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2.
organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
3.
Biozide zu verwenden.
§ 5
Die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu
errichtet,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise
verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 die Wege verlässt,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 reitet,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Wildäcker anlegt,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes hinweisen,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Laubwald rodet oder in Nadelwald umwandelt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile
einbringt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Flächen in Ackerland umwandelt,
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
24.
§ 4
Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen und Wege neu baut
oder ausbaut,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Biozide verwendet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 14. Juni 1985 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer