23323
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 23. Oktober 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Mäuerchenberg, Hierneberg und Pinnert bei Gönnersdorf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40 ha und umfasst in der
Gemarkung
Gönnersdorf, Flur 1, die Flurstücke 38/1, 38/2, 39, 40, 41, 42/1, 42/2,
43, 44, 53, 54, 55, 56, 57, 68, 69, 130 teilweise (entlang den Flurstücken 68
und 69), 131 teilweise (von dem Weg Flurstück 48 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 69/Flurstück 70), 134, 135, 136 teilweise (vom Weg Flurstück 133 bis
zum Weg Flurstück 138), 137, 158 teilweise (entlang dem Flurstück 46, Gemarkung
Birgel, Flur 1), 159 und Gemarkung Birgel, Flur 1, das Flurstück 46 und
Gemarkung Feusdorf, Flur 4, die Flurstücke 28, 29, 30, 31, 32, 46, 47
und 48.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der montanen wacholderreichen Halbtrockenrasen in der inneren
Kalk-
eifel
mit ihren angrenzenden naturnahen Gebüsch-, Fels- und Laubwald-Formationen als Lebensräume seltener,
bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie
die Erhaltung der für die Eifel typischen Schiffelheide aus landeskundlichen
Gründen.
§ 4
(1) In
dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich
von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
5. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
6. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren,
7. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
8. die Wege zu verlassen,
9. zu reiten,
10. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
11. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
12. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes
hinweisen,
13. Flächen erstmalig aufzuforsten,
14. Laubwald zu roden oder in Nadelwald
umzuwandeln,
15. Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
16. standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
19. intensive Weidewirtschaft (Standweide) zu
betreiben,
20.
Flächen in Ackerland umzuwandeln,
21.
organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
22. zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
23.
Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
24. Wildäcker anzulegen.
(2) In dem
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2.
Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.
§ 5
Die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
die Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 19 und 21
gelten nicht für die landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke Gemarkung
Gönnersdorf, Flur 1, Nrn. 38/1, 39, 41, 68 und 69 sowie Gemarkung Feusdorf,
Flur 4, Nr. 31;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu
errichtet,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise
verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Feuer anzündet oder unterhält,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 die Wege verlässt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 reitet,
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes hinweisen,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Flächen erstmalig aufforstet,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Laubwald rodet oder in Nadelwald umwandelt,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile
einbringt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
20. §
4 Abs. 1 Nr. 20 Flächen in Ackerland umwandelt,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen und Wege neu baut
oder ausbaut,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 23. Oktober 1985 Bzirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer