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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 27. November 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Baumberg bei Wiesbaum“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12 ha und umfasst in der Gemarkung
Wiesbaum, Flur 1, die Flurstücke 112 und 113.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Baumberges mit seinem montanen wacholderreichen
Halbtrockenrasen in der inneren Kalkeifel mit seinen angrenzenden naturnahen
Gebüsch-Formationen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter und artenreicher
Tier- und Pflanzengesellschaften, sowie die Erhaltung der für die Eifel
typischen Schiffelheide aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
In dem
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze
anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu
verunreinigen,
4. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
7. die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
9. die Wege zu
verlassen,
10. zu
reiten,
11. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
12. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
13. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
14. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes
hinweisen,
15. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
16. Wildäcker
anzulegen,
17. Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. intensive
Weidewirtschaft (Standweide) zu betreiben,
22. Flächen
in Ackerland umzuwandeln,
23. organischen
oder mineralischen Dünger oder Biozide zu verwenden,
24. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
25. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
Die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
haben auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu
errichtet,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise
verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 die Wege verlässt,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 reitet,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz eines Gebietes hinweisen,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Wildäcker anlegt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile
einbringt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 intensive Weidewirtschaft (Standweide) betreibt,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Flächen in Ackerland umwandelt,
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 organischen oder mineralischen Dünger oder Biozide verwendet,
24.
§ 4
Abs. 1 Nr. 24 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 27. November 1985 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer