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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 04. August 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Dreiser Weiher mit Döhmberg und Börchen“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 230
ha und umfasst Teile der Gemeinden Betteldorf, Dreis und Oberehe.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am Grenzpunkt der Wege, Gemarkung Dreis, Flur 11, Flurstück 38 und Flur 10,
Flurstück 93 und 106 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in der Flur 10 in
ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 93 bis zum Weg Flurstück 81, entlang
dem Weg Flurstück 81 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 11, Flurstück
37, in der Flur 11 entlang diesem Weg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
50/Flurstück 15/1, von dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 50 mit den Flurstücken 15/1 und 15/2 bis zur alten Römerstraße,
entlang der alten Römerstraße zunächst in westlicher, dann in nordwestlicher
Richtung bis zur Kreisstraße (K) 62, entlang der K 62 zunächst in
nordwestlicher dann in nördlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Oberehe, Flur
14, Flurstück 28, in der Gemarkung Oberehe in nordostwärtiger Richtung entlang
den Wegen Flur 14, Flurstück 28, Flur 13, Flurstück 16 und Flur 6, Flurstück
56, bis zum Weg Flur 6, Flurstück 58, von dort in südwestlicher Richtung
entlang den Wegen Flur 6, Flurstück 58, Flur 13, Flurstück 11 und Flur 8,
Flurstück 46 bis zum Weg Flur 8, Flurstück 50, von dort in nordost-bzw.
ostwärtiger Richtung entlang den Wegen Flur 8, Flurstück 50 und 51, Flur 7,
Flurstück 47, 43 und 42 und nach Überquerung des Weges Flurstück 39/1 entlang
dem Heimbachsgraben (Flurstück 53) bis zur Bundesstraße (B) 421, entlang der B
421 in südostwärtiger Richtung bis zum Ahbach, entlang dem Ahbach in süd- bzw.
ostwärtiger Richtung bis zum Weg Gemarkung Dreis, Flur 14, Flurstück 39/3, in
der Gemarkung Dreis nach Überquerung des Weges Flurstück 38/3 entlang den Wegen
Flur 14, Flurstück 39 in südlicher und Flurstück 45 in ostwärtiger Richtung bis
zum Weg Flur 10, Flurstück 106, entlang dem Weg Flurstück 106 in südlicher Richtung
bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
(4) 1. Die Grenze des
Feuchtbiotops (schraffierte Fläche) verläuft wie folgt:
Beginnend
an der Kreuzung des Ahbaches mit dem Weg, Flur 13, Flurstück 52/2, verläuft die
Grenze in der Gemarkung Dreis entlang dem Ahbach in süd- bzw. ostwärtiger
Richtung bis zum Weg Flur 14, Flurstück 39, nach Überquerung des Weges
Flurstück 38/3 entlang dem Weg Flur 14, Flurstück 39 in südlicher Richtung bis
zum Weg Flur 11, Flurstück 39, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis
zum Weg Flur 12, Flurstück 47, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung
bis zum Weg Flur 13, Flurstück 54, von dort in nördlicher Richtung entlang den
Wegen Flur 13, Flurstück 54 und 52/2 bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zum
Feuchtbiotop gehören nicht die ihn begrenzenden Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung
1. des Dreiser Weihers mit seinen 4
Eruptionsstellen und seinen mit Olivinbomben und Ultrabasiten durchsetzten
Basalttuffen und des Döhmberges mit seinem basaltischen Tuff- und
Schlackenkegel aus wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit,
2. des
wertvollen Buchenbestandes auf dem Döhmberg mit moos- und flechtenreichen
Basaltblöcken als Lebensraum seltener Tier-, insbesondere von Schmetterlingsarten,
3. des Feuchtbiotops im Maarboden des Dreiser
Weihers mit seinen insektenreichen Nasswiesen und nassen Hochstaudenfluren, mit
Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Großseggensümpfen,
4. von blüteneichen Magerweiden im Bereich
„Börchen“ als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von den in Absatz 3 genannten,
2. Materiallager,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Basaltlavabrüche
oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Wald zu
roden,
10. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln mit
Ausnahme bei standortbedingtem Ausfall des Laubholzes,
11. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
12. gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
13. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
14. mit
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der hierfür zugelassenen Straßen oder Wege
zu fahren,
15. zu
lärmen,
16. Modellfahrzeuge
zu betreiben,
17. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
18. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
19. zu
reiten, ausgenommen auf hierfür ausgewiesenen Wegen; die Ausweisung bedarf der
Zustimmung der Landespflegebehörde.
(2) Darüber hinaus ist es im Maarboden des Dreiser
Weihers (schraffierte Fläche) verboten:
1. ein
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu
verändern,
2. Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung
oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
3. landwirtschaftliche
Nutzung (einschließlich der Weidewirtschaft) zu betreiben,
4. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
5. organischen
Dünger oder mineralischen Dünger einzubringen,
6. Wildäcker
anzulegen.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Baumaßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,
4. Bohrungen
für die Wassergewinnung durchzuführen,
5. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
6. Exkursionen
durchzuführen,
7. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird durch die
nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn
die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang einschließlich der Errichtung von
Viehunterständen und Weidezäunen,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nummern 9 und 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das
Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver-
oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem
Aufwuchs.
(3) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die öffentliche
Grundwasserförderung im genehmigten Umfange,
2. die
Mineralwasser- und Brauchwasserentnahme im genehmigten Umfange.
(4) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ist nicht anzuwenden auf die Ausbeute
von Lavasand für den Gemeindebedarf auf den Grundstücken Gemarkung Oberehe,
Flur 10, Flurstücks-Nr. 1 und 3, soweit sie in einem Betriebsplan zugelassen
ist. Die Genehmigung des Betriebsplanes und seine Verlängerung bedürfen der
Zustimmung der Landespflegebehörde.
(5) § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden auf die
landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke Gemarkung Dreis, Flur 11, Nrn. 28/1,
29/1, 30/3, 30/4, 31/1, 32/1, 33/1 und 34/1, Flur 12, Nrn. 1/1 und 2/1 und Flur
14, Nrn. 8/1, 9/1, 10/1, 11/3, 11/4, 12 – 16, 32/1, 33/1, 34/1, 35/1 und 36/1,
soweit sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Landespflegebehörde
vorgenommen wird.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
auf- stellt
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Wald rodet,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder sonst beschädigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 lärmt,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Modellfahrzeuge betreibt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet oder unterhält,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 reitet,
20. §
4 Abs. 2 Nr. 1 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine
Ufer verändert,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Maßnahmen durchführt, die
zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 3 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 5 organischen Dünger oder mineralischen Dünger einbringt,
25. § 4
Abs. 2 Nr. 6 Wildäcker anlegt,
26. §
4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4
Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Baumaßnahmen durchführt,
die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,
29. § 4
Abs. 3 Nr. 4 Bohrungen für die Wassergewinnung durchführt,
30. § 4
Abs. 3 Nr. 5 Flächen erstmalig aufforstet,
31. § 4
Abs. 3 Nr. 6 Exkursionen durchführt,
32 § 4 Abs. 3
Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 04. August 1986 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer