23326

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dreiser Weiher mit Döhmberg und Börchen“

 

Landkreis Daun

vom 04. August 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Dreiser Weiher mit Döhmberg und Börchen“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 230 ha und umfasst Teile der Gemeinden Betteldorf, Dreis und Oberehe.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am Grenzpunkt der Wege, Gemarkung Dreis, Flur 11, Flurstück 38 und Flur 10, Flurstück 93 und 106 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in der Flur 10 in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 93 bis zum Weg Flurstück 81, entlang dem Weg Flurstück 81 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 11, Flurstück 37, in der Flur 11 entlang diesem Weg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 50/Flurstück 15/1, von dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 50 mit den Flurstücken 15/1 und 15/2 bis zur alten Römerstraße, entlang der alten Römerstraße zunächst in westlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 62, entlang der K 62 zunächst in nordwestlicher dann in nördlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Oberehe, Flur 14, Flurstück 28, in der Gemarkung Oberehe in nordostwärtiger Richtung entlang den Wegen Flur 14, Flurstück 28, Flur 13, Flurstück 16 und Flur 6, Flurstück 56, bis zum Weg Flur 6, Flurstück 58, von dort in südwestlicher Richtung entlang den Wegen Flur 6, Flurstück 58, Flur 13, Flurstück 11 und Flur 8, Flurstück 46 bis zum Weg Flur 8, Flurstück 50, von dort in nordost-bzw. ostwärtiger Richtung entlang den Wegen Flur 8, Flurstück 50 und 51, Flur 7, Flurstück 47, 43 und 42 und nach Überquerung des Weges Flurstück 39/1 entlang dem Heimbachsgraben (Flurstück 53) bis zur Bundesstraße (B) 421, entlang der B 421 in südostwärtiger Richtung bis zum Ahbach, entlang dem Ahbach in süd- bzw. ostwärtiger Richtung bis zum Weg Gemarkung Dreis, Flur 14, Flurstück 39/3, in der Gemarkung Dreis nach Überquerung des Weges Flurstück 38/3 entlang den Wegen Flur 14, Flurstück 39 in südlicher und Flurstück 45 in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 10, Flurstück 106, entlang dem Weg Flurstück 106 in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

(4)    1.     Die Grenze des Feuchtbiotops (schraffierte Fläche) verläuft wie folgt:

        Beginnend an der Kreuzung des Ahbaches mit dem Weg, Flur 13, Flurstück 52/2, verläuft die Grenze in der Gemarkung Dreis entlang dem Ahbach in süd- bzw. ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 14, Flurstück 39, nach Überquerung des Weges Flurstück 38/3 entlang dem Weg Flur 14, Flurstück 39 in südlicher Richtung bis zum Weg Flur 11, Flurstück 39, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 12, Flurstück 47, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 13, Flurstück 54, von dort in nördlicher Richtung entlang den Wegen Flur 13, Flurstück 54 und 52/2 bis zum Ausgangspunkt.

 

2.    Zum Feuchtbiotop gehören nicht die ihn begrenzenden Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung

1. des Dreiser Weihers mit seinen 4 Eruptionsstellen und seinen mit Olivinbomben und Ultrabasiten durchsetzten Basalttuffen und des Döhmberges mit seinem basaltischen Tuff- und Schlackenkegel aus wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit,

2. des wertvollen Buchenbestandes auf dem Döhmberg mit moos- und flechtenreichen Basaltblöcken als Lebensraum seltener Tier-, insbesondere von Schmetterlingsarten,

3. des Feuchtbiotops im Maarboden des Dreiser Weihers mit seinen insektenreichen Nasswiesen und nassen Hochstaudenfluren, mit Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Großseggensümpfen,

4. von blüteneichen Magerweiden im Bereich „Börchen“ als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von den in Absatz 3 genannten,

2. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Wald zu roden,

10.    Laubwald in Nadelwald umzuwandeln mit Ausnahme bei standortbedingtem Ausfall des Laubholzes,

11.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

12.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

13.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

14.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der hierfür zugelassenen Straßen oder Wege zu fahren,

15.    zu lärmen,

16.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

17.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

18.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

19.    zu reiten, ausgenommen auf hierfür ausgewiesenen Wegen; die Ausweisung bedarf der Zustimmung der Landespflegebehörde.

 

(2) Darüber hinaus ist es im Maarboden des Dreiser Weihers (schraffierte Fläche) verboten:

 

1. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

2. Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

3. landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich der Weidewirtschaft) zu betreiben,

4. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

5. organischen Dünger oder mineralischen Dünger einzubringen,

6. Wildäcker anzulegen.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Baumaßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

4. Bohrungen für die Wassergewinnung durchzuführen,

5. Flächen erstmalig aufzuforsten,

6. Exkursionen durchzuführen,

7. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang einschließlich der Errichtung von Viehunterständen und Weidezäunen,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nummern 9 und 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.

 

(3) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange,

2. die Mineralwasser- und Brauchwasserentnahme im genehmigten Umfange.

 

(4) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ist nicht anzuwenden auf die Ausbeute von Lavasand für den Gemeindebedarf auf den Grundstücken Gemarkung Oberehe, Flur 10, Flurstücks-Nr. 1 und 3, soweit sie in einem Betriebsplan zugelassen ist. Die Genehmigung des Betriebsplanes und seine Verlängerung bedürfen der Zustimmung der Landespflegebehörde.

 

(5) § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke Gemarkung Dreis, Flur 11, Nrn. 28/1, 29/1, 30/3, 30/4, 31/1, 32/1, 33/1 und 34/1, Flur 12, Nrn. 1/1 und 2/1 und Flur 14, Nrn. 8/1, 9/1, 10/1, 11/3, 11/4, 12 – 16, 32/1, 33/1, 34/1, 35/1 und 36/1, soweit sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Landespflegebehörde vorgenommen wird.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände auf- stellt

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Wald rodet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 lärmt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Modellfahrzeuge betreibt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet oder unterhält,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 reitet,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 organischen Dünger oder mineralischen Dünger einbringt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Wildäcker anlegt,

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Bohrungen für die Wassergewinnung durchführt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Flächen erstmalig aufforstet,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Exkursionen durchführt,

32 § 4 Abs. 3 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 04. August 1986                                  Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer