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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sängscheid bei Stadtkyll“

 

Landkreis Daun

vom 08. August 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Sängscheid bei Stadtkyll“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,35 ha und umfasst in der Gemarkung Stadtkyll, Flur 4, das Flurstück 35.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung

 

1. von Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen als Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie

2. des charakteristischen durch herkömmliche Nutzungsformen entstandenen Zustandes von Natur und Landschaft aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

14.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

17.    zu reiten,

18.    zu lärmen,

19.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

20.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

22.    Wildäcker anzulegen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen und von Jagdhütten.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Nr. 1 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,

5. § 4 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut

7. § 4 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

8. § 4 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

9. § 4 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

10.    § 4 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

12.    § 4 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Nr. 13 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

14.    § 4 Nr. 14 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Nr. 17 reitet,

18.    § 4 Nr. 18 lärmt,

19.    § 4 Nr. 19 Modellfahrzeuge betreibt,

20.    § 4 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,

21.    § 4 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

22.    § 4 Nr. 22 Wildäcker anlegt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Sängscheid bei Stadtkyll“ vom 16. November 1984 (Staatsanzeiger Nr. 47/1984 vom 03. Dezember 1984) außer Kraft.

 

 

 

Trier, den 08. August 1986                                  Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer