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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 08. August 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Sängscheid bei Stadtkyll“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,35 ha
und umfasst in der Gemarkung Stadtkyll, Flur 4, das Flurstück 35.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung
1. von Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen als
Lebensraum seltener, bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie
2. des
charakteristischen durch herkömmliche Nutzungsformen entstandenen Zustandes von
Natur und Landschaft aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
8. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
10. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
11. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
13. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
14. gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile
einzubringen,
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
17. zu
reiten,
18. zu
lärmen,
19. Modellfahrzeuge
zu betreiben,
20. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
21. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
22. Wildäcker
anzulegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen und von
Jagdhütten.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Nr. 1 Materiallager, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Nr. 3
lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
4. § 4 Nr. 4
Abfälle aller Art einbringt,
5. §
4 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen
verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Nr. 6
Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut
7. § 4 Nr. 7
Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
8. § 4 Nr. 8
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
9. § 4
Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
10. §
4 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,
11. §
4 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
12. §
4 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Nr. 13 Pflanzen aller Art oder Teile von
ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst
beschädigt,
14. § 4 Nr. 14 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art
fährt,
17. § 4 Nr.
17 reitet,
18. § 4 Nr.
18 lärmt,
19. § 4 Nr.
19 Modellfahrzeuge betreibt,
20. § 4 Nr.
20 Feuer anzündet oder unterhält,
21. § 4 Nr.
21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
22. § 4 Nr.
22 Wildäcker anlegt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Sängscheid bei Stadtkyll“
vom 16. November 1984 (Staatsanzeiger Nr. 47/1984 vom 03. Dezember 1984) außer
Kraft.
Trier, den 08. August 1986 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer