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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wirfttal bei Stadtkyll“

 

Landkreis Daun

vom 20. März 1987

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des

§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Wirfttal bei Stadtkyll“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,5 ha und umfasst in den Gemarkungen

Schüller,

Flur 6, die Flurstücke 797/2, 798/3 und 798/4 und Flur 11, die Flurstücke 1/2, 2/4, 3/4 und 4/6 sowie

Stadtkyll,

Flur 16, die Flurstücke 28/1, 29/1, 30/1, 31/1, 32/1, 33/1 und 34/1 sowie

Schüller und Stadtkyll

den Wirftbach von der Kreisstraße (K) 67 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 27/1/Flurstück 28/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines sauberen, nährstoffarmen Fließgewässers mit seinen angrenzenden nassen Staudenfluren, Binsen- und Sumpfdotterblumen-Wiesen, Schwarzerlen-Galeriewäldern und Borstgras-Rasen als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere an diese Vegetationskomplexe angepasste hochspezialisierte wirbellose Tierarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

13.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

14.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

15.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

16.    Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

17.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

20.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

21.    zu reiten,

22.    zu lärmen,

23.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

24.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

26.    Wildäcker anzulegen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

 

§ 6

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze, die in Baum- oder Strauchgruppen integriert sind, mit Ausnahme der Nr. 26 und ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten sowie die Durchführung von Wildfütterungen,

3. die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

4. den Betrieb und die Instandhaltung der Wasserversorgungsleitungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Nr. 1 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,

5. § 4 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut

7. § 4 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

8. § 4 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

9. § 4 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

10.    § 4 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Nr. 11 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12.    § 4 Nr. 12 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

13.    § 4 Nr. 13 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

14.    § 4 Nr. 14 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

15.    § 4 Nr. 15 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

16.    § 4 Nr. 16 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

17.    § 4 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

19.    § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

20.    § 4 Nr. 20 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

21.    § 4 Nr. 21 reitet,

22.    § 4 Nr. 22 lärmt,

23.    § 4 Nr. 23 Modellfahrzeuge betreibt,

24.    § 4 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,

25.    § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

26.    § 4 Nr. 26 Wildäcker anlegt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Wirfttal bei Stadtkyll“ vom 28. November 1984 (Staatsanzeiger Nr. 49/1984 vom 17. Dezember 1984) außer Kraft.

 

 

 

Trier, den 20. März 1987                                     Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung    

                                                               Meurer