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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Trilobitenfelder bei Gees“

 

Landkreis Daun

vom 12. Juni 1987

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Trilobitenfelder bei Gees“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 17 ha und umfasst in der Gemarkung Pelm, Flur 24, die Flurstücke 64/1, 64/4, 241/64, 165, 185/1, 188/1, 190, 192/1, 197/1, 200/1, 205, 209, 210/2, 211/1, 214, 408/216, 218/2, 323/219, 220, 221, 362/224, 363/225, 225/2, 226/1, 226/2, 228/1, 270/228, 324/229, 374/229, 375/229, 231/1, 232/1, 234/2, 237 und Flur 25, die Flurstücke 1/2, 1/3, 3, 18/3, 19/1, 21/1 und 21/2.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung

 

1. der fossilienführenden Sedimentschichten, insbesondere der verschiedenen Trilobitenarten, aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie

2. der Magerrasen mit angrenzenden Gebüsch- und Mischwaldformationen, mit ihren seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. nach Fossilien zu graben oder sie zu entnehmen, ausgenommen sind die in Absatz 2 Nr. 5 geregelten Fälle,

2. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

3. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

4. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

5. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

11.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

14.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

17.    zu reiten,

18.    zu lärmen,

19.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

20.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

22.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Exkursionen durchzuführen,

4. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

5. aus wissenschaftlichen Gründen nach Fossilien zu graben oder sie zu entnehmen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme der Nr. 10,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme der Nr. 9,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

5. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Fossilien gräbt oder sie entnimmt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen errichtet,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Wildäcker anlegt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 aus wissenschaftlichen Gründen nach Fossilien gräbt oder sie entnimmt.

 

 

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Trilobitenfelder bei Gees“ vom 26. Juli 1984 (Staatsanzeiger Nr. 31) – zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 13. Juni 1986 (Staatsanzeiger Nr. 24) – aufgehoben.

 

 

 

 

 

Trier, den 12. Juni 1987

Bezirksregierung Trier

In Vertretung    

(Meurer)

 

 

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Berichtigung

der Rechtsverordnung

der Bezirksregierung Trier

vom 12. Juni 1987

 

 

über das Naturschutzgebiet „Trilobitenfelder bei Gees“ (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 25 vom 29. Juni 1987).

 

 

 

Die vorbezeichnete Rechtsverordnung ist wie folgt zu berichtigen:

 

In § 2 ist in Zeile 7 die Flurstücksbezeichnung „226/2“ durch „226/4“ zu ersetzen.

 

 

Trier, den 21. Juli 1987

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer

 

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