Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 12. Juni 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Trilobitenfelder bei Gees“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 17 ha und
umfasst in der Gemarkung Pelm, Flur 24, die Flurstücke 64/1, 64/4, 241/64, 165,
185/1, 188/1, 190, 192/1, 197/1, 200/1, 205, 209, 210/2, 211/1, 214, 408/216,
218/2, 323/219, 220, 221, 362/224, 363/225, 225/2, 226/1, 226/2, 228/1,
270/228, 324/229, 374/229, 375/229, 231/1, 232/1, 234/2, 237 und Flur 25, die
Flurstücke 1/2, 1/3, 3, 18/3, 19/1, 21/1 und 21/2.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung
1. der fossilienführenden Sedimentschichten,
insbesondere der verschiedenen Trilobitenarten, aus wissenschaftlichen und
naturgeschichtlichen Gründen sowie
2. der
Magerrasen mit angrenzenden Gebüsch- und Mischwaldformationen, mit ihren
seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. nach
Fossilien zu graben oder sie zu entnehmen, ausgenommen sind die in Absatz 2 Nr.
5 geregelten Fälle,
2. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
3. Materiallager,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
4. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
5. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
10. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
11. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
12. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
14. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,
17. zu
reiten,
18. zu
lärmen,
19. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
20. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
21. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
22. Wildäcker
anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Exkursionen
durchzuführen,
4. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
5. aus
wissenschaftlichen Gründen nach Fossilien zu graben oder sie zu entnehmen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit
Ausnahme der Nr. 10,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme der Nr.
9,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen
einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
5. die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen und Wege.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 nach Fossilien gräbt oder sie entnimmt,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 bauliche Anlagen errichtet,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Materiallager, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder sonst beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 nichtstandorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 reitet,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 lärmt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Wildäcker anlegt,
23. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
24. § 4 Abs. 2 Nr.
2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
3 Exkursionen durchführt,
26. § 4 Abs. 2 Nr.
4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
5 aus wissenschaftlichen Gründen nach Fossilien gräbt oder sie entnimmt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Trilobitenfelder bei
Gees“ vom 26. Juli 1984 (Staatsanzeiger Nr. 31) – zuletzt geändert durch Artikel
1 der Rechtsverordnung vom 13. Juni 1986 (Staatsanzeiger Nr. 24) – aufgehoben.
Trier, den 12. Juni 1987
Bezirksregierung Trier
In Vertretung
(Meurer)
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23329
Berichtigung
der Rechtsverordnung
der Bezirksregierung
Trier
vom 12. Juni 1987
über
das Naturschutzgebiet „Trilobitenfelder bei Gees“ (veröffentlicht im Staatsanzeiger
Nr. 25 vom 29. Juni 1987).
Die
vorbezeichnete Rechtsverordnung ist wie folgt zu berichtigen:
In
§ 2 ist in Zeile 7 die Flurstücksbezeichnung „226/2“ durch „226/4“ zu ersetzen.
Trier,
den 21. Juli 1987
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer
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