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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 23. Juli 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Steinbüchel bei Schüller“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 11,5 ha
und umfasst in der Gemarkung Schüller,
die Flurstücke Nrn. 105 und 117 teilweise (von der
Flurstücksgrenze Flurstück 104/Flurstück 105 bis zum Weg Flurstück 106);
die Flurstücke Nrn. 19, 20, 21, 25, 28 teilweise (vom Weg
Flur 10, Flurstück 117 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 29/Flurstück 30), 29,
32, 49 teilweise (von der Flurstücksgrenze Flurstück 18/
Flurstück 19 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
19/Flurstück 33) und 52 sowie
die Flurstücke Nrn. 2, 4 teilweise (entlang der
Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 2), 7 – 11, 12 teilweise (von der
Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück 14 bis zum Weg Flurstück 16), 13 und
17.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung von Borstgras-Triften,
Zwergstrauch-Heiden, Pfeifengras-Streuwiesen, Binsen- und
Sumpfdotterblumen-Wiesen und nassen Staudenfluren als Lebensraum seltener,
bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Vogel- und
Insektenarten sowie
2. die Erhaltung des charakteristischen durch
herkömmliche Nutzungsformen entstandenen Zustandes von Natur und Landschaft aus
landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
10. forstwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
11. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
19. zu
reiten,
20. zu
lärmen,
21. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
22. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
23. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
24. Wildäcker
anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Exkursionen
durchzuführen,
3. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf:
1. eine extensive Grünlandnutzung im bisherigen
Umfange mit Ausnahme der Nrn. 11, 12 und 13,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 24 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
3. den Betrieb und die Instandhaltung von
Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
4. die der
Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt
eingreift,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder sonst beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört
oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört
oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 reitet,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 lärmt,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
24. § 4
Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
26. § 4 Abs. 2 Nr.
2 Exkursionen durchführt,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
3 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Steinbüchel bei Schüller“
vom 28. November 1984 (Staatsanzeiger Nr. 49/1984 vom 17. Dezember 1984)
aufgehoben.
Trier, den 23. Juli 1987 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Meurer)