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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Steinbüchel bei Schüller“

 

Landkreis Daun

vom 23. Juli 1987

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom  27. März 1987 (GVBl. S. 70),  BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Steinbüchel bei Schüller“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 11,5 ha und umfasst in der Gemarkung Schüller,

 

Flur 10

die Flurstücke Nrn. 105 und 117 teilweise (von der Flurstücksgrenze Flurstück 104/Flurstück 105 bis zum Weg Flurstück 106);

 

Flur 13

die Flurstücke Nrn. 19, 20, 21, 25, 28 teilweise (vom Weg Flur 10, Flurstück 117 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 29/Flurstück 30), 29, 32, 49 teilweise (von der Flurstücksgrenze Flurstück 18/

Flurstück 19 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 33) und 52 sowie

 

Flur 14

die Flurstücke Nrn. 2, 4 teilweise (entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 2), 7 – 11, 12 teilweise (von der Flurstücksgrenze Flurstück 13/Flurstück 14 bis zum Weg Flurstück 16), 13 und 17.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1. die Erhaltung von Borstgras-Triften, Zwergstrauch-Heiden, Pfeifengras-Streuwiesen, Binsen- und Sumpfdotterblumen-Wiesen und nassen Staudenfluren als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Vogel- und Insektenarten sowie

2. die Erhaltung des charakteristischen durch herkömmliche Nutzungsformen entstandenen Zustandes von Natur und Landschaft aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

14.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

19.    zu reiten,

20.    zu lärmen,

21.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

22.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

24.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Exkursionen durchzuführen,

3. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. eine extensive Grünlandnutzung im bisherigen Umfange mit Ausnahme der Nrn. 11, 12 und 13,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 24 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

3. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

4. die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 reitet,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Steinbüchel bei Schüller“ vom 28. November 1984 (Staatsanzeiger Nr. 49/1984 vom 17. Dezember 1984) aufgehoben.

 

 

 

Trier, den 23. Juli 1987                                               Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       (Meurer)