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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Die Büdden bei Oberbettingen“

 

Landkreis Daun

vom 08. Juli 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1 wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Die Büdden bei Oberbettingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 8,5 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Hillesheim,

Flur 18, die Flurstücke Nr. 59/2, 63/1, 65/1, 66/1, 69/3, 70/18, 70/20, 70/26, 70/27, 105/4, 106/3, 106/4 und 119/3 sowie teilweise die Flurstücke Nr. 58/8 und 105/3 (ausgenommen sind die Teilflächen westlich der K 47 bis zu einer gedachten Linie, die in 73 m Entfernung parallel zur K 47 verläuft) und 70/10 und 70/12 (ausgenommen sind die Teilflächen westlich der K 47 bis zu einer gedachten Linie, die in 40 m Entfernung parallel zur K 47 verläuft);

 

Bolsdorf,

Flur 12, das Flurstück Nr. 37/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung von Sumpfflächen im oberen Kylltal mit typischen Pflanzengesellschaften wie nassen Staudenfluren, Quellfluren, Binsenwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und Großseggenriedern als Lebensraum und Rückzugsgebiet seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an Feuchte gebundener Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

13.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

14.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

15.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

16.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

17.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

20.    zu reiten,

21.    zu lärmen,

22.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten,

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. unerwünschten Aufwuchs im Rahmen des Betriebs von Ver- oder Entsorgungsleitungen zu beseitigen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der  Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen und Jagdhütten,

2. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Aufwuchs beseitigt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Die Büdden bei Oberbettingen“ vom 11. April 1984 (Staatsanzeiger Nr. 16 vom 30. April 1984) aufgehoben.

 

 

 

Trier, den 08. Juli 1988                                               Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       (Meurer)