23331
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 08. Juli 1988
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1 wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Die Büdden bei Oberbettingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 8,5 ha und
umfasst in den Gemarkungen
Hillesheim,
Flur 18, die Flurstücke Nr. 59/2, 63/1, 65/1, 66/1, 69/3,
70/18, 70/20, 70/26, 70/27, 105/4, 106/3, 106/4 und 119/3 sowie teilweise die
Flurstücke Nr. 58/8 und 105/3 (ausgenommen sind die Teilflächen westlich der K
47 bis zu einer gedachten Linie, die in 73 m Entfernung parallel zur K 47
verläuft) und 70/10 und 70/12 (ausgenommen sind die Teilflächen westlich der K
47 bis zu einer gedachten Linie, die in 40 m Entfernung parallel zur K 47
verläuft);
Bolsdorf,
Flur 12, das Flurstück Nr. 37/1.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung von Sumpfflächen im oberen Kylltal mit typischen
Pflanzengesellschaften wie nassen Staudenfluren, Quellfluren, Binsenwiesen,
Sumpfdotterblumenwiesen und Großseggenriedern als Lebensraum und Rückzugsgebiet
seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an Feuchte
gebundener Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen
aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Materiallager,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
10. forstwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
11. landwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
12. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
13. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
14. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
15. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
16. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder
sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile
einzubringen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
19. mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
20. zu
reiten,
21. zu
lärmen,
22. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
25. Wildäcker
anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten,
1. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. unerwünschten Aufwuchs im Rahmen des Betriebs
von Ver- oder Entsorgungsleitungen zu beseitigen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) §
4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen und
Jagdhütten,
2. den Betrieb
und die Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder sonst beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 reitet,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,
24. § 4
Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4
Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt
26. § 4 Abs. 2 Nr.
1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4 Abs. 2 Nr.
2 Aufwuchs beseitigt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Die Büdden bei
Oberbettingen“ vom 11. April 1984 (Staatsanzeiger Nr. 16 vom 30. April 1984)
aufgehoben.
Trier, den 08. Juli 1988 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
(Meurer)