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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 06. Dezember 1988
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1 wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Auf Klein-Pamet bei Walsdorf“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,3 ha
und umfasst in der Gemeinde Walsdorf, Gemarkung Walsdorf, Flur 9, die
Flurstücke Nrn. 21 – 26.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der am Rande ihres Verbreitungsgebietes und auf
spezialisierten Standorten vorkommenden, stark gefährdeten
Kalk-Kleinseggenrieder sowie die in ihrem Bestand bedrohten feuchten
Grünlandgesellschaften wie Großseggenrieder, nasse Staudenfluren,
Sumpfdotterblumenwiesen, Pfeifengraswiesen und mäßig feuchte Glatthafterwiesen
als Lebensraum und Rückzugsgebiet für gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere Seggen-, Wollgras-, Orchideen-, Sumpfmoos- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben,
2. die
geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
3. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
5. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
6. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
7. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
8. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
10. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
11. nichtstandorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
12. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-,
Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
15. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Exkursionen
durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
(2) §
4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Durchführung von Gesellschaftsjagden, der Errichtung von
jagdlichen Einrichtungen und der Anlage von Wildäckern und Wildfutterstellen
sowie
2. auf die mit der Wartung und Beseitigung von
Störungen anfallenden Arbeiten, soweit sie für die ordnungsgemäße
Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung erforderlich sind.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 irgendeine Art der Nutzung betreibt,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 die geschützten Flächen
betritt oder befährt,
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt eingreift,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
sonst beschädigt,
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen
Teile einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 06. Dezember 1988 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer