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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Auf Klein-Pamet bei Walsdorf“

 

Landkreis Daun

vom 06. Dezember 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1 wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Auf Klein-Pamet bei Walsdorf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,3 ha und umfasst in der Gemeinde Walsdorf, Gemarkung Walsdorf, Flur 9, die Flurstücke Nrn. 21 – 26.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der am Rande ihres Verbreitungsgebietes und auf spezialisierten Standorten vorkommenden, stark gefährdeten Kalk-Kleinseggenrieder sowie die in ihrem Bestand bedrohten feuchten Grünlandgesellschaften wie Großseggenrieder, nasse Staudenfluren, Sumpfdotterblumenwiesen, Pfeifengraswiesen und mäßig feuchte Glatthafterwiesen als Lebensraum und Rückzugsgebiet für gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Seggen-, Wollgras-, Orchideen-, Sumpfmoos- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

2. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

6. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

7. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

8. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

10.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

11.    nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,

Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

13.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

15.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Exkursionen durchzuführen,

2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der  Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Durchführung von Gesellschaftsjagden, der Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und der Anlage von Wildäckern und Wildfutterstellen sowie

2. auf die mit der Wartung und Beseitigung von Störungen anfallenden Arbeiten, soweit sie für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung erforderlich sind.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt eingreift,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 06. Dezember 1988                                      Bezirksregierung Trier

                                                                               In Vertretung    

                                                                       Meurer