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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gerolsteiner Dolomiten (Auberg, Munterley, Hustley, Papenkaule und Juddenkirchhof)“

 

Landkreis Daun

vom 22. August 1990

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.  S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Gerolsteiner Dolomiten (Auberg, Munterley, Hustley, Papenkaule und Juddenkirchhof)“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 102 ha und umfasst

1. im Bereich Auberg in der Gemarkung

    Gerolstein,

    Flur 2,

    die Flurstücke 1520/917, 1521/917, 1235/918, 1236/918, 919, 1327/920, 1328/920, 1363/921, 1362/921, 922, 1717/924, 1718/925, 1238/925 und 1121/926 bis 1124/926,

    Flur 6,

    die Flurstücke 272/14 bis 272/16, 272/19 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen ist), 272/21, 267/35 teilweise (die Teilfläche, die als Mischwald in der Flurkarte ausgewiesen ist), 267/41, 277/7, 277/20 teilweise (die Teilfläche südwestlich einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 277/6, 277/7 und 277/20 mit dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 272/15, 272/16, 272/17 und 277/20), 283/1 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte als Gebäudefläche ausgewiesen ist), 286 bis 288, 289/1, 289/2, 290, 303/1, 305, die Teilfläche der Flurstücke Nrn. 864/594 bis 866/594, 595, 783/596, 1124/596, 1370/598, 1371/599, 1372/600, 1373/600, 608/7, 612 bis 616, 1122/617, 1123/617, 618 und 619, die nördlich der Verbindungslinien zwischen  dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 588, 871/592.3 und 864/594 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 1373/600, 931/601 und 619 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 608/7, 872/669 und 683/1 liegen, 620 bis 625, 1289/626, 1342/626, 1343/626, 628 bis 630, 891/634, 981/635, 982/635, 637 bis 640, 937/641, 938/641, 642, 643, 919/644, 920/645, 646 bis 649, 1344/650, 1345/650, 651 bis 660, 824/661 bis 826/661, 662, 959/663, 665 bis 668, 677/1, 872/669, 683/1 und 685/1;

2. im Bereich Munterley, Hustley, Papenkaule und Juddenkirchhof in den Gemarkungen

    Pelm,

    Flur 5,

    das Flurstück ½ und

    Flur 3,

    die Flurstücke 18 bis 20;

    Gerolstein,

    Flur 3,

    die Flurstücke 80/4, 235/15 teilweise (mit Ausnahme der Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen dem ostwärtigsten Grenzpunkt des Flurstückes 230/13, Flur 6, und dem westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 285/6, Flur 4), 235/16 bis 235/19, 236/235 bis 242/235, 248/235 bis 262/235, 271/235 bis 277/235, 286/235 und 301/235,

    Flur 4,

    die Flurstücke 165/53 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche südlich einer Verbindungslinie zwischen dem vierten gemeinsamen Grenzpunkt Flurstücke Nrn. 165/53, Flur 4, und 235/15, Flur 3, vom Weg Nr. 165/59 aus gesehen und dem Knickpunkt der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 165/53/Flurstück 141/2 liegt), 141/2, 146/1, 459/146, 311/127 und 128 bis 131 und

    Flur 12,

    die Flurstücke 18, 19, 33, 34/1, 34/2, 35, 42/1, 42/2, 43 bis 49, 82, 136, 142 teilweise (vom Weg 138 nach Norden bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 48, 142 und 143 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 49, 140 und 142), 144 und 145.

 

§ 3

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung des Aubergs, der Munterley, der Hustley und der Papenkaule als Zentrum der Gerolsteiner Kalkmulde aus geologischen, prähistorischen, landschaftsästhetischen und landeskundlichen Gründen,

2. die Erhaltung der fossilienführenden Sedimentschichten aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen,

3. die Erhaltung der Dolomitfelsen mit ihren angrenzenden Kalkmagerrasen-, Gebüsch- und Waldökosystemen als wertvollen Lebensraum zahlreicher seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wärmeliebender Insekten und anderer wirbelloser Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften und

4. die Entwicklung von bestehenden Aufforstungen mit gebietsfremden Arten hin zu standorttypischen Waldbeständen.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 6 genannten,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6- Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

12.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

13.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

14.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der hierfür zugelassenen Straßen oder Wege zu fahren,

16.    die Wege oder Wanderpfade zu verlassen,

17.    außerhalb der hierfür ausgewiesenen Wege zu reiten,

18.    zu lärmen,

19.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

20.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

22.    Wildäcker anzulegen,

23.    nach Fossilien zu graben oder sie mit Werkzeugen zu entnehmen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

5. Klettersport zu betreiben,

6. Erholungsanlagen zu errichten.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit den Einschränkungen der Nrn. 8 und 9,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

3. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von Aufwuchs,

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. genehmigte denkmalpflegerische Maßnahmen,

6. das Zurückhalten des Baumbestandes im Bereich der Felsen aus landschaftsästhetischen Gründen und zur Verhinderung einer unerwünschten Beschattung,

7. eine extensive Grünlandnutzung der Flurstücke Nrn. 620-625, 1289/626, 1342/626, 1343/626, 628-630, 891/634, 981/635, 982/635, 637-640, 937/641, 938/641, 642, 643, 919/644, 920/645, 825/661, sowie Teilflächen der Flurstücke Nrn. 864/594-866/594, 595, 783/596, 1124/596, 1370/598, 1371/599, 1372/600, 1373/600, 608/7, 612-616, 1122/617, 1123/617, 618 und 619 auf der Grundlage des Biotopsicherungsprogramms „Extensivierung von Dauergrünland“.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotographiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 die Wege oder Wanderpfade verlässt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Wildäcker anlegt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 nach Fossilien gräbt oder sie mit Werkzeugen entnimmt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Klettersport betreibt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Erholungsanlagen errichtet.

 

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 22. August 1990                             Bezirksregierung Trier

                                                                  In Vertretung

                                                                  Meurer