23338
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 22. August 1990
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1.
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S.
70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Gerolsteiner Dolomiten (Auberg, Munterley, Hustley, Papenkaule
und Juddenkirchhof)“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 102 ha
und umfasst
1. im Bereich Auberg in der
Gemarkung
Gerolstein,
Flur 2,
die Flurstücke 1520/917,
1521/917, 1235/918, 1236/918, 919, 1327/920, 1328/920, 1363/921, 1362/921, 922,
1717/924, 1718/925, 1238/925 und 1121/926 bis 1124/926,
Flur 6,
die Flurstücke 272/14 bis
272/16, 272/19 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Grünland
ausgewiesen ist), 272/21, 267/35 teilweise (die Teilfläche, die als Mischwald
in der Flurkarte ausgewiesen ist), 267/41, 277/7, 277/20 teilweise (die
Teilfläche südwestlich einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke 277/6, 277/7 und 277/20 mit dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke 272/15, 272/16, 272/17 und 277/20), 283/1 teilweise (mit Ausnahme
der Teilfläche, die in der Flurkarte als Gebäudefläche ausgewiesen ist), 286
bis 288, 289/1, 289/2, 290, 303/1, 305, die Teilfläche der Flurstücke Nrn. 864/594
bis 866/594, 595, 783/596, 1124/596, 1370/598, 1371/599, 1372/600, 1373/600,
608/7, 612 bis 616, 1122/617, 1123/617, 618 und 619, die nördlich der
Verbindungslinien zwischen dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 588, 871/592.3 und 864/594 und dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 1373/600, 931/601 und 619 und dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 608/7, 872/669 und 683/1 liegen, 620
bis 625, 1289/626, 1342/626, 1343/626, 628 bis 630, 891/634, 981/635, 982/635,
637 bis 640, 937/641, 938/641, 642, 643, 919/644, 920/645, 646 bis 649,
1344/650, 1345/650, 651 bis 660, 824/661 bis 826/661, 662, 959/663, 665 bis
668, 677/1, 872/669, 683/1 und 685/1;
2. im Bereich Munterley,
Hustley, Papenkaule und Juddenkirchhof in den Gemarkungen
Pelm,
Flur 5,
das Flurstück ½ und
Flur 3,
die Flurstücke 18 bis 20;
Gerolstein,
Flur 3,
die Flurstücke 80/4, 235/15
teilweise (mit Ausnahme der Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen dem
ostwärtigsten Grenzpunkt des Flurstückes 230/13, Flur 6, und dem westlichsten
Grenzpunkt des Flurstücks 285/6, Flur 4), 235/16 bis 235/19, 236/235 bis
242/235, 248/235 bis 262/235, 271/235 bis 277/235, 286/235 und 301/235,
Flur 4,
die Flurstücke 165/53 teilweise
(mit Ausnahme der Teilfläche südlich einer Verbindungslinie zwischen dem
vierten gemeinsamen Grenzpunkt Flurstücke Nrn. 165/53, Flur 4, und 235/15, Flur
3, vom Weg Nr. 165/59 aus gesehen und dem Knickpunkt der Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 165/53/Flurstück 141/2 liegt), 141/2, 146/1, 459/146, 311/127 und
128 bis 131 und
Flur 12,
die Flurstücke 18, 19, 33,
34/1, 34/2, 35, 42/1, 42/2, 43 bis 49, 82, 136, 142 teilweise (vom Weg 138 nach
Norden bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke 48, 142 und 143 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 49,
140 und 142), 144 und 145.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die
Erhaltung des Aubergs, der Munterley, der Hustley und der Papenkaule als
Zentrum der Gerolsteiner Kalkmulde aus geologischen, prähistorischen,
landschaftsästhetischen und landeskundlichen Gründen,
2. die
Erhaltung der fossilienführenden Sedimentschichten aus wissenschaftlichen und
naturgeschichtlichen Gründen,
3. die
Erhaltung der Dolomitfelsen mit ihren angrenzenden Kalkmagerrasen-, Gebüsch-
und Waldökosystemen als wertvollen Lebensraum zahlreicher seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wärmeliebender Insekten
und anderer wirbelloser Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften und
4. die
Entwicklung von bestehenden Aufforstungen mit gebietsfremden Arten hin zu
standorttypischen Waldbeständen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Absatz
2 Nr. 6 genannten,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6- Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz oder die
Bedeutung des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
9. Flächen erstmalig aufzuforsten,
10. landwirtschaftliche Nutzung
zu betreiben,
11. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
12. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
13. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
14. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
15. mit Kraftfahrzeugen aller
Art außerhalb der hierfür zugelassenen Straßen oder Wege zu fahren,
16. die Wege oder Wanderpfade zu
verlassen,
17. außerhalb der hierfür
ausgewiesenen Wege zu reiten,
18. zu lärmen,
19. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
20. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
21. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
22. Wildäcker anzulegen,
23. nach Fossilien zu graben
oder sie mit Werkzeugen zu entnehmen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
3. organischen oder mineralischen
Dünger einzubringen,
4. flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
5. Klettersport zu betreiben,
6. Erholungsanlagen zu errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und
wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
mit den Einschränkungen der Nrn. 8 und 9,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit den Einschränkungen der Nr. 22 und ausgenommen die Errichtung von
Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von
Jagdhütten,
3. den Betrieb und die Instandhaltung
von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von Aufwuchs,
4. die ordnungsgemäße Unterhaltung
der öffentlichen Straßen und Wege,
5. genehmigte denkmalpflegerische
Maßnahmen,
6. das Zurückhalten des
Baumbestandes im Bereich der Felsen aus landschaftsästhetischen Gründen und zur
Verhinderung einer unerwünschten Beschattung,
7. eine extensive Grünlandnutzung
der Flurstücke Nrn. 620-625, 1289/626, 1342/626, 1343/626, 628-630, 891/634,
981/635, 982/635, 637-640, 937/641, 938/641, 642, 643, 919/644, 920/645,
825/661, sowie Teilflächen der Flurstücke Nrn. 864/594-866/594, 595, 783/596,
1124/596, 1370/598, 1371/599, 1372/600, 1373/600, 608/7, 612-616, 1122/617,
1123/617, 618 und 619 auf der Grundlage des Biotopsicherungsprogramms „Extensivierung
von Dauergrünland“.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen
erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotographiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 die Wege
oder Wanderpfade verlässt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer
anzündet oder unterhält,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Wildäcker
anlegt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 nach
Fossilien gräbt oder sie mit Werkzeugen entnimmt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen
oder mineralischen Dünger einbringt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 4 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Klettersport betreibt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Erholungsanlagen errichtet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 22. August
1990 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer