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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kirchweiler Rohr“

 

Landkreis Daun

vom 20. November 1990

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet ist ein Maar; der Maarkessel ist mit Lockertuffen gefüllt. Es trägt die Bezeichnung „Kirchweiler Rohr“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40,5 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Hinterweiler und Kirchweiler.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 11, 12 und 121, Flur 14, Gemarkung Hinterweiler, in südwestlicher Richtung entlang den Wegen Nr. 121, Flur 14, und Nr. 138, Flur 2, bis zum Weg Flurstück Nr. 145, Flur 5, Gemarkung Kirchweiler, entlang diesem Weg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 54/Flurstück 55, entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung, den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 54-51 in südwestlicher Richtung und der Flurstücksgrenze Flurstück 50/Flurstück 51 in nordwestlicher Richtung unter Überquerung des Weges Flurstück r. 145 bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Hinterweiler/Gemarkung Kirchweiler, entlang der v.g. Gemarkungsgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 33/Flurstück Nr. 34, Flur 5, Gemarkung Kirchweiler, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 135, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 136, von dort in westlicher Richtung entlang den Wegen Nrn. 136, 132 und 130 bis zum Weg Nr. 109, Flur 4, diesem Weg zunächst nach Norden dann nach Nordwesten folgend bis zum Weg Nr. 107, Flur 4,Gemarkung Berlingen, entlang diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 128, Flur 1, Gemarkung Hintereiler, diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zur K 35, entlang der K 35 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 51/Flurstück Nr. 52, Flur 2, entlang der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 51 bis zum Hinterweilerbach (Flurstück Nr. 149), entlang diesem Bach in östlicher Richtung bis zum Graben Nr. 145, diesem Graben zunächst in nördlicher dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zum Hinterweilerbach, entlang diesem Bach in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 11/Flurstück Nr. 12, Flur 14, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.


 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Feuchtgebietes mit Schilfröhrichtbeständen, Klein- und Großseggenriedern, Sumpfdotterblumenwiesen sowie naturnahen Fließgewässerökosystemen.

 

 1. als Lebensraum seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel-, Amphibien- und Insektenarten und deren Lebensgemeinschaften, sowie

 2. wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen, oder zu entnehmen,

15.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

16.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

17.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

20.    die Wege zu verlassen,

21.    zu reiten,

22.    zu lärmen,

23.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,

24.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

26.    Wildäcker anzulegen,

27.    mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.


 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd außerhalb der Brutzeit (01.04. – 01.09.) mit Ausnahme der Nr. 26 und ausgenommen die Durchführung von Gesellschaftsjagden, das Aufstellen von Fallen, die Errichtung von Hochsitzen, von Jagdhütten und Wildfütterungsanlagen; das Jagdverbot in der Brutzeit gilt nicht bei der gesetzlich gebotenen Nachsuche und bei der Ansitzjagd auf Rehwild von außerhalb des Naturschutzgebietes stehenden Ansitzleitern aus ab dem 16.05. jeden Jahres,

 2. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen; die notwendige Beseitigung von Aufwuchs darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde erfolgen,

 3. die Unterhaltung des Hohenfelser Weges und des Weges Flurstück Nr. 145, Flur 5, Gemarkung Kirchweiler,

 4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,

 5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31.12.1993.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

14.    § 4 As. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege verlässt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 reitet,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

26.    § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker anlegt,

27.    § 4 Abs. 1 Nr. 27 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,

28.    § 4 Abs. 1 Nr. 28 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 20. November 1990                      Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer