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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 20. November 1990
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1,
wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet ist ein Maar; der Maarkessel ist mit Lockertuffen gefüllt. Es
trägt die Bezeichnung „Kirchweiler Rohr“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40,5 ha und umfasst Teile der
Gemarkungen Hinterweiler und Kirchweiler.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 11, 12 und 121, Flur 14,
Gemarkung Hinterweiler, in südwestlicher Richtung entlang den Wegen Nr. 121,
Flur 14, und Nr. 138, Flur 2, bis zum Weg Flurstück Nr. 145, Flur 5, Gemarkung
Kirchweiler, entlang diesem Weg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 54/Flurstück
55, entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung, den
Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 54-51 in südwestlicher Richtung und der
Flurstücksgrenze Flurstück 50/Flurstück 51 in nordwestlicher Richtung unter
Überquerung des Weges Flurstück r. 145 bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung
Hinterweiler/Gemarkung Kirchweiler, entlang der v.g. Gemarkungsgrenze bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 33/Flurstück Nr. 34, Flur 5, Gemarkung
Kirchweiler, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 135, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 136,
von dort in westlicher Richtung entlang den Wegen Nrn. 136, 132 und 130 bis zum
Weg Nr. 109, Flur 4, diesem Weg zunächst nach Norden dann nach Nordwesten
folgend bis zum Weg Nr. 107, Flur 4,Gemarkung Berlingen, entlang diesem Weg in
nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 128, Flur 1, Gemarkung Hintereiler,
diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zur K 35, entlang der K 35 in
südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 51/Flurstück Nr. 52,
Flur 2, entlang der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 51 bis zum
Hinterweilerbach (Flurstück Nr. 149), entlang diesem Bach in östlicher Richtung
bis zum Graben Nr. 145, diesem Graben zunächst in nördlicher dann in
nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang dieser
Flurgrenze in südlicher Richtung bis zum Hinterweilerbach, entlang diesem Bach
in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 11/Flurstück
Nr. 12, Flur 14, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis
zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Feuchtgebietes mit
Schilfröhrichtbeständen, Klein- und Großseggenriedern, Sumpfdotterblumenwiesen
sowie naturnahen Fließgewässerökosystemen.
1. als
Lebensraum seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Vogel-, Amphibien- und Insektenarten und deren
Lebensgemeinschaften, sowie
2. wegen
seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
10. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
11. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
13. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
14. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen, oder zu
entnehmen,
15. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
16. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
17. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einzubringen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
19. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
20. die Wege zu verlassen,
21. zu reiten,
22. zu lärmen,
23. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,
24. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
25. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
26. Wildäcker anzulegen,
27. mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder
ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu
überfliegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten, Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd außerhalb der Brutzeit (01.04. – 01.09.) mit
Ausnahme der Nr. 26 und ausgenommen die Durchführung von Gesellschaftsjagden,
das Aufstellen von Fallen, die Errichtung von Hochsitzen, von Jagdhütten und
Wildfütterungsanlagen; das Jagdverbot in der Brutzeit gilt nicht bei der
gesetzlich gebotenen Nachsuche und bei der Ansitzjagd auf Rehwild von außerhalb
des Naturschutzgebietes stehenden Ansitzleitern aus ab dem 16.05. jeden Jahres,
2. den
Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen; die
notwendige Beseitigung von Aufwuchs darf erst nach vorheriger Abstimmung mit
der Landespflegebehörde erfolgen,
3. die
Unterhaltung des Hohenfelser Weges und des Weges Flurstück Nr. 145, Flur 5, Gemarkung
Kirchweiler,
4. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der
Landespflegebehörde,
5. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum
31.12.1993.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche
Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-
oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
14. § 4 As. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt
eingreift,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere aussetzt
oder ansiedelt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege verlässt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 reitet,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer anzündet oder
unterhält,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker anlegt,
27. § 4 Abs. 1 Nr. 27 mit Flugdrachen,
Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die
schutzwürdigen Bereiche überfliegt,
28. § 4 Abs. 1 Nr. 28 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 20. November 1990 Bezirksregierung Trier
In Vertretung
Meurer