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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Remmelbachtal und Braunebachtal bei Mürlenbach“

 

Landkreis Daun

vom 12. Juni 1992

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Remmelbachtal und Braunebachtal bei Mürlenbach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 153 ha und umfasst in dem

Forstrevier Salm

die Staatswaldabteilungen Nrn. 121 x 1, 133 teilweise (der Teilbereich der nördlich bzw. nordöstlich des Weges liegt, der von der K 76 nach Osten abzweigend durch den nördlichen Teil der Abteilung 133 verläuft) 136, 137, 138 a und c, 147 b und c und in der

 

Gemarkung Mürlenbach,

Flur 9,

die Flurstücke Nrn. 55-66, 67/1 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 207/75), 207/75, 208/75, 170/79 teilweise, 171/79 teilweise, 80 teilweise und 81 teilweise (die Teilflächen nördlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 81, 81 und 89 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 208/75, 76 und 170/79), 82, 83 172/84, 173/84, 85 – 89, und

 

Flur 10,

die Flurstücke Nrn. 26/1 teilweise (von der K 76 bis zum Weg Nr. 136/6), 199/81, 200/82, 178/83, 179/83, 201/84, 202/85, 193/86 – 195/86, 87 – 92, 189/93, 197/93, 198/93, 93/1 teilweise (von der K 76 bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 13), 93/2 teilweise (von der Flurgrenze Flur 10/Flur 13 bis zum Braunebach), 95-99, 172/100, 173/100, 101 – 103, 163/104, 105 – 108, 136/3, und

 

Flur 11,

die Flurstücke Nrn. 21-44, 175/45, 187/45, 188/45, 46, 153/47, 185/47, 186/47, 155/47, 156/47, 48, 49, 157/50 – 159/50, 160/51, 161/51, 52 – 65, 176/66, 177/66, 67 – 69, 199/73, 202/74l, 203/74, 75, 97, 164/100, 165/100, 101-115, 166/116, 167/116, 117, 168/118, 169/118, 119 – 126, 183/127, 191/127, 192/127, 128, 194/129, 193/130, 195/130, 131 – 138, 200/141, 143, 145, 149, 150/1, 201/150 und


Flur 12,

die Flurstücke Nrn. 8, 14/1, 177/14, 16 – 26, 94/27, 95/28, 29/1, 122/29, 30 – 32, 96/33, 123/34, 35, 36/1 – 36/3, 125/36, 163/36, 168/36 – 170/36, 164/37, 166/37, 129/38 – 131/38, 39 – 43, 146/44, 111/49, 149/50 – 151/50, 51/1, 152/51 – 155/51, 156/52 – 160/52, 100/75, 132/75, 76, 77/1 – 77/3, 78, 79, 141/80 – 143/80, 81, 145/82, 173/82, 174/82, 135/1 teilweise (die Teilfläche nordwestlich der K 76) und

 

Flur 13,

die Flurstücke Nrn. 2 – 5, 116/6, 117/6, 145/7, 8 – 14, 120/15, 121/15, 16, 17, 118/18, 119/18, 19 – 26, 27/1, 146/27, 147/28, 29, 30/1 – 30/3, 148/30, 149/30, 31, 150/32, 171/33, 172/33, 151/34, 35, 152/39, 40, 41, 49, 50, 51/1, 51/2, 173/51, 174/51, 176/51, 179/51, 180/51, 185/51, 186/51, 72/1 teilweise (die Teilfläche westlich der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 84/Flurstück Nr. 85) und 85 sowie

 

Flur 16,

die Flurstücke Nrn. 94 – 97, 163, 164, 271/165 und 272/166.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1. die Erhaltung eines in Rheinland-Pfalz seltenen Kalkflachmoores, seiner angrenzenden  Magerwiesen, Gebüsche, Saum- und Laubwaldgesellschaften,

 

2. die Erhaltung von weitgehend naturnahen Fließgewässern  mit angrenzenden Feuchtwiesen, Weiden und feuchten Hochstaudenfluren und

 

3. die Erhaltung von Halbtrockenrasen

 

als Lebensräume außerordentlich artenreicher Tier- und Pflanzengesellschaften, die insbesondere von dem Vorkommen seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen-, Vogel- und Insektenarten geprägt sind;

 

4. die Wiederherstellung gestörter Funktionen, insbesondere die Beseitigung der Aufforstungen in den Talsohlen und auf Halbtrockenrasen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürften,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden, mit Ausnahme in den Talsohlen,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln; ausgenommen ist die Beimischung von maximal 30% Nadelgehölzen, wobei dies sowohl für die Wiederbegrünung als auch für das gesamte Bestandsalter der Waldbestände gilt,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    horsttragende (Greifvögel) oder höhlenenthaltende Laubbäume  zu beseitigen,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

15.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

16.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

17.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

20.    die Wege zu verlassen,

21.    außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten,

22.    zu lärmen,

23. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

24.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

26.    Wildäcker anzulegen oder weiter zu betreiben.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit den Einschränkungen der Nrn. 8 bis 11; die Anlage von Holzlagerplätzen in den Talsohlen außerhalb des Waldes bedarf der Zustimmung der Landespflegebehörde,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Düngung der Wildwiesen mit Phosphat und Kali, soweit diese von der Landespflegebehörde zugelassen ist, mit den Einschränkungen der Nr. 26 und ausgenommen die Fallenjagd mit Schwanenhals sowie die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten,

3. die ordnungsgemäße Grünlandnutzung im Braunebachtal im bisherigen Umfang und eine extensive Grünlandnutzung der übrigen Wiesenflächen ohne Viehhaltung, Düngung und Biozideinsatz mit frühester Mahd ab 01.07.,

4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. die Wasserversorgung im genehmigten Umfang,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),

7. die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

8. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen,

9. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 01.06. bis 15.10. jeden Jahres mit Ausnahme des Anfütterns; Fischbesatz- und besondere Hegemaßnahmen sowie der Neuabschluss bzw. die Verlängerung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde.


§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 horsttragende (Greifvögel) oder höhlenenthaltende Laubbäume beseitigt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege verlässt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 außerhalb ausgewiesener Wege reitet,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

26.    § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker anlegt oder weiter betreibt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

29.    § 4 Abs. 2 nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 12. Juni 1992                                      Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Meurer