23340
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 12. Juni 1992
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April
1991 (GVBl. S. 104) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05.
Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Remmelbachtal und Braunebachtal bei Mürlenbach“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 153 ha und umfasst in dem
die
Staatswaldabteilungen Nrn. 121 x 1, 133 teilweise (der
Teilbereich der nördlich bzw. nordöstlich des Weges liegt, der von der K 76
nach Osten abzweigend durch den nördlichen Teil der Abteilung 133 verläuft)
136, 137, 138 a und c, 147 b und c und in der
Gemarkung Mürlenbach,
Flur 9,
die
Flurstücke Nrn. 55-66, 67/1 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze
des Flurstückes Nr. 207/75), 207/75, 208/75, 170/79 teilweise, 171/79
teilweise, 80 teilweise und 81 teilweise (die Teilflächen nördlich der
Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 81, 81 und
89 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 208/75, 76 und 170/79),
82, 83 172/84, 173/84, 85 – 89, und
Flur
10,
die
Flurstücke Nrn. 26/1 teilweise (von der K 76 bis zum Weg Nr. 136/6), 199/81,
200/82, 178/83, 179/83, 201/84, 202/85, 193/86 – 195/86, 87 – 92, 189/93,
197/93, 198/93, 93/1 teilweise (von der K 76 bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur
13), 93/2 teilweise (von der Flurgrenze Flur 10/Flur 13 bis zum Braunebach),
95-99, 172/100, 173/100, 101 – 103, 163/104, 105 – 108, 136/3, und
Flur
11,
die
Flurstücke Nrn. 21-44, 175/45, 187/45, 188/45, 46, 153/47, 185/47, 186/47,
155/47, 156/47, 48, 49, 157/50 – 159/50, 160/51, 161/51, 52 – 65, 176/66,
177/66, 67 – 69, 199/73, 202/74l, 203/74, 75, 97, 164/100, 165/100, 101-115,
166/116, 167/116, 117, 168/118, 169/118, 119 – 126, 183/127, 191/127, 192/127,
128, 194/129, 193/130, 195/130, 131 – 138, 200/141, 143, 145, 149, 150/1,
201/150 und
Flur
12,
die
Flurstücke Nrn. 8, 14/1, 177/14, 16 – 26, 94/27, 95/28, 29/1, 122/29, 30 – 32,
96/33, 123/34, 35, 36/1 – 36/3, 125/36, 163/36, 168/36 – 170/36, 164/37,
166/37, 129/38 – 131/38, 39 – 43, 146/44, 111/49, 149/50 – 151/50, 51/1, 152/51
– 155/51, 156/52 – 160/52, 100/75, 132/75, 76, 77/1 – 77/3, 78, 79, 141/80 –
143/80, 81, 145/82, 173/82, 174/82, 135/1 teilweise (die Teilfläche
nordwestlich der K 76) und
Flur
13,
die
Flurstücke Nrn. 2 – 5, 116/6, 117/6, 145/7, 8 – 14, 120/15, 121/15, 16, 17,
118/18, 119/18, 19 – 26, 27/1, 146/27, 147/28, 29, 30/1 – 30/3, 148/30, 149/30,
31, 150/32, 171/33, 172/33, 151/34, 35, 152/39, 40, 41, 49, 50, 51/1, 51/2,
173/51, 174/51, 176/51, 179/51, 180/51, 185/51, 186/51, 72/1 teilweise (die
Teilfläche westlich der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 84/Flurstück Nr. 85) und
85 sowie
Flur
16,
die
Flurstücke Nrn. 94 – 97, 163, 164, 271/165 und 272/166.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung eines in Rheinland-Pfalz seltenen
Kalkflachmoores, seiner angrenzenden
Magerwiesen, Gebüsche, Saum- und Laubwaldgesellschaften,
2. die Erhaltung von weitgehend naturnahen
Fließgewässern mit angrenzenden
Feuchtwiesen, Weiden und feuchten Hochstaudenfluren und
3. die Erhaltung von Halbtrockenrasen
als Lebensräume außerordentlich artenreicher Tier- und
Pflanzengesellschaften, die insbesondere von dem Vorkommen seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Pflanzen-, Vogel- und Insektenarten geprägt sind;
4. die Wiederherstellung gestörter Funktionen,
insbesondere die Beseitigung der Aufforstungen in den Talsohlen und auf
Halbtrockenrasen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürften,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu roden, mit Ausnahme in den Talsohlen,
9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln; ausgenommen
ist die Beimischung von maximal 30% Nadelgehölzen, wobei dies sowohl für die
Wiederbegrünung als auch für das gesamte Bestandsalter der Waldbestände gilt,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten,
11. horsttragende (Greifvögel) oder
höhlenenthaltende Laubbäume zu
beseitigen,
12. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
13. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
14. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
15. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
16. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
17. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
19. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
20. die Wege zu verlassen,
21. außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten,
22. zu lärmen,
23. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
24. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
25. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
26. Wildäcker anzulegen oder weiter zu
betreiben.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
mit den Einschränkungen der Nrn. 8 bis 11; die Anlage von Holzlagerplätzen in
den Talsohlen außerhalb des Waldes bedarf der Zustimmung der
Landespflegebehörde,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich der Düngung der Wildwiesen mit Phosphat und Kali, soweit diese
von der Landespflegebehörde zugelassen ist, mit den Einschränkungen der Nr. 26
und ausgenommen die Fallenjagd mit Schwanenhals sowie die Errichtung von
Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von
Jagdhütten,
3. die ordnungsgemäße Grünlandnutzung im
Braunebachtal im bisherigen Umfang und eine extensive Grünlandnutzung der
übrigen Wiesenflächen ohne Viehhaltung, Düngung und Biozideinsatz mit frühester
Mahd ab 01.07.,
4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und
Wege,
5. die Wasserversorgung im genehmigten Umfang,
6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter
Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),
7. die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte
nach dem Telegraphenwegegesetz,
8. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver-
oder Entsorgungsleitungen,
9. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in
der Zeit vom 01.06. bis 15.10. jeden Jahres mit Ausnahme des Anfütterns; Fischbesatz-
und besondere Hegemaßnahmen sowie der Neuabschluss bzw. die Verlängerung von
Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet,
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 horsttragende (Greifvögel) oder höhlenenthaltende Laubbäume beseitigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt
eingreift,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege verlässt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 außerhalb ausgewiesener
Wege reitet,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer anzündet oder
unterhält,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker anlegt oder
weiter betreibt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
29. § 4 Abs. 2 nr. 3 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 12.
Juni 1992 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer