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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Geisert bei Demerath“

 

Landkreis Daun

vom 21. September 1993

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) wird verordnet:

 

§ 1

 

Erklärung zum Naturschutzgebiet

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum im Landkreis Daun wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Geisert bei Demerath“.

 

§ 2

 

Abgrenzung

 

Das Naturschutzgebiet ist 2,91 ha groß und umfasst in der Gemarkung Demerath, Flur 8, den nordöstlichen Teil des Flurstücks 28. Südwestlich wird es begrenzt durch die Gerade, ausgehend von dem gemeinsamen Grenzpunkt der Wege 19 und 27 und des Flurstücks 21 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 28, 30 und 31.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung einer wacholderreichen Zwergstrauchheide mit Fragmenten von Borstgrasrasen auf bodensaurem, südexponiertem Standort als Lebensraum und Rückzugsgebiet seltener, bestandsbedrohter und charakteristischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten sowie als Relikt einer kulturhistorischen Landnutzungsform aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2. Material-, Abfall oder Holzlagerplätze anzulegen oder zu erweitern;

 3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen;

 4. Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern;

 5. zu lagern oder zu zelten;

 6. die geschützte Fläche mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 7. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 8. zu reiten;

 9. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

10.    die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern, sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen;

11.    Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

12.    Flächen erstmalig aufzuforsten;

13.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;

14.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen;

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie in ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

17.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;

18.    zu lärmen, Modellfahrzeuge oder –flugzeuge zu betreiben;

19.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

20.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;

21.    Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen;

22.    Biozide zu verwenden;

23.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

 

§ 5

 

Zulässige Handlungen

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten Maßnahmen oder Handlungen, die der Pflege, Entwicklung oder Erforschung des Naturschutzgebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert;

 2. § 4 Nr. 2 Material- oder Abfalllagerplätze anlegt oder erweitert;

 3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert oder Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt;

 4. § 4 Nr. 4 Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert;

 5. § 4 Nr. 5 lagert oder zeltet;

 6. § 4 Nr. 6 die geschützte Fläche mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 7. § 4 Nr. 7 Feuer anzündet oder unterhält;

 8. § 4 Nr. 8 reitet;

 9. § 4 Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

10.    § 4 Nr. 10 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert;

11.    § 4 Nr. 11 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;

12.    § 4 Nr. 12 Flächen erstmalig aufforstet;

13.    § 4 Nr. 13 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

14.    § 4 Nr. 14 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt;

15.    § 4 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt;

16.    § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie in ihren  Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört;

17.    § 4 Nr. 17 landwirtschaftliche Nutzung betreibt;

18.    § 4 Nr. 18 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;

19.    § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

20.    § 4 Nr. 20 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut;

21.    § 4 Nr. 21 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt;

22.    § 4 Nr. 22 Biozide verwendet;

23.    § 4 Nr. 23 organischen oder mineralischen Dünger einbringt.

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 25.09.1939 (RABl. Nr. 40 vom 07.10.1939) außer Kraft.

 

 

5568 Daun, den 21. September 1993

Kreisverwaltung Daun

 

 

 

                                                                              Albert Nell

                                                                              Landrat