23341
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 21. September 1993
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März
1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08.
April 1991 (GVBl. S. 104) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum im Landkreis Daun wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Geisert bei Demerath“.
§ 2
Abgrenzung
Das Naturschutzgebiet ist 2,91 ha groß und umfasst
in der Gemarkung Demerath, Flur 8, den nordöstlichen Teil des Flurstücks 28.
Südwestlich wird es begrenzt durch die Gerade, ausgehend von dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Wege 19 und 27 und des Flurstücks 21 bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke 28, 30 und 31.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer
wacholderreichen Zwergstrauchheide mit Fragmenten von Borstgrasrasen auf
bodensaurem, südexponiertem Standort als Lebensraum und Rückzugsgebiet
seltener, bestandsbedrohter und charakteristischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
Vogel- und Insektenarten sowie als Relikt einer kulturhistorischen
Landnutzungsform aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
Verbote
In
dem Naturschutzgebiet ist es verboten
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Material-,
Abfall oder Holzlagerplätze anzulegen oder zu erweitern;
3. Abfälle
aller Art zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das
Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen;
4. Stell-,
Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche
Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern;
5. zu
lagern oder zu zelten;
6. die
geschützte Fläche mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
7. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
8. zu reiten;
9. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
10. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern, sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen;
11. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
12. Flächen erstmalig aufzuforsten;
13. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen;
14. standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einzubringen;
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie in ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
17. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;
18. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder –flugzeuge
zu betreiben;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden;
20. Straßen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen;
21. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen;
22. Biozide zu verwenden;
23. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen;
§ 5
Zulässige Handlungen
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten Maßnahmen oder Handlungen, die der Pflege,
Entwicklung oder Erforschung des Naturschutzgebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2 Material- oder Abfalllagerplätze
anlegt oder erweitert;
3. § 4
Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert oder Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt;
4. § 4
Nr. 4 Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder
ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 lagert oder zeltet;
6. § 4
Nr. 6 die geschützte Fläche mit Fahrzeugen aller Art befährt;
7. § 4
Nr. 7 Feuer anzündet oder unterhält;
8. § 4
Nr. 8 reitet;
9. § 4
Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
10. § 4 Nr. 10 die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert;
11. § 4 Nr. 11 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufstellt oder anbringt;
12. § 4 Nr. 12 Flächen erstmalig aufforstet;
13. § 4 Nr. 13 Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
14. § 4 Nr. 14 standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einbringt;
15. § 4 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder
ansiedelt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt oder tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder
zerstört oder sie in ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen stört;
17. § 4 Nr. 17 landwirtschaftliche Nutzung
betreibt;
18. § 4 Nr. 18 lärmt oder Modellfahrzeuge
betreibt;
19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
20. § 4 Nr. 20 Straßen oder Wege neu baut oder
ausbaut;
21. § 4 Nr. 21 Ver- oder Entsorgungsleitungen
verlegt;
22. § 4 Nr. 22 Biozide verwendet;
23. § 4 Nr. 23 organischen oder mineralischen
Dünger einbringt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 25.09.1939 (RABl. Nr. 40 vom
07.10.1939) außer Kraft.
5568
Daun, den 21. September 1993
Kreisverwaltung
Daun
Albert
Nell
Landrat