23342
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 23. Dezember 1993
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März
1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08.
April 1991 (GVBl. S. 104) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Unter der Forst bei Walsdorf“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1,5 ha
und umfasst in der Gemeinde Walsdorf-Zilsdorf, Gemarkung Walsdorf, Flur 16, das
Flurstück Nr. 32/1.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der am Rande ihres
Verbreitungsgebietes und auf spezialisierten Standorten vorkommenden, stark
gefährdeten Kalk-Kleinseggenriede, sowie der in ihrem Bestand bedrohten
feuchten Grünlandgesellschaften wie Großseggenriede, nasse Staudenfluren,
Sumpfdotterblumenwiesen und mäßig feuchte Glatthaferwiesen als Lebensraum und
Rückzugsgebiet für gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Seggen-,
Wollgras-, Orchideen-, Sumpfmoos- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. jegliche Art der Nutzung zu
betreiben,
2. die geschützte Fläche zu
betreten oder zu befahren,
3. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
5. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
6. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
7. organischen oder mineralischen
Dünger einzubringen,
8. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
9. Pflanzen aller Art oder Teile von
ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
10. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
11. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
12. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
14. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
15. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
16. die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Exkursionen durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 irgendeine Art der Nutzung
betreibt,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 die geschützten Flächen
betritt oder befährt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen
verlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 organischen
oder mineralischen Dünger einbringt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den
Wasserhaushalt eingreift,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht
sandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt oder verletzt, tötet, sie an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder
durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge betreibt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer
anzündet oder unterhält,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen
durchführt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 2
wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
54550 Daun, den 23. Dezember 1993
Kreisverwaltung
Daun
Albert
Nell, Landrat