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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Unter der Forst bei Walsdorf“

 

Landkreis Daun

vom 23. Dezember 1993

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) wird verordnet:

 

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Unter der Forst bei Walsdorf“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1,5 ha und umfasst in der Gemeinde Walsdorf-Zilsdorf, Gemarkung Walsdorf, Flur 16, das Flurstück Nr. 32/1.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung der am Rande ihres Verbreitungsgebietes und auf spezialisierten Standorten vorkommenden, stark gefährdeten Kalk-Kleinseggenriede, sowie der in ihrem Bestand bedrohten feuchten Grünlandgesellschaften wie Großseggenriede, nasse Staudenfluren, Sumpfdotterblumenwiesen und mäßig feuchte Glatthaferwiesen als Lebensraum und Rückzugsgebiet für gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Seggen-, Wollgras-, Orchideen-, Sumpfmoos- und Insektenarten.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

2. die geschützte Fläche zu betreten oder zu befahren,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

6. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

7. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

8. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

10.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

11.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

13.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

15.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

16.    die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern.

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Exkursionen durchzuführen,

2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt eingreift,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht sandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt oder verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

54550 Daun, den 23. Dezember 1993

 

                                                                       Kreisverwaltung Daun

                                                                       Albert Nell, Landrat