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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Auf der Heid bei Stadtkyll“

 

Landkreis Daun

Vom 07. März 1995

 

 

Auf Grund des § 21 de Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung de Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Auf der Heid bei Stadtkyll“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 5,7 ha und umfasst in der Gemarkung Stadtkyll, Flur 2, das Flurstück Nr. 15.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung von Borstgrasrasen, Feuchtheiden, Zwergstrauchheiden und Gebüschkomplexen als Lebensgrundlage seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Vogel- und Insektenarten sowie

2. die Erhaltung des charakteristischen, durch kulturhistorische Landnutzungsformen entstandenen Zustandes von Natur und Landschaft aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 6. Straßen und Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

14,    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18.    mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

19.    zu reiten,

20.    zu lärmen,

21.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

22.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

24.    Wildäcker anzulegen,

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 2. Exkursionen durchzuführen,

 3. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

 4. die vorhandenen Gebäude zu nutzen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde  die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3  lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Fahrzeugen aller Art fährt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 reitet,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 die vorhandenen Gebäude ohne Genehmigung der Landespflegebehörde nutzt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 07.03.1995                         Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Harwardt i. V.