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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Vom 07. März 1995
Auf
Grund des § 21 de Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung de
Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Auf der Heid bei Stadtkyll“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 5,7 ha und umfasst in der Gemarkung
Stadtkyll, Flur 2, das Flurstück Nr. 15.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung von Borstgrasrasen, Feuchtheiden,
Zwergstrauchheiden und Gebüschkomplexen als Lebensgrundlage seltener,
bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Vogel- und
Insektenarten sowie
2. die Erhaltung des charakteristischen, durch
kulturhistorische Landnutzungsformen entstandenen Zustandes von Natur und
Landschaft aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
6. Straßen
und Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten,
10. forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
11. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,
14, Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,
19. zu reiten,
20. zu lärmen,
21. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
23. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
24. Wildäcker anzulegen,
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Exkursionen durchzuführen,
3. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
4. die vorhandenen Gebäude zu nutzen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der
Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs.
1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 forstwirtschaftliche
Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt
eingreift,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche
Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Fahrzeugen aller Art
fährt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 reitet,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder
unterhält,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 4 die vorhandenen Gebäude
ohne Genehmigung der Landespflegebehörde nutzt.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den
07.03.1995 Bezirksregierung
Trier
In Vertretung
Harwardt i. V.