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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Vulkan Kalem“

 

Landkreis Daun

vom 25.11.1998

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes /LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Vulkan Kalem“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40 ha und umfasst Teile der Gemarkung Birresborn.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am Schnittpunkt der K 77 mit dem Weg Nr. 306/2, Flur 6, Gemarkung Birresborn, verläuft die Grenze entlang der K 77 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 74/7/Flurstück Nr. 74/1, Flur 9, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher und der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 74/1 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 74/1, 74/4 und 62, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 74/4, 472/72, 471/71, 470/71, 469/70, 69, 68, 367/11 und 17 in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 17, 18 und 402/23, entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nr. 402/23, 403/23 und 24, Flur 9, sowie Nrn. 141 bis 138, Flur 3 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 138/Flurstück Nr. 367/137, Flur 3, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 367/137/Flurstück Nr. 254/142, dann entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 254/142 und 255/142 in nördlicher und der Nordgrenze des Flurstückes 255/142 in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 145/Flurstück Nr. 146, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 145 in nordöstlicher und seiner Nordostgrenze sowie der des Flurstückes Nr. 332/144 in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 6, entlang dieser Flurgrenze in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 306/2, entlang diesem Weg zunächst in südlicher dann in westlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

- die Erhaltung eines altpleistozänen Schichtvulkanes mit einem halbkreisförmigen Basaltring und einem 40 m mächtigen Lavastrom sowie durch Abbau entstandener Lava- und Basaltaufschlüsse

- die Erhaltung und Entwicklung naturnah genutzter Wald-Formationen mit Blockschutthalden sowie extensiv genutzter Grünland-Komplexe und sekundärer Offenlandsbereiche mit Magerrasen und Zwergstrauchheiden als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften

- die Erhaltung des Vulkan Kalems aus landschaftsästhetischen, landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen neu zu bauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, sowie sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

10.    Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

11.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

12.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken,

13.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

14.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

15.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

16.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

17.    Gewässer herzustellen,

18.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

19.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

20.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

21.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

22.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

23.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

24.    mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

25.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

26.    die Wege zu verlassen,

27.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

28.    zu lärmen,

29.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

30.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

31.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

32.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten:

1. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

2. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern,

3. Erholungsanlagen zu errichten,

4. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. im Wald Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

6. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 16,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9-12,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 32,

4. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

5. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

6. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „In der Rosselwiese“ stehen bzw. die der Wassergewinnungsanlage und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2. § 4 Abs. 2 r. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder unterhält,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gewässer herstellt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 in den Wasserhaushalt eingreift,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

24.    § 4 Abs. 2 r. 24 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

25.    § 4 Abs.s 2 Nr. 25 Motorsortveranstaltungen durchführt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 die Wege verlässt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 lärmt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 Feuer anzündet oder unterhält,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 im Wald Bodenschutzkalkungen durchführt,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält. 

 

§ 8

 

(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

(2) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(3) Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Vulkan Kalem“ vom 14.10.1970 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier, Nr. 21, S. 63) wird aufgehoben.

 

 

Trier, den 25.11.1998                                 Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Dr. Ing. Karl-Heinz Rother