23344
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 25.11.1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes /LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
– zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Vulkan Kalem“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40 ha und umfasst Teile der Gemarkung
Birresborn.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am Schnittpunkt der K 77 mit dem Weg Nr.
306/2, Flur 6, Gemarkung Birresborn, verläuft die Grenze entlang der K 77 in
nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 74/7/Flurstück Nr.
74/1, Flur 9, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher und der Ostgrenze
des Flurstücks Nr. 74/1 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt
der Flurstücke Nrn. 74/1, 74/4 und 62, von dort entlang den Nordgrenzen der
Flurstücke Nrn. 74/4, 472/72, 471/71, 470/71, 469/70, 69, 68, 367/11 und 17 in
östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 17, 18
und 402/23, entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nr. 402/23, 403/23 und 24,
Flur 9, sowie Nrn. 141 bis 138, Flur 3 in nördlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 138/Flurstück Nr. 367/137, Flur 3, entlang dieser
Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
367/137/Flurstück Nr. 254/142, dann entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn.
254/142 und 255/142 in nördlicher und der Nordgrenze des Flurstückes 255/142 in
östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 145/Flurstück Nr.
146, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 145 in nordöstlicher und
seiner Nordostgrenze sowie der des Flurstückes Nr. 332/144 in südöstlicher
Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 6, entlang dieser Flurgrenze in
östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 306/2, entlang diesem Weg zunächst in
südlicher dann in westlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung eines altpleistozänen
Schichtvulkanes mit einem halbkreisförmigen Basaltring und einem 40 m mächtigen
Lavastrom sowie durch Abbau entstandener Lava- und Basaltaufschlüsse
- die Erhaltung und Entwicklung
naturnah genutzter Wald-Formationen mit Blockschutthalden sowie extensiv
genutzter Grünland-Komplexe und sekundärer Offenlandsbereiche mit Magerrasen
und Zwergstrauchheiden als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften
- die Erhaltung des Vulkan Kalems
aus landschaftsästhetischen, landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen neu zu bauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, sowie sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen
oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Wald in eine andere Nutzungsart
umzuwandeln,
10. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
11. Flächen erstmalig
aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen,
12. Flächen mit Nadelgehölzen
wiederzubestocken,
13. Dauergrünland umzuwandeln
oder umzubrechen,
14. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
15. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
16. in der vegetationslosen Zeit
(15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger
(Gülle und Jauche) aufzubringen,
17. Gewässer herzustellen,
18. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
19. wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
20. Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu
schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
21. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
22. gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
23. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören,
24. mit Fahrzeugen aller Art
(einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
25. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
26. die Wege zu verlassen,
27. außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
28. zu lärmen,
29. Modellfluggeräte oder –fahrzeuge
zu betreiben,
30. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
31. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
32. landschaftsbildstörende und
nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu
errichten.
(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten:
1. flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
2. Ver- und Entsorgungsleitungen zu
verlegen oder zu erneuern,
3. Erholungsanlagen zu errichten,
4. Straßen auszubauen oder Wege neu
zu bauen oder auszubauen,
5. im Wald Bodenschutzkalkungen
durchzuführen,
6. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 16,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2
Nrn. 9-12,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 32,
4. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
5. die
Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich
der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
6. die
Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem
Wasserschutzgebiet „In der Rosselwiese“ stehen bzw. die der Wassergewinnungsanlage
und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit der oberen
Landespflegebehörde abgestimmt werden,
(3) Von den Verbotsbestimmungen des §
4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt
werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. §
4 Abs. 2 r. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze
einrichtet,
3. §
4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
4. §
4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
5. §
4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut,
7. §
4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
8. §
4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. §
4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,
10. §
4 Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
11. §
4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen
anlegt,
12. §
4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt,
13. §
4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
14. §
4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
15. §
4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder unterhält,
16. §
4 Abs. 2 Nr. 16 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar)
eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
17. §
4 Abs. 2 Nr. 17 Gewässer herstellt,
18. §
4 Abs. 2 Nr. 18 in den Wasserhaushalt eingreift,
19. §
4 Abs. 2 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet,
abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige
Weise beschädigt,
20. §
4 Abs. 2 Nr. 20 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen,
-reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
21. §
4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
22. §
4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
24. § 4 Abs. 2 r. 24 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
25. §
4 Abs.s 2 Nr. 25 Motorsortveranstaltungen durchführt,
26. §
4 Abs. 2 Nr. 26 die Wege verlässt,
27. §
4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der
ausgewiesenen Reitwege reitet,
28. §
4 Abs. 2 Nr. 28 lärmt,
29. §
4 Abs. 2 Nr. 29 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,
30. §
4 Abs. 2 Nr. 30 Feuer anzündet oder unterhält,
31. §
4 Abs. 2 Nr. 31 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
32. §
4 Abs. 2 Nr. 32 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze
außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,
33. §
4 Abs. 3 Nr. 1 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
34. §
4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,
35. §
4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet,
36. §
4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,
37. §
4 Abs. 3 Nr. 5 im Wald Bodenschutzkalkungen durchführt,
38. §
4 Abs. 3 Nr. 6 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen
anlegt oder unterhält.
§ 8
(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von
Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem
Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen
Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Vulkan Kalem“ vom 14.10.1970 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier, Nr. 21, S.
63) wird aufgehoben.
Trier, den 25.11.1998 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Dr.
Ing. Karl-Heinz Rother