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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 25.11.1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
– zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Eishöhlen und Fischbachtal bei Birresborn“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
75 ha und umfasst Teile der Gemarkung Birresborn.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 25, 26, 30/2 und 2/16, Flur 14,
Gemarkung Birresborn verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang den
Südgrenzen bzw. Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 25, 20 bis 18, 2/16, 6, 7 und
299/8 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 299/8 und 302/8, Flur
14 und Nr. 141, Flur 11, von dort in gerader Linie durch das Flurstück Nr. 141
in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 141,
142 und 143, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 142/Flurstück Nr. 143
in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 82/Flurstück Nr.
143, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 82 in westlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 101/Flurstück Nr. 260/100, entlang den
Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 260/100, 259/99, 258/98, 257/98 und 256/97 in
südlicher Richtung und der Südgrenze des Flurstückes Nr. 256/97 in westlicher
Richtung bis erneut auf die Südgrenze des Flurstückes Nr. 82, dieser Grenze
nach Westen folgend bis zum Flurstück Nr. 161/28, Flur 12, entlang der
Südostgrenze dieses Flurstückes in südwestlicher und seiner Südwestgrenze in
nordwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Birresborn/Gemarkung
Kopp, dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung folgend
bis zur L 30, entlang dieser Landesstraße in östlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 235/3/Flurstück Nr. 620/237, Flur 8, Gemarkung
Birresborn, von dort entlangt den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 602/237,
265/2, 266, 267 und 271 bis 274 unter Durchschneidung des Fischbaches in
südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 14, dieser Flurgrenze nach
Osten folgend bis zum Polygonpunkt Nr. 143, von dort in südlicher Richtung
durch das Flurstück Nr. 2/16, Flur 14, bis zum nördlichsten Grenzpunkt des
Weges Nr. 2/52, entlang diesem Weg in südlicher Richtung und dem Weg Nr. 30/2
in westlicher Richtung bis zum Ausgangpunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines fels- und blockschutthaldenreichen und
altholzreichen Laubmischwald-Ökosystems mit naturnahen Höhlensystemen
(„Mühlsteinhöhlen“), eines extensiv genutzten Grünland-Komplexes trockener und
feuchter Ausprägung sowie eines Fließgewässer-Ökosystems im Naturraum des
Mittleren Kylltales in der Eifel
- wegen seiner überregionalen Bedeutung für den
Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für die
folgenden naturnahen Biotop- und Strukturtypen:
- magere Glatthaferwiesen
-
Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen
-
Sumpfdotterblumenwiesen
- feuchte
Schlangenknöterich-Wiesen
- feuchte
Hochstaudenfluren
- unverbaute
Quellfluren
-
unverbauter, mäandrierender Bergbach mit Bachaue
-
Schluchtwald mit Basaltblöcken und Felsen
- naturnaher
Laubmischwald (z.T. ehemals Niederwaldnutzung)
- Gebüsch-
Formationen und Waldaußenränder
- sekundäre
Höhlensysteme
- als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften,
insbesondere Insekten- und Fledermausarten
- aus
wissenschaftlichen Gründen
- wegen seiner
landeskundlichen Bedeutung (Extensive Grünland-Nutzung, Mühlstein-Herstellung)
- aus
landschaftsästhetischen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider
laufen.
(2) Verboten
ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.
Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,
3.
zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4.
Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen,
5.
die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6.
Straßen neu zu bauen,
7.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht
auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen
dienen,
9.
Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,
10.
Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
11.
Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum-
und Schmuckreisigkulturen,
12.
Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken,
13.
die Laubwaldbestände anders als einzelstammweise zu nutzen,
14.
Totholz zu fällen oder zu entfernen mit Ausnahme aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht,
15.
die nach § 24 Abs. 2 LPlfG geschützten Biotoptypen, u.a.
Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu
beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern,
16.
Dauergründland umzuwandeln oder umzubrechen,
17.
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
18.
Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
19.
in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden
Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,
20.
flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
zu verwenden,
21.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer
zu verändern,
22.
in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen,
die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen
können sowie das
Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen
23.
wildwachsende
Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
24.
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen-, -reihen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
25.
gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
26.
gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einzubringen,
27.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
28.
mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern, Mountainbikes etc.)
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
29.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
30.
die Wege zu verlassen,
31.
außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen
Reitwege zu reiten,
32.
zu lärmen,
33.
Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,
34.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie die Eishöhlen mit rauchentwickelnden
Leuchtkörpern zu betreten,
35.
Hund frei laufen zu lassen oder auszubilden,
36.
landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze
außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten.
(3) Ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten:
1. Ver-
und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern,
2. Erholungsanlagen
zu errichten,
3. Straßen
auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
4. Gewässerrückbau-
bzw. Gewässerrenaturierungsmaßnahmen durchzuführen,
5. die
vergitterten Eishöhlen in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. eines jeden Jahres zu
betreten,
6. im Wald
Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
7. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4
Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 16 bis 20,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 – 15 und 20,
3. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 36,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel,
5. eine mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung
in Einklang stehende Gewässerunterhaltung bzw. –aufsicht sowie erforderlich
werdende Maßnahmen der Gefahrenerforschungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei
Altablagerungen,
6. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die
im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „Fischbach“ stehen bzw. die den
Wassergewinnungsanlagen und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit der
oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
7. erforderlich werdende Hochwasserschutzmaßnahmen
am Fischbach, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt
werden,
8. die Unterhaltung
der Straßen und Wege,
9. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
10. die
Durchführung des jährlich einmalig stattfindenden „Eishöhlenfestes“ im bisherigen
Rahmen,
11. die Nutzung der Grillhütte in der Gemarkung
Birresborn, Flur 14, Flurstück Nr. 2/16, im bisherigen Rahmen.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe
des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze
einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Straßen neu baut,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,
10. § 4
Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig
aufforstet oder Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaum-kulturen anlegt,
12. § 4
Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt,
13. § 4
Abs. 2 Nr. 13 die Laubwaldbestände anders als einzelstammweise nutzt,
14. § 4
Abs. 2 Nr. 14 Totholz fällt oder entfernt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 die nach § 24 Abs. 2 LPlfG
geschützten Biotoptypen, u.a. Blockschutthalden oder Schluchtwälder beseitigt,
zerstört, beschädigt sowie deren charakteristischen Zustand verändert,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 16 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
17. § 4
Abs. 2 Nr. 17 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
18. § 4 Abs. 2 Nr.
18 Gärten anlegt oder unterhält,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
21. § 4 Abs. 2 Nr.
21 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
22. § 4 Abs. 2 Nr.
22 in den Wasserhaushalt eingreift,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,
24. § 4 Abs.2 Nr. 24 Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
25. § 4 Abs. 2 Nr.
25 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
29. § 4 Abs. 2 Nr.
20 Motorsportveranstaltungen durchführt,
30. § 4 Abs. 2 Nr.
30 die Wege verlässt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
32. § 4 Abs. 2 Nr.
32 lärmt,
33. § 4 Abs. 2 Nr.
33 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,
34. § 4 Abs. 2 Nr. 34 Feuer anzündet oder
unterhält oder die Eishöhlen mit rauchentwickelnden Leuchtkörpern betritt,
35. § 4 Abs. 2 Nr.
35 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
36. § 4 Abs. 2 Nr. 36 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten
errichtet,
37. § 4 Abs. 3 Nr.
1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,
38. § 4 Abs. 3 Nr.
2 Erholungsanlagen errichtet,
39. § 4 Abs. 3 Nr.
3 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,
40. § 4 Abs. 3 Nr.
4 Gewässerrückbau- oder Gewässerrenaturierungsmaßnahmen durchführt,
41. § 4 Abs. 3 Nr. 5 die vergitterten Eishöhlen
in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. eines jeden Jahres betritt,
42. § 4 Abs. 3 Nr.
6 im Wald Bodenschutzkalkungen durchführt,
43. § 4 Abs. 3 Nr. 7 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält.
§ 8
(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen
im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser
Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde
abgestimmt wurden.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 25.11.1998 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Dr.-Ing.
Karl-Heinz Rother