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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Felst bei Birresborn“

 

Landkreis Daun

vom 25. November 1998

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Jul 1998 (GVBl. S. 171), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1997 (GVBl. S. 127), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es träge die Bezeichnung „Im Felst bei Birresborn“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9,5 ha und umfasst in der Gemarkung Birresborn

 

Flur 6, das Flurstück Nr. 465/17,

 

Flur 5,

die Flurstücke Nr. 229, 526/309, 529/309, 530/309, 532/311 und 541/309 teilweise (die Teilflächen westlich der Verlängerung der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 499/312), 533/311, 534/311, 499/312 und 313.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines tot- und altholzreichen Schlucht- und ehemaligen Niederwald-Komplexes im Naturraum „Mittleres Kylltal“ in der Eifel wegen seiner Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung sowie als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,

 

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 

6. Straßen neu zu bauen,

 

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 

9. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken,

 

10.    die nach § 24 Abs. 2 Nr. 11 LPflG geschützten Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern,

 

11.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

 

12.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

 

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

15.    gebietsfremde Teile auszusetzen oder anzusiedeln,

 

16.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

 

18.    mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

 

19.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

 

20.    die Wege außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

 

21.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

 

22.    zu lärmen,

 

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

24.    Hundefrei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

25.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten:

 

1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern,

 

2. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. im Wald Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

 

4. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 und 10,

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 25,

 

3. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

 

4. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

 

5. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „In der Rosselwiese“ stehen bzw. die der Wassergewinnungsanlage und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut,

 

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt,

 

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 die nach § 24 Abs. 2 Nr. 11 LPflG geschützten Blockschutthalden oder Schluchtwälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

 

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

 

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

 

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

 

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

 

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

 

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 Motorsportveranstaltungen durchführt,

 

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Wege verlässt,

 

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

 

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 lärmt,

 

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

 

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen läst oder ausbildet,

 

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerecht Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,

 

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,

 

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen ausbaut oder Wege neu ausbaut,

 

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 im Wald Bodenschutzkalkungen durchführt,

 

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 25. November 1998

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Dr.Ing. Karl-Heinz  R o t h e r