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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 25. November 1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Jul 1998 (GVBl. S. 171), und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23),
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1997 (GVBl. S. 127), wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es träge
die Bezeichnung „Im Felst bei Birresborn“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
9,5 ha und umfasst in der Gemarkung Birresborn
Flur 6, das Flurstück Nr. 465/17,
Flur 5,
die Flurstücke Nr. 229, 526/309, 529/309, 530/309,
532/311 und 541/309 teilweise (die Teilflächen westlich der Verlängerung der
Ostgrenze des Flurstückes Nr. 499/312), 533/311, 534/311, 499/312 und 313.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines tot- und altholzreichen Schlucht- und
ehemaligen Niederwald-Komplexes im Naturraum „Mittleres Kylltal“ in der Eifel
wegen seiner Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung
sowie als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2)
Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen neu zu bauen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken,
10. die nach § 24 Abs. 2 Nr. 11 LPflG
geschützten Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören,
zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern,
11. organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
12. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Grundwasser
abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
14. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Teile auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. gebietsfremde, nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
18. mit Fahrzeugen aller Art (einschl.
Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
19. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
20. die Wege außerhalb der öffentlichen Straßen
und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
21. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
22. zu lärmen,
23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hundefrei laufen zu lassen oder auszubilden,
25. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu
errichten.
(3) Ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde ist es verboten:
1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder
zu erneuern,
2. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
3. im Wald Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
4. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterstellen
jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen
Untersuchungen und Exkursionen.
(2)
§ 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 und 10,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 25,
3. die Unterhaltung der Straßen und Wege,
4. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
5. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die
im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „In der Rosselwiese“ stehen bzw. die
der Wassergewinnungsanlage und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit
der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im
Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen
errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse
vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 die nach § 24 Abs. 2 Nr.
11 LPflG geschützten Blockschutthalden oder Schluchtwälder beseitigt, zerstört,
beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 in den Wasserhaushalt
eingreift,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Wege verlässt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 lärmt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Feuer anzündet oder
unterhält,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hunde frei laufen läst
oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerecht Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten
errichtet,
26. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert,
27. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen ausbaut oder Wege
neu ausbaut,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 3 im Wald
Bodenschutzkalkungen durchführt,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält.
§ 8
Diese Rechtsverordnung
tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Trier, den 25. November
1998
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Dr.Ing.
Karl-Heinz R o t h e r