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Rechtsverordnung über die
Naturschutzgebiete

„Kobergswiese bei Berndorf“,  
(23347)
„Auf der Bach bei Berndorf“,
(23348)
„Auf dem großen Scheid bei Berndorf“
, (23349)

Landkreis Daun
vom 04.12.1998

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

§ 1

Die in § 2 näher beschriebenen und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Landschaftsräume werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Sie tragen die Bezeichnungen „Kobergswiese bei Berndorf“, „Auf der Bach bei Berndorf“ und „Auf dem großen Scheid bei Berndorf“.

§ 2

Die Naturschutzgebiete haben eine Größe von ca. 1 ha („Kobergswiese ...“), ca. 13 ha („Auf der Bach ...“) und ca. 7 ha („Auf dem großen Scheid ...“) und umfassen in der Gemarkung Berndorf folgende Flurstücke:

1.     „Kobergswiese bei Berndorf“:

        Flur 14 das Flurstück Nr. 47/1

2.     „Auf der Bach bei Berndorf“:

Flur 12 die Flurstücke Nrn. 62/1, 72/1, 130/2, 131/2, 133/1 und die Flurstücke Nrn. 75/1, 80/1 und 90/1 teilweise (ein 5 m breiter Streifen parallel zum Scheidbach) und

Flur 13 die Flurstücke Nrn. 50/1 und 60/1, 83/1 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 72/1), 84/2 und 87/1

3.     „Auf dem großen Scheid bei Berndorf“:

        Flur 12 das Flurstück Nr. 94/1

Die Flurstücke wurden in dem ländlichen Bodenordnungsverfahren Berndorf (B. 6201-04) neu gebildet.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der stark gefährdeten Kalk-Kleinseggenrieder, der Großseggenrieder sowie der in ihrem Bestand bedrohten feuchten Grünlandgesellschaften wie nasse Hochstaudenfluren, Sumpfdotterblumenwiesen, Pfeifengraswiesen und mäßig feuchte Glatthaferwiesen sowie im Naturschutzgebiet „Auf dem großen Scheid bei Berndorf“ die Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen als Lebensraum und Rückzugsgebiete für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insekten-, Seggen- und Orchideenarten.

 

§ 4

(1)    In den Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2)    Verboten ist insbesondere:

1.     die geschützten Flächen mit Ausnahme der vorhandenen Wege zu betreten oder zu befahren,

2.     Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

3.     Straßen oder Wege neu zu bauen oder vorhandene Wege auszubauen,

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten,

5.     organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,

6.     Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutz-, oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

7.     in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

8.     wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.

9.     gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

10.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

11.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

12.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

14.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

15.    Hochsitze zu errichten.

(3)    In den Naturschutzgebieten ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1.     wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchzuführen,

2.     Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen,

3.     Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern.

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat

auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

§ 6

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1.     die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 15,

2.     die Unterhaltung der vorhandenen Wege sowie das Freihalten der vorhandenen Gräben in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde,

3.     die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

4.     die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem künftigen Wasserschutzgebiet „Üxheim-Ahütte Teil B“ stehen bzw. die der Wassergewinnung dienen, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

5.     die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte (Gewässerrückbau bzw. –renaturierungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde.

(3)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.     § 4 Abs. 2 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2.     § 4 Abs. 2 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

3.     § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen oder Wege neu baut oder vorhandene Wege ausbaut,

4.     § 4 Abs. 2 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet,

5.     § 4 Abs. 2 Nr. 5 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,

6.     § 4 Abs. 2 Nr. 6 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-, oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

7.     § 4 Abs. 2 Nr. 7 in den Wasserhaushalt eingreift,

8.     § 4 Abs. 2 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

9.     § 4 Abs. 2 Nr. 9 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hochsitze errichtet,

16.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 wissenschaftliche Untersuchungen oder Exkursionen durchführt,

17.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt,

18.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert.

§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 04.12.1998
Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Hans Harwardt i.V.