23501
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 12. Dezember 1983
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1 – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Panzbruch bei Greimerath“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 33
ha und umfasst Teile der Gemarkung Greimerath.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 92
in den Weg Flurstück 52/2, Flur 11, Gemarkung Greimerath (Ausgangspunkt)
verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 52/2 bis
zum Weg Flurstück 2/2, entlang dem Weg Flurstück 2/2 bis zum Weg Flurstück 14,
entlang dem Weg Flurstück 14 bis zum Weg Flurstück 15, entlang dem Weg
Flurstück 15 bis zum Großbach (Flurstück 39/1); nach Überquerung des Großbaches
entlang dem Weg Flurstück 31/2 bis zum Weg Flurstück 37, entlang dem Weg
Flurstück 37 bis zum Weg Flurstück 65/2; nach Überquerung des Weges Flurstück
65/2 entlang dem Weg Flurstück 64/2 bis zu der Stelle, an dem er nach Westen
abbiegt; von dort verläuft die Grenze vom nordostwärtigsten Kurvenpunkt in gerader
Linie durch das Flurstück 79/2 und den Weg Flurstück 20/5, Flur 12, bis zum
südostwärtigsten Punkt des Weges Flurstück 23, Flur 12, entlang dem Weg
Flurstück 23 bis zum Weg Flurstück 13/2, entlang dem Weg Flurstück 13/2 in
ostwärtiger Richtung bis zum Großbach, entlang dem Großbach in nördlicher
Richtung bis zu dem Punkt, in den die verlängerte Linie der Flurstücksgrenze
Flurstück 64/Flurstück 66, Flur 13, auf den Großbach auftrifft; entlang dieser
Linie, die durch das Flurstück 65, Flur 13, führt bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
64/Flurstück 66; von dort in ostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 64/Flurstück 66, Flurstück 63/Flurstück 66, Flurstück 62/Flurstück
66, Flurstück 61/Flurstück 66, Flurstück 60/Flurstück 66, Flurstück
59/Flurstück 66, Flurstück 58/Flurstück 66, Flurstück 46/Flurstück 58,
Flurstück 46/Flurstück 57, Flurstück 46/Flurstück 56, Flurstück 45/Flurstück
56, Flurstück 45/Flurstück 55, Flurstück 45/Flurstück 54, Flurstück
44/Flurstück 54 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 44, 53 und 54, von dort in
südlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 53/Flurstück 54 bis
zum Weg Flurstück 86, Flur 11, entlang dem Weg Flurstück 86 bis zum Weg 92, entlang
dem Flurstück 92 bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines Hunsrückbruches
mit hochmoorartigem Charakter als Lebensraum und Rückzugsgebiet seltener und bestandsbedrohter
Tier- und Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen,
einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art zu lagern oder
abzulagern,
4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
5. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
6. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
7. die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
9. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
10. Einfriedungen aller Art zu errichten
oder zu erweitern,
11. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
12. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
13. fließende oder stehende
Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,
14. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,
15. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
16. Biozide zu verwenden,
17. Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim
Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen
herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere
Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen,
19. landwirtschaftliche Nutzung
mit Ausnahme der extensiven Weidewirtschaft im bisherigen Umfange auszuüben,
20. Modellflugzeuge zu
betreiben,
21. zu lärmen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu
verlegen,
2. Exkursionen durchzuführen,
3. wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
2. den Betrieb und die Unterhaltung
der vorhandenen Bahn-Fernstromleitung (110-kV-Freileitung)
Saarbrücken-Karthaus.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller
Art lagert oder ablagert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten
Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet
oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen
erstmalig aufforstet,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende
oder stehende Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den
Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder
das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide
verwendet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim
Brutgeschäft fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt
oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre
Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19
landwirtschaftliche Nutzung ausübt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20
Modellflugzeuge betreibt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- und Entsorgungsleitungen
verlegt,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 12. Dezember 1983 Bezirksregierung Trier
Az.: 554 – 325 In
Vertretung
Meurer