23501

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Panzbruch bei Greimerath“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 12. Dezember 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 – wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Panzbruch bei Greimerath“.

 

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 33 ha und umfasst Teile der Gemarkung Greimerath.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend an der Einmündung des Weges Flurstück 92 in den Weg Flurstück 52/2, Flur 11, Gemarkung Greimerath (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 52/2 bis zum Weg Flurstück 2/2, entlang dem Weg Flurstück 2/2 bis zum Weg Flurstück 14, entlang dem Weg Flurstück 14 bis zum Weg Flurstück 15, entlang dem Weg Flurstück 15 bis zum Großbach (Flurstück 39/1); nach Überquerung des Großbaches entlang dem Weg Flurstück 31/2 bis zum Weg Flurstück 37, entlang dem Weg Flurstück 37 bis zum Weg Flurstück 65/2; nach Überquerung des Weges Flurstück 65/2 entlang dem Weg Flurstück 64/2 bis zu der Stelle, an dem er nach Westen abbiegt; von dort verläuft die Grenze vom nordostwärtigsten Kurvenpunkt in gerader Linie durch das Flurstück 79/2 und den Weg Flurstück 20/5, Flur 12, bis zum südostwärtigsten Punkt des Weges Flurstück 23, Flur 12, entlang dem Weg Flurstück 23 bis zum Weg Flurstück 13/2, entlang dem Weg Flurstück 13/2 in ostwärtiger Richtung bis zum Großbach, entlang dem Großbach in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt, in den die verlängerte Linie der Flurstücksgrenze Flurstück 64/Flurstück 66, Flur 13, auf den Großbach auftrifft; entlang dieser Linie, die durch das Flurstück 65, Flur 13, führt bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 64/Flurstück 66; von dort in ostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 64/Flurstück 66, Flurstück 63/Flurstück 66, Flurstück 62/Flurstück 66, Flurstück 61/Flurstück 66, Flurstück 60/Flurstück 66, Flurstück 59/Flurstück 66, Flurstück 58/Flurstück 66, Flurstück 46/Flurstück 58, Flurstück 46/Flurstück 57, Flurstück 46/Flurstück 56, Flurstück 45/Flurstück 56, Flurstück 45/Flurstück 55, Flurstück 45/Flurstück 54, Flurstück 44/Flurstück 54 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 44, 53 und 54, von dort in südlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 53/Flurstück 54 bis zum Weg Flurstück 86, Flur 11, entlang dem Weg Flurstück 86 bis zum Weg 92, entlang dem Flurstück 92 bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung eines Hunsrückbruches mit hochmoorartigem Charakter als Lebensraum und Rückzugsgebiet seltener und bestandsbedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,

4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

5. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

8. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

11.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

12.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

13.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

15.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

16.    Biozide zu verwenden,

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der extensiven Weidewirtschaft im bisherigen Umfange auszuüben,

20.    Modellflugzeuge zu betreiben,

21.    zu lärmen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Exkursionen durchzuführen,

3. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und

2. den Betrieb und die Unterhaltung der vorhandenen Bahn-Fernstromleitung (110-kV-Freileitung) Saarbrücken-Karthaus.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen erstmalig aufforstet,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende oder stehende Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide verwendet,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 landwirtschaftliche Nutzung ausübt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

   

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 12. Dezember 1983                                      Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 325                                                  In Vertretung

Meurer